Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Auffassung der Revisionswerberin, dem Klagebegehren fehle schon mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses die Grundlage, ist entgegenzuhalten, daß das Klagebegehren nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 228 ZPO gerichtet ist, sondern auf Unterlassung und damit auf eine Leistung (negative Leistungsklage). Für eine solche Klage ist aber ein rechtliches Interesse nicht erforderlich. In beiden Fällen muß allerdings die Rechtsposition des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten gefährdet sein. Wenn bereits Rechtsverletzungen durch Eingriffe des Beklagten erfolgt sind, dient die Unterlassungsklage der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen (echte Unterlassungsklage); soll sie einer drohenden Rechtsverletzung durch den Beklagten begegnen, liegt eine vorbeugende Unterlassungsklage vor (Fasching, Lehrbuch, Rz 1069 f.).Der Auffassung der Revisionswerberin, dem Klagebegehren fehle schon mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses die Grundlage, ist entgegenzuhalten, daß das Klagebegehren nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des Paragraph 228, ZPO gerichtet ist, sondern auf Unterlassung und damit auf eine Leistung (negative Leistungsklage). Für eine solche Klage ist aber ein rechtliches Interesse nicht erforderlich. In beiden Fällen muß allerdings die Rechtsposition des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten gefährdet sein. Wenn bereits Rechtsverletzungen durch Eingriffe des Beklagten erfolgt sind, dient die Unterlassungsklage der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen (echte Unterlassungsklage); soll sie einer drohenden Rechtsverletzung durch den Beklagten begegnen, liegt eine vorbeugende Unterlassungsklage vor (Fasching, Lehrbuch, Rz 1069 f.).
Da die beklagte Partei den vom Kläger in Anspruch genommenen Freizeitanspruch auf den Urlaubsanspruch angerechnet hat und, wie sich aus ihrem Vorbringen und ihrer Rechtsauffassung ergibt, Wiederholungsgefahr in dem Sinn besteht, daß sie auch in Zukunft grundsätzlich eine solche Anrechnung vorzunehmen beabsichtigt, liegen nicht die Voraussetzungen einer Feststellungs-, sondern jene einer echten Unterlassungsklage vor. Die Gefährdung der Rechtsposition des Klägers liegt unabhängig davon vor, daß er gemäß dem § 117 ArbVG von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt ist. Denn wenn die mit der Klage bekämpfte Anrechnung des Freizeitanspruchs auf den Urlaubsanspruch des Klägers ungerechtfertigt ist, wurde auch sein Urlaubsanspruch rechtswidrig verkürzt und damit die Rechtsposition des Klägers in der Vergangenheit verletzt und in der Zukunft gefährdet. Die Ansicht der beklagten Partei, durch die Anrechnung der fünf Arbeitsstunden auf den Urlaubsanspruch werde in die Rechte des Klägers nicht eingegriffen, weil er ohnehin von der Arbeitsleistung freigestellt ist, muß daher unverständlich bleiben. Sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß einem freigestellten Betriebsratsmitglied ein Urlaubsanspruch nicht zustehe, weil infolge der Freistellung seine Arbeitspflicht ohnehin ruhe. Die beklagte Partei übersieht, daß der Urlaub für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch das Ruhen seiner Betriebsratstätigkeit bewirkt.Da die beklagte Partei den vom Kläger in Anspruch genommenen Freizeitanspruch auf den Urlaubsanspruch angerechnet hat und, wie sich aus ihrem Vorbringen und ihrer Rechtsauffassung ergibt, Wiederholungsgefahr in dem Sinn besteht, daß sie auch in Zukunft grundsätzlich eine solche Anrechnung vorzunehmen beabsichtigt, liegen nicht die Voraussetzungen einer Feststellungs-, sondern jene einer echten Unterlassungsklage vor. Die Gefährdung der Rechtsposition des Klägers liegt unabhängig davon vor, daß er gemäß dem Paragraph 117, ArbVG von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt ist. Denn wenn die mit der Klage bekämpfte Anrechnung des Freizeitanspruchs auf den Urlaubsanspruch des Klägers ungerechtfertigt ist, wurde auch sein Urlaubsanspruch rechtswidrig verkürzt und damit die Rechtsposition des Klägers in der Vergangenheit verletzt und in der Zukunft gefährdet. Die Ansicht der beklagten Partei, durch die Anrechnung der fünf Arbeitsstunden auf den Urlaubsanspruch werde in die Rechte des Klägers nicht eingegriffen, weil er ohnehin von der Arbeitsleistung freigestellt ist, muß daher unverständlich bleiben. Sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß einem freigestellten Betriebsratsmitglied ein Urlaubsanspruch nicht zustehe, weil infolge der Freistellung seine Arbeitspflicht ohnehin ruhe. Die beklagte Partei übersieht, daß der Urlaub für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch das Ruhen seiner Betriebsratstätigkeit bewirkt.
In der Sache selbst hält die beklagte Partei an ihrer Auffassung fest, der strittige Anspruch auf Freizeit sei ein Urlaubsanspruch und daher gemäß dem Art. VII des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1983, BGBl. 1983/81, auf den Urlaubsanspruch anrechenbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung ist ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruchs anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.In der Sache selbst hält die beklagte Partei an ihrer Auffassung fest, der strittige Anspruch auf Freizeit sei ein Urlaubsanspruch und daher gemäß dem Artikel römisch sieben, des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1983, BGBl. 1983/81, auf den Urlaubsanspruch anrechenbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung ist ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruchs anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Durch die Anrechnung darf jedoch der dem Arbeitnehmer bisher gebührende Urlaubsanspruch nicht verkürzt werden.
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt, wie schon ihr Wortlaut erkennen läßt, einen das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigenden Urlaubsanspruch voraus (Cerny, Urlaubsrecht 4 , 29 ff.). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der strittige Anspruch auf zusätzliche Freizeitgewährung kein solcher Urlaubsanspruch ist. In beiden Fällen ruht zwar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung einer Arbeitsleistung bei Fortdauer des Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Während jedoch beim Urlaub der Erholungszweck im Sinne der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, liegt der Freizeitgewährung hier zumindest in ihrer ursprünglichen Form der Gedanke zugrunde, den Arbeitnehmern die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen (im weitesten Sinn) zu ermöglichen. Der Urlaubsantritt ist unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von den Partnern des Arbeitsvertrages zu vereinbaren (§ 4 Abs 1 UrlG), die hier strittige Freizeit wird hingegen von der beklagten Partei grundsätzlich am Allerseelentag (bzw. am Karfreitag) im Ausmaß von 5 (bzw. 3) Arbeitsstunden und ohne zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gewährt. Nur wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag aus betrieblichen Gründen arbeiten muß oder auf Urlaub ist, wird ihm der Freizeitanspruch im Interesse eines Ausgleichs mit den anderen Arbeitnehmern für später gutgeschrieben, und er kann die betreffenden Stunden ähnlich wie einen Urlaub verbrauchen. Wenn der Arbeitnehmer hingegen am Allerseelentag krank ist oder ohnehin arbeitsfrei hat, erwirbt er gar keinen Anspruch auf Freizeitgewährung. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes kommen daher auf den Anspruch auf zusätzliche Freizeit nicht zur Anwendung. Daraus folgt, daß entgegen der Meinung der beklagten Partei der dem Klagebegehren zugrunde liegende Anspruch auf Freizeitgewährung kein Urlaubsanspruch ist, sodaß die Voraussetzungen für eine Anrechnung im Sinne des Art. VII leg.cit. nicht vorliegen. Damit erweist sich das auf Unterlassung einer solchen Anrechnung gerichtete Klagebegehren als berechtigt.Die Anwendung dieser Bestimmung setzt, wie schon ihr Wortlaut erkennen läßt, einen das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigenden Urlaubsanspruch voraus (Cerny, Urlaubsrecht 4 , 29 ff.). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der strittige Anspruch auf zusätzliche Freizeitgewährung kein solcher Urlaubsanspruch ist. In beiden Fällen ruht zwar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung einer Arbeitsleistung bei Fortdauer des Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Während jedoch beim Urlaub der Erholungszweck im Sinne der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, liegt der Freizeitgewährung hier zumindest in ihrer ursprünglichen Form der Gedanke zugrunde, den Arbeitnehmern die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen (im weitesten Sinn) zu ermöglichen. Der Urlaubsantritt ist unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von den Partnern des Arbeitsvertrages zu vereinbaren (Paragraph 4, Absatz eins, UrlG), die hier strittige Freizeit wird hingegen von der beklagten Partei grundsätzlich am Allerseelentag (bzw. am Karfreitag) im Ausmaß von 5 (bzw. 3) Arbeitsstunden und ohne zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gewährt. Nur wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag aus betrieblichen Gründen arbeiten muß oder auf Urlaub ist, wird ihm der Freizeitanspruch im Interesse eines Ausgleichs mit den anderen Arbeitnehmern für später gutgeschrieben, und er kann die betreffenden Stunden ähnlich wie einen Urlaub verbrauchen. Wenn der Arbeitnehmer hingegen am Allerseelentag krank ist oder ohnehin arbeitsfrei hat, erwirbt er gar keinen Anspruch auf Freizeitgewährung. Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes kommen daher auf den Anspruch auf zusätzliche Freizeit nicht zur Anwendung. Daraus folgt, daß entgegen der Meinung der beklagten Partei der dem Klagebegehren zugrunde liegende Anspruch auf Freizeitgewährung kein Urlaubsanspruch ist, sodaß die Voraussetzungen für eine Anrechnung im Sinne des Artikel römisch sieben, leg.cit. nicht vorliegen. Damit erweist sich das auf Unterlassung einer solchen Anrechnung gerichtete Klagebegehren als berechtigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.