Der Rekurs ist berechtigt.
Der im Rekurs vertretenen Auffassung, zwischen den Parteien habe nicht ein Arbeitsverhältnis bestanden, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist beizupflichten. Die vor dem Erstgericht zunächst über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses getroffene Außerstreitstellung wurde in der Folge wieder zurückgezogen. Im übrigen ist die Frage, ob das mangels Vorliegens eines schriftlichen Vertrages lediglich nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Die Auffassung des Erstgerichts, ein Arbeitsverhältnis müsse ungeachtet der tatsächlichen Gestaltung deshalb angenommen werden, weil der Kläger bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei, ist verfehlt. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nach dem ausdrücklich oder schlüssig vereinbarten Vertragsinhalt zu beurteilen, nicht aber nach der Anmeldung zur Sozialversicherung. Diese ist - ebenso wie der Lohnsteuerabzug - für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht von konstitutiver Bedeutung; sie kann bloß ein Indiz sein (Martinek-Schwarz, AngG 6 26; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 3 , 101).
Der Arbeitsvertrag beinhaltet die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeitsleistungen auf bestimmte Zeit für den Arbeitgeber. Die Rechtsstellung des Arbeitnehmers wird durch dessen persönliche Abhängigkeit charakterisiert, deren wesentlichste Auswirkung in der Erbringung der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber besteht, dem innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Schranken ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) zukommt. Entscheidend ist die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, besonders an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert (Arb. 9346, 10.060, 10.096, jeweils mwH ua.;
Martinek-Schwarz aaO 23 ff; Schwarz-Löschnigg aaO 99 ff;
Spielbüchler in Arbeitsrecht I 2 , 14 ff).Spielbüchler in Arbeitsrecht römisch eins 2 , 14 ff).
Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist hingegen die Vereinbarung der Bildung einer wirtschaftlichen Organisation charakteristisch, die den Partnern einer solchen Vereinbarung Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte sichert, die in der Mitsprache, Mitberatschlagung und Mitbeaufsichtigung in allen wesentlichen Fragen der Unternehmensführung, Unternehmensorganisation und des Unternehmensbestandes zum Ausdruck kommen und daher die Ausübung einer nicht von einem anderen abgeleiteten Arbeitgeberfunktion erlauben. Während für das Arbeitsverhältnis das Subordinationsverhältnis kennzeichnend ist, herrscht in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung. Eine Unterordnung der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich nur unter die Interessen der Gesellschaft als solcher (Arb. 9346 mwH; Martinek-Schwarz aaO 33 f;
Schwarz- Löschnigg aaO 106 f; Spielbüchler aaO 17). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen fehlt es an den oben genannten Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses, wogegen jene eines Gesellschaftsvertrages bürgerlichen Rechts vorliegen. Die unternehmerischen Funktionen wurden von beiden Parteien gemeinsam ausgeübt; der Kläger nahm die notwendigen Einkäufe für den Gasthausbetrieb vor, ohne den Beklagten zu fragen oder von ihm bevollmächtigt zu sein; wichtige Betriebsentscheidungen wurden gemeinsam getroffen; die Kasse, in die nicht nur die Betriebseingänge flossen, sondern auch die Pension der Mutter der Streitteile sowie die Einnahmen des Klägers aus den Vermietungen der Zimmer seines Hauses, wurde gemeinsam geführt; und aus ihr entnahmen alle drei Personen nicht bloß für die Bestreitung der Betriebsausgaben, sondern auch für persönliche Zwecke - der Kläger sogar zur Rückzahlung des für den Ausbau seines Hauses aufgenommenen Darlehens - ohne Genehmigung durch einen anderen Beteiligten Geld.
Der Kläger verrichtete seine Tätigkeiten für den Gasthausbetrieb somit nicht in persönlicher Abhängigkeit vom Beklagten und war dessen funktioneller Autorität im dargelegten Sinn nicht unterworfen. Der wirtschaftliche Erfolg seiner Arbeit kam nicht allein dem Beklagten zu, dem auch ein Weisungsrecht nicht zustand. Die Anmeldung des Klägers als Hilfskraft bei der Krankenkasse ist, wie bereits ausgeführt, ohne Bedeutung; sie hat angesichts der vorerwähnten Umstände hier nicht einmal die Bedeutung eines Indizes für ein Arbeitsverhältnis, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür wohl nicht vorlagen. Beide Parteien waren vielmehr grundsätzlich gleichberechtigt; sie führten den Betrieb gemeinsam und übten gemeinsam die unternehmerischen Funktionen aus. Beide standen die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts charakteristischen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte im oben erwähnten Sinn zu. Zwischen den Parteien bestand kein Subordinationsverhältnis. Das Rechtsverhältnis war vielmehr bestimmt durch Kooperation und Gleichordnung. Der Kläger übte ebenso wie der Beklagte Unternehmerfunktionen aus. Es ist zwar richtig, daß ein Arbeitsverhältnis neben einem Gesellschaftsverhältnis bestehen könnte, weil ein Gesellschafter gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann (Arb. 9346 mwH). Da jedoch der Kläger aus den dargelegten Gründen die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nicht bekleidete, liegt eine solche Doppelfunktion hier nicht vor. Daraus folgt, daß dem Kläger der von ihm ausschließlich aus dem behaupteten Bestand eines Arbeitsverhältnisses abgeleitete Entgeltanspruch nicht zusteht, sodaß das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. Im übrigen fiele der Kläger, selbst wenn er Arbeitnehmer gewesen wäre, nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, weil er dann auf Grund seiner Tätigkeit nicht als Arbeiter, sondern als Angestellter zu qualifizieren wäre.
Da auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Streitsache zur Entscheidung reif ist - die vom Berufungsgericht unter der - nicht zutreffenden - Annahme eines Arbeitsverhältnisses für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzungen erübrigen sich auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassungen -, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß dem § 519 Abs. 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Urteil bestätigen.Da auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Streitsache zur Entscheidung reif ist - die vom Berufungsgericht unter der - nicht zutreffenden - Annahme eines Arbeitsverhältnisses für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzungen erübrigen sich auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassungen -, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß dem Paragraph 519, Absatz 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen und das erstgerichtliche Urteil bestätigen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.