Entscheidungsgründe:
Der Kläger beschädigte am 27. Dezember 1983 einen seiner Arbeitgeberin, der Bewachungsgesellschaft der Industriegesellschaft mbH gehörigen und bei der klagenden Partei kaskoversicherten Dienstwagen bei einem auf einer Dienstfahrt unterlaufenen Verkehrsunfall. Die klagende Partei liquidierte am 27.März 1984 den Schaden nach Abzug eines Selbstbehalts mit 53.282 S. Mit der am 2.April 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Legalzessionarin im Sinne des § 67 VersVG vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages mit der Behauptung, er habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet. Der Beklagte habe sich nämlich während der Fahrt nach einem auf den Boden des PKWs gefallenen Schlüsselbund gebückt, um ihn aufzuheben.Der Kläger beschädigte am 27. Dezember 1983 einen seiner Arbeitgeberin, der Bewachungsgesellschaft der Industriegesellschaft mbH gehörigen und bei der klagenden Partei kaskoversicherten Dienstwagen bei einem auf einer Dienstfahrt unterlaufenen Verkehrsunfall. Die klagende Partei liquidierte am 27.März 1984 den Schaden nach Abzug eines Selbstbehalts mit 53.282 S. Mit der am 2.April 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Legalzessionarin im Sinne des Paragraph 67, VersVG vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages mit der Behauptung, er habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet. Der Beklagte habe sich nämlich während der Fahrt nach einem auf den Boden des PKWs gefallenen Schlüsselbund gebückt, um ihn aufzuheben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe zwar die Absicht gehabt, den zu Boden gefallenen Schlüsselbund aufzuheben; bevor es aber dazu gekommen sei, sei der PKW ins Schleudern geraten, weil der Beklagte ein am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen übersehen habe. Es treffe ihn an dem Unfall nur leichte Fahrlässigkeit. Der Beklagte wendete Verfall des Klagsanspruches nach dem § 6 DHG ein und beantragte vorsichtshalber die Mäßigung des Schadenersatzbetrages.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe zwar die Absicht gehabt, den zu Boden gefallenen Schlüsselbund aufzuheben; bevor es aber dazu gekommen sei, sei der PKW ins Schleudern geraten, weil der Beklagte ein am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen übersehen habe. Es treffe ihn an dem Unfall nur leichte Fahrlässigkeit. Der Beklagte wendete Verfall des Klagsanspruches nach dem Paragraph 6, DHG ein und beantragte vorsichtshalber die Mäßigung des Schadenersatzbetrages.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren infolge Verfalls des Klagsanspruchs ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte war bei der Bewachungsgesellschaft der Industriegesellschaft mbH als Nachtwächter aushilfsweise beschäftigt. Zu diesem Zweck fuhr er mit einem Dienstwagen seiner Arbeitgeberin in der Nacht je dreimal zu insgesamt 10 Unternehmen, um seine Kontrolltätigkeit dort auszuüben.
Am (27. November 1983, richtig:) 27.Dezember 1983 fuhr der Beklagte auf der ca. 5 m breiten Wetzelsdorferstraße. Auf der rechten Fahrbahnseite befand sich an einer vom Berufungsgericht näher festgestellten Stelle ein auf einem Dreibein aufgestelltes, ca. 1 m in die Fahrbahn ragendes Verkehrszeichen. Als sich der Beklagte, mit normaler Beschleunigung aus einer Grundstückseinfahrt kommend, dieser Stelle näherte, fiel ein von ihm auf dem Beifahrersitz abgelegter Schlüsselbund auf den Boden des PKW. Dadurch irritiert - der Beklagte wollte den Schlüsselbund auch noch aufheben - geriet der PKW im Zuge oder in der Folge "dieser Ausweichbewegung" über den linken Fahrbahnrand hinaus, wo er ungebremst gegen einen Lichtmast stieß. Hauptursache des Unfalls war das Verkehrshindernis, das der Beklagte infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers zu spät wahrnahm. Damit verbunden waren "möglicherweise unzweckmäßige Bewegungen im Zusammenhang mit dem auf den Boden gefallenen Schlüsselbund".
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Abkommen von der Fahrbahn beruhe unter den festgestellten Umständen nach denen offenkundig ein Verkehrshindernis die Hauptursache des Unfalls gewesen sei, das der Beklagte bloß zu spät bemerkt habe, nur auf leichter Fahrlässigkeit. Die für derartige Schadenersatzansprüche geltende sechsmonatige Fallfrist des § 6 DHG habe unmittelbar nach dem am 27.Dezember 1983 stattgefundenen Verkehrsunfall zu laufen begonnen und sei am 2.April 1985, dem Zeitpunkt der Klagserhebung, längst abgelaufen gewesen. Der Klagsanspruch sei daher verfallen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, das Abkommen von der Fahrbahn beruhe unter den festgestellten Umständen nach denen offenkundig ein Verkehrshindernis die Hauptursache des Unfalls gewesen sei, das der Beklagte bloß zu spät bemerkt habe, nur auf leichter Fahrlässigkeit. Die für derartige Schadenersatzansprüche geltende sechsmonatige Fallfrist des Paragraph 6, DHG habe unmittelbar nach dem am 27.Dezember 1983 stattgefundenen Verkehrsunfall zu laufen begonnen und sei am 2.April 1985, dem Zeitpunkt der Klagserhebung, längst abgelaufen gewesen. Der Klagsanspruch sei daher verfallen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.