Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß am 10. August 1980 mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einen mit sechs Monaten befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach er ab 15. August 1980 Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 erklärte der Kläger aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG den vorzeitigen Austritt. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1980 wurde über das Vermögen seiner Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.Der Kläger schloß am 10. August 1980 mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einen mit sechs Monaten befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach er ab 15. August 1980 Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 erklärte der Kläger aus dem Grunde des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG den vorzeitigen Austritt. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1980 wurde über das Vermögen seiner Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt mit der am 11. Dezember 1981 eingebrachten Klage zuletzt noch die Zahlung eines Betrages von S 37.910 sA bei Exekution in die Masse der Gemeinschuldnerin mit der Behauptung, er habe unmittelbar nach dem oben erwähnten Austritt mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart. Das Arbeitsentgelt sollte S 11.000 netto monatlich und S 1.035 pro Arbeitstag betragen. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. November 1980 zum 30. November 1980 aufgelöst worden. Eine Kündigung wäre nur zum 31. März 1981 möglich gewesen. Der vorerwähnte Klagsbetrag entspreche dem Entgelt für die Zeit vom 1. März 1981 bis 31. März 1981. (Für die vor dem Monat März liegenden Zeiträume ist das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen.)
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt die Berechtigung der Klagsforderung und wandte den Verfall im Sinn des § 34 AngG ein.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt die Berechtigung der Klagsforderung und wandte den Verfall im Sinn des Paragraph 34, AngG ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies das im Berufungsverfahren geänderte, eingangs erwähnte Klagebegehren ebenfalls ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies das im Berufungsverfahren geänderte, eingangs erwähnte Klagebegehren ebenfalls ab. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Im Konkurs der Gemeinschuldnerin meldete der Kläger mit dem beim Konkursgericht am 20. Jänner 1981 eingelangten Schriftsatz eine Forderung von S 260.000 an Entgeltforderungen für die Zeit vom 15. August 1980 bis 14. Februar 1981 an. Mit einem weiteren, beim Konkursgericht am 13. Februar 1981 eingelangten Schriftsatz meldete er eine Entgeltforderung von S 220.782,48 für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1980 an. Davon wurden vom Masseverwalter S 37.500 anerkannt, der Rest von S 193.100 hingegen bestritten. Die vom Kläger hinsichtlich dieses Restbetrages eingebrachte Feststellungsklage wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 17. November 1981 im Umfang eines Teilbetrages von S 179.468,28 sA rechtskräftig abgewiesen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die gemäß dem § 29 AngG zu beurteilende Klagsforderung sei gemäß dem § 34 AngG verfallen. Im übrigen wäre sie auch gemäß dem § 1486 Z 5 ABGB verjährt, weil sie erst im Berufungsverfahren im Zuge einer Klagsänderung erstmals als Leistungsbegehren geltend gemacht worden sei.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die gemäß dem Paragraph 29, AngG zu beurteilende Klagsforderung sei gemäß dem Paragraph 34, AngG verfallen. Im übrigen wäre sie auch gemäß dem Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt, weil sie erst im Berufungsverfahren im Zuge einer Klagsänderung erstmals als Leistungsbegehren geltend gemacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der "mangelhaften Tatsachenfeststellung", der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.