Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Aus den Feststellungen, daß die Streitteile vereinbarten, daß der Kläger nur 40 Stunden wöchentlich arbeiten sollte und Überstunden nicht erwünscht seien, daß er in seiner Arbeitseinteilung frei und nicht verpflichtet war, in den Geschäftsräumen des Beklagten während einer bestimmten "Normalarbeitszeit" anwesend zu sein, konnte das Berufungsgericht, ohne hiedurch eine Aktenwidrigkeit zu begehen, den tatsächlichen Schluß ziehen, daß der Kläger durch Wahrnehmung einzelner Besprechungstermine in der Mittagspause und nach 18 Uhr die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten hat. Derartige Schlußfolgerungen liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sind in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar. Der Kläger wurde zur Frage, wie weit er die Tages- und Wochenarbeitszeit überschritten hat, ausführlich vernommen (AS 8f, 22f), jedoch seinen Angaben kein Glauben geschenkt. Die Erwägung der zweiten Instanz, selbst nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers ergäben sich nur ca. 12 Überstunden, ist als bloße Zusatzbegründung für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz. Die geltend gemachten Revisionsgründe liegen daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Aus den Feststellungen, daß die Streitteile vereinbarten, daß der Kläger nur 40 Stunden wöchentlich arbeiten sollte und Überstunden nicht erwünscht seien, daß er in seiner Arbeitseinteilung frei und nicht verpflichtet war, in den Geschäftsräumen des Beklagten während einer bestimmten "Normalarbeitszeit" anwesend zu sein, konnte das Berufungsgericht, ohne hiedurch eine Aktenwidrigkeit zu begehen, den tatsächlichen Schluß ziehen, daß der Kläger durch Wahrnehmung einzelner Besprechungstermine in der Mittagspause und nach 18 Uhr die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten hat. Derartige Schlußfolgerungen liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und sind in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar. Der Kläger wurde zur Frage, wie weit er die Tages- und Wochenarbeitszeit überschritten hat, ausführlich vernommen (AS 8f, 22f), jedoch seinen Angaben kein Glauben geschenkt. Die Erwägung der zweiten Instanz, selbst nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers ergäben sich nur ca. 12 Überstunden, ist als bloße Zusatzbegründung für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz. Die geltend gemachten Revisionsgründe liegen daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die vierwöchige Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wurde bereits durch die Zustellung einer Ausfertigung der verspäteten, vom Erstgericht aber nicht zurückgewiesenen Revisionsschrift an den Gegner am 27.November 1985Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die vierwöchige Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung wurde bereits durch die Zustellung einer Ausfertigung der verspäteten, vom Erstgericht aber nicht zurückgewiesenen Revisionsschrift an den Gegner am 27.November 1985
in Lauf gesetzt (§ 507 Abs 1 und 2 ZPO). Dadurch, daß der Kläger mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vermeintlicher Nachholung der versäumten Prozeßhandlung neuerlich dieselbe Revisionsschrift einbrachte, die an den Beklagtenvertreter am 12.August 1986 (offenbar ohne Rückschein) abgefertigt wurde, wurde dem Gegner keine neurliche Revisionsbeantwortungsfrist eröffnet. Im übrigen hat er die Revisionsbeantwortung erst innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (21.November 1986) erstattet. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.in Lauf gesetzt (Paragraph 507, Absatz eins und 2 ZPO). Dadurch, daß der Kläger mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vermeintlicher Nachholung der versäumten Prozeßhandlung neuerlich dieselbe Revisionsschrift einbrachte, die an den Beklagtenvertreter am 12.August 1986 (offenbar ohne Rückschein) abgefertigt wurde, wurde dem Gegner keine neurliche Revisionsbeantwortungsfrist eröffnet. Im übrigen hat er die Revisionsbeantwortung erst innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (21.November 1986) erstattet. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.