Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis zu seiner am 25. Jänner 1984 ausgesprochenen Entlassung als Geschäftsführer der S***- UND A***
Gesellschaft mbH angestellt. Der Beklagte ist Masseverwalter dieses Unternehmens, über dessen Vermögen am 13. Februar 1984 das Ausgleichsverfahren und am 27. Februar 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Die Parteien des Arbeitsvertrages hatten in ihrem ergänzenden Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1982 vereinbart, daß die Arbeitgeberin auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von sechs Jahren ab "30. April bzw. 1. Mai 1982" verzichte. Eine arbeitgeberseitige Kündigung des Klägers sei frühestens "mit 31. Dezember 1988 möglich". Mit der Behauptung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, begehrt der Kläger die Zahlung eines Bruttobetrages von S 1,050.000,-- sA sowie weiters die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftig fällig werdenden Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag vom 25. März 1980 samt Ergänzung vom 17. Februar 1982 im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang ersatzpflichtig sei. In einem Eventualbegehren verlangte er die Feststellung, daß die von ihm geltend gemachte Forderung in der Höhe von S 3,415.477,-- im Konkurs S 29/84 zu Recht bestehe. Zur Begründung führte er aus, infolge der vereinbarten Unkündbarkeit und der fehlenden Berechtigung der Entlassung bestehe das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht. Dem Kläger stünden aus dem Arbeitsverhältnis die geltend gemachten Ansprüche auch dann zu, wenn man annehmen sollte, daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung aufgelöst worden sein sollte. Er habe seine Forderungen im Gesamtbetrag von S 3,415.477,-- im Konkurs als Konkursforderung nach dem § 50 KO angemeldet. Der Beklagte habe diese Forderungen zur Gänze bestritten. Eine Kapitalisierung der dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche bis einschließlich Jänner 1986 ergebe einen Betrag von S 1,050.000,--. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete eine Gegenforderung ein. Die Entlassung des Klägers sei aus näher angeführten Gründen gerechtfertigt.Gesellschaft mbH angestellt. Der Beklagte ist Masseverwalter dieses Unternehmens, über dessen Vermögen am 13. Februar 1984 das Ausgleichsverfahren und am 27. Februar 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Die Parteien des Arbeitsvertrages hatten in ihrem ergänzenden Arbeitsvertrag vom 17. Februar 1982 vereinbart, daß die Arbeitgeberin auf ihr Kündigungsrecht auf die Dauer von sechs Jahren ab "30. April bzw. 1. Mai 1982" verzichte. Eine arbeitgeberseitige Kündigung des Klägers sei frühestens "mit 31. Dezember 1988 möglich". Mit der Behauptung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, begehrt der Kläger die Zahlung eines Bruttobetrages von S 1,050.000,-- sA sowie weiters die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftig fällig werdenden Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag vom 25. März 1980 samt Ergänzung vom 17. Februar 1982 im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang ersatzpflichtig sei. In einem Eventualbegehren verlangte er die Feststellung, daß die von ihm geltend gemachte Forderung in der Höhe von S 3,415.477,-- im Konkurs S 29/84 zu Recht bestehe. Zur Begründung führte er aus, infolge der vereinbarten Unkündbarkeit und der fehlenden Berechtigung der Entlassung bestehe das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht. Dem Kläger stünden aus dem Arbeitsverhältnis die geltend gemachten Ansprüche auch dann zu, wenn man annehmen sollte, daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung aufgelöst worden sein sollte. Er habe seine Forderungen im Gesamtbetrag von S 3,415.477,-- im Konkurs als Konkursforderung nach dem Paragraph 50, KO angemeldet. Der Beklagte habe diese Forderungen zur Gänze bestritten. Eine Kapitalisierung der dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche bis einschließlich Jänner 1986 ergebe einen Betrag von S 1,050.000,--. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete eine Gegenforderung ein. Die Entlassung des Klägers sei aus näher angeführten Gründen gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und stellte fest, daß die Forderung des Klägers in der Höhe von S 1,894.582,80 netto im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin als Konkursforderung zu Recht bestehe und der Beklagte dem Kläger für alle künftig fällig werdenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen im vollen Umfang ersatzpflichtig sei. Es erkannte ferner die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und wies das Feststellungsmehrbegehren im Umfang eines Betrages von S 1,520.894,20 netto ab.
Das Erstgericht traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger meldete im Konkursverfahren über die Gemeinschuldnerin am 9. März 1984 eine Forderung in der Höhe von S 3,415.477,-- an. Er schlüsselte diesen Betrag, der seine gesamten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom Feber 1984 bis einschließlich Dezember 1988 sowie die Abfertigung enthielt, betragsmäßig näher auf. Er führte in der Anmeldung aus, daß die Entlassung zwar ungerechtfertigt sei, daß aber im Sinne des § 29 AngG davon auszugehen sei, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Entlassung "erloschen" sei. Er beantragte ausdrücklich, die angemeldete Forderung als Konkursforderung gemäß dem § 50 KO festzustellen.Der Kläger meldete im Konkursverfahren über die Gemeinschuldnerin am 9. März 1984 eine Forderung in der Höhe von S 3,415.477,-- an. Er schlüsselte diesen Betrag, der seine gesamten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom Feber 1984 bis einschließlich Dezember 1988 sowie die Abfertigung enthielt, betragsmäßig näher auf. Er führte in der Anmeldung aus, daß die Entlassung zwar ungerechtfertigt sei, daß aber im Sinne des Paragraph 29, AngG davon auszugehen sei, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Entlassung "erloschen" sei. Er beantragte ausdrücklich, die angemeldete Forderung als Konkursforderung gemäß dem Paragraph 50, KO festzustellen.
Der Kläger ist Alleinverdiener, verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er war nach der Entlassung arbeitslos und konnte keine neue unselbständige Beschäftigung finden. Er arbeitet nunmehr selbständig als Managementberater. Ein anrechenbares Einkommen ist nicht festzustellen.
Das Erstgericht schlüsselte in seinen Feststellungen den Betrag von S 1,894.582,80 näher auf. Er umfaßt das Entgelt für die Zeit von der Entlassung des Klägers bis Dezember 1985 sowie die Abfertigung und Sonderabfertigung.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung sei aus den näher angeführten Gründen ungerechtfertigt. Infolge der vereinbarten Unkündbarkeit habe die Entlassung zwar an sich das Arbeitsverhältnis nicht beendet, doch habe der Kläger von seinem Wahlrecht, entweder auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Ersatzansprüche im Sinne des § 29 AngG geltend zu machen, in der Forderungsanmeldung durch sein Vorbringen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Anmeldung seiner Forderungen als Konkursforderung und nicht als Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO Gebrauch gemacht. Unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Fälligkeiten ergebe sich für die betragsmäßige Feststellung als Konkursforderung ein Betrag von S 1,894.582,80.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung sei aus den näher angeführten Gründen ungerechtfertigt. Infolge der vereinbarten Unkündbarkeit habe die Entlassung zwar an sich das Arbeitsverhältnis nicht beendet, doch habe der Kläger von seinem Wahlrecht, entweder auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 29, AngG geltend zu machen, in der Forderungsanmeldung durch sein Vorbringen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Anmeldung seiner Forderungen als Konkursforderung und nicht als Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO Gebrauch gemacht. Unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Fälligkeiten ergebe sich für die betragsmäßige Feststellung als Konkursforderung ein Betrag von S 1,894.582,80.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß künftig fällig werdende Forderungen aus dem Arbeitsvertrag Konkursforderungen im Sinne des § 50 KO und nicht Masseforderungen seien. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Feststellungsbegehrens S 30.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch. Es legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichts (mit Ausnahme jener über die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltene Gegenforderung), welche im Berufungsverfahren von den Parteien außer Streit gestellt worden waren, zugrunde und billigte die Rechtsauffassungen des Erstgerichts.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß künftig fällig werdende Forderungen aus dem Arbeitsvertrag Konkursforderungen im Sinne des Paragraph 50, KO und nicht Masseforderungen seien. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Feststellungsbegehrens S 30.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch. Es legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichts (mit Ausnahme jener über die im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhaltene Gegenforderung), welche im Berufungsverfahren von den Parteien außer Streit gestellt worden waren, zugrunde und billigte die Rechtsauffassungen des Erstgerichts.
Gegen den die Entscheidung über das Feststellungsbegehren betreffenden Teil des Berufungsurteils, soweit darin das Zurechtbestehen der Forderung als Konkursforderung (und nicht als Masseforderung) festgestellt wurde, richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Forderung von S 1,894.582,80 sowie die im Rahmen der Haftung künftig fällig werdenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Masseforderungen seien.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.