Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hatte im ersten Rechtsgang das erstgerichtliche Urteil im Umfang eines eine Überstundenentgeltforderung betreffenden Teilbetrages von S 10.374 sA aufgehoben und die Arbeitsrechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung ohne Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurückverwiesen. Diese Teilforderung war daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens im ersten Rechtsgang, sodaß sich die Aufhebung des die Teilforderung von S 68.200 sA betreffenden Teilurteils des Berufungsgerichts auf die Überstundenentgeltforderung auch nicht bezog. Soweit das Berufungsgericht mit seiner nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Entscheidung auch über diesen letztgenannten Teilbetrag von S 10.374 absprach und dieses Teilbegehren abwies, verstieß es gegen die Rechtskraft seines im ersten Rechtsgang gefällten Aufhebungsbeschlusses. Die angefochtene Entscheidung ist somit in diesem Umfang nichtig und insoweit (ersatzlos) aufzuheben.
Die Kostenentscheidung hiezu beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt, soweit damit ein Verstoß gegen den § 412 Abs 2 ZPO geltend gemacht wird, nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar gegen die genannte Bestimmung verstoßen, weil es trotz der in der Berufungsverhandlung vom 23.10.1986 eingetretenen Änderung der Senatsbesetzung das Verfahren nicht neu durchgeführt hat. Ein solcher Verstoß kann aber nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn er in der Verhandlung sofort im Sinne des § 196 ZPO gerügt wurde (Fasching, Prozeßrecht Rz 797; Kuderna, ASGG 104 f mwH). Dies ist aber nicht geschehen.Die Kostenentscheidung hiezu beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt, soweit damit ein Verstoß gegen den Paragraph 412, Absatz 2, ZPO geltend gemacht wird, nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar gegen die genannte Bestimmung verstoßen, weil es trotz der in der Berufungsverhandlung vom 23.10.1986 eingetretenen Änderung der Senatsbesetzung das Verfahren nicht neu durchgeführt hat. Ein solcher Verstoß kann aber nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn er in der Verhandlung sofort im Sinne des Paragraph 196, ZPO gerügt wurde (Fasching, Prozeßrecht Rz 797; Kuderna, ASGG 104 f mwH). Dies ist aber nicht geschehen.
Es liegen aber Verfahrens- und Feststellungsmängel vor, die neuerlich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Berufungsgericht erfordern. Dieses hat die ergänzenden Zeugenvernehmungen über den Inhalt des Telefongesprächs zwar durchgeführt, aber entgegen den ihm erteilten Auftrag darüber keine Feststellungen getroffen, obwohl der Inhalt dieses Gespräches, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß näher ausgeführt hat, sowohl für die rechtlich bedeutsame Frage eines Vorbehalts des Beklagten und damit des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens eines Arbeitsvertrages als auch für die Gesamtbeweiswürdigung entscheidungswesentlich ist. Auch die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Beurteilung. Ob der Beklagte an den Arbeitsvertrag ohne vorangegangene vollständige Regelung der Bonusfrage gebunden sein wollte, ist rechtlich belanglos, weil es nicht auf seine Absicht, sondern darauf ankommt, ob die klagende Partei seinem Verhalten eine derartige Erklärung im Sinne eines Vorbehalts entnehmen konnte. Dies kann aber auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Daß die Regelung über den Bonus kein Nebenpunkt des Vertrages, sondern eine Hauptsache gewesen sei, sodaß der Vertrag schon wegen Fehlens einer Einigung über diese Frage nicht zustandekommen konnte, widerspricht der dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsauffassung. Die im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffene Feststellung, die Bonusregelung sei nicht einmal in den Grundzügen fixiert gewesen, widerspricht überdies zum Teil den vom Berufungsgericht gleichfalls getroffenen Feststellungen über die Höhe des Bonus von S 70.000 und die Abhängigkeit dieses Betrages vom Betriebsgewinn, wobei die Hälfte als fixer Bonus anzusehen sei, der nur dann nicht ausgezahlt werden sollte, wenn die Bilanz nicht oder nicht ordentlich gemacht worden sein sollte, wogegen die andere Hälfte von der Zeit des Zahlungseinganges und vom Operating Income abhängig sein sollte. Im übrigen kommt der Frage, in welchem Ausmaß die Bonusregelung fixiert worden ist, für sich allein keine rechtliche Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte einen Vorbehalt im Sinne der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes dazu enthaltenen Ausführungen gemacht hat. Ob dies geschehen ist, kann aber infolge der Verfahrens- und Feststellungsmängel des Berufungsgerichts derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Die angefochtene Entscheidung war daher, soweit sie nicht aus den eingangs dargelegten Gründen nichtig ist und daher ersatzlos aufgehoben wurde, im übrigen neuerlich aufzuheben und die Arbeitsrechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung (Teilurteil) an das gemäß dem § 101 Abs 1 Z 3 ASGG nunmehr als Berufungsgericht sachlich zuständige Oberlandesgericht Wien zurückzuverweisen.Es liegen aber Verfahrens- und Feststellungsmängel vor, die neuerlich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache an das Berufungsgericht erfordern. Dieses hat die ergänzenden Zeugenvernehmungen über den Inhalt des Telefongesprächs zwar durchgeführt, aber entgegen den ihm erteilten Auftrag darüber keine Feststellungen getroffen, obwohl der Inhalt dieses Gespräches, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß näher ausgeführt hat, sowohl für die rechtlich bedeutsame Frage eines Vorbehalts des Beklagten und damit des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens eines Arbeitsvertrages als auch für die Gesamtbeweiswürdigung entscheidungswesentlich ist. Auch die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Beurteilung. Ob der Beklagte an den Arbeitsvertrag ohne vorangegangene vollständige Regelung der Bonusfrage gebunden sein wollte, ist rechtlich belanglos, weil es nicht auf seine Absicht, sondern darauf ankommt, ob die klagende Partei seinem Verhalten eine derartige Erklärung im Sinne eines Vorbehalts entnehmen konnte. Dies kann aber auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Daß die Regelung über den Bonus kein Nebenpunkt des Vertrages, sondern eine Hauptsache gewesen sei, sodaß der Vertrag schon wegen Fehlens einer Einigung über diese Frage nicht zustandekommen konnte, widerspricht der dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsauffassung. Die im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffene Feststellung, die Bonusregelung sei nicht einmal in den Grundzügen fixiert gewesen, widerspricht überdies zum Teil den vom Berufungsgericht gleichfalls getroffenen Feststellungen über die Höhe des Bonus von S 70.000 und die Abhängigkeit dieses Betrages vom Betriebsgewinn, wobei die Hälfte als fixer Bonus anzusehen sei, der nur dann nicht ausgezahlt werden sollte, wenn die Bilanz nicht oder nicht ordentlich gemacht worden sein sollte, wogegen die andere Hälfte von der Zeit des Zahlungseinganges und vom Operating Income abhängig sein sollte. Im übrigen kommt der Frage, in welchem Ausmaß die Bonusregelung fixiert worden ist, für sich allein keine rechtliche Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte einen Vorbehalt im Sinne der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes dazu enthaltenen Ausführungen gemacht hat. Ob dies geschehen ist, kann aber infolge der Verfahrens- und Feststellungsmängel des Berufungsgerichts derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Die angefochtene Entscheidung war daher, soweit sie nicht aus den eingangs dargelegten Gründen nichtig ist und daher ersatzlos aufgehoben wurde, im übrigen neuerlich aufzuheben und die Arbeitsrechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung (Teilurteil) an das gemäß dem Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nunmehr als Berufungsgericht sachlich zuständige Oberlandesgericht Wien zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung ist insoweit in § 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist insoweit in Paragraph 50, ZPO begründet.