Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.April 1984 als Geschäftsführer für das Geschäftslokal der Beklagten in Innsbruck, Innrain 100, angestellt. Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag umfaßte seine Tätigkeit die gesamte Geschäftsführung mit Einkauf und Verkauf, die Betreuung des Kundenstockes sowie die Akquirierung neuer Kunden und Aufträge. Vereinbarungsgemäß sollte der Kläger das Umsatzvolumen von 5 Mio S im ersten Jahr auf 5,6 Mio S und im zweiten Jahr auf 6,4 Mio S steigern. Sein Monatsgehalt betrug S 21.000 brutto zuzüglich 1 % Provision für alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer. Die Abrechnung der Provision sollte monatlich am darauffolgenden Monatsletzten erfolgen. Der Kläger wurde in die Beschäftigungsgruppe V eingestuft; für die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung, Kündigung und Krankheit wurden ihm 18 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet.Der Kläger war seit 1.April 1984 als Geschäftsführer für das Geschäftslokal der Beklagten in Innsbruck, Innrain 100, angestellt. Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Dienstvertrag umfaßte seine Tätigkeit die gesamte Geschäftsführung mit Einkauf und Verkauf, die Betreuung des Kundenstockes sowie die Akquirierung neuer Kunden und Aufträge. Vereinbarungsgemäß sollte der Kläger das Umsatzvolumen von 5 Mio S im ersten Jahr auf 5,6 Mio S und im zweiten Jahr auf 6,4 Mio S steigern. Sein Monatsgehalt betrug S 21.000 brutto zuzüglich 1 % Provision für alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer. Die Abrechnung der Provision sollte monatlich am darauffolgenden Monatsletzten erfolgen. Der Kläger wurde in die Beschäftigungsgruppe römisch fünf eingestuft; für die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung, Kündigung und Krankheit wurden ihm 18 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet.
Für den Jänner 1985 erhielt der Kläger von der Beklagten anstatt des kollektivvertraglich erhöhten Grundgehalts von monatlich brutto S 22.022 lediglich S 17.649 brutto.
Mit der Behauptung, er sei am 5.Februar 1985 wegen Schmälerung seines Gehalts begründet vorzeitig ausgetreten, verlangt der Kläger von der Beklagten an restlichem Entgelt, Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Entgelt für Zeitausgleich insgesamt S 306.173,01 brutto und S 2.211,89 netto, jeweils sA. Er brachte vor, daß er nach Kenntnisnahme der einseitigen Lohnkürzung bereits am 1.Februar 1985 seinen vorzeitigen Austritt angekündigt habe; dennoch habe die Beklagte den vorenthaltenen Restgehalt für Jänner 1985 erst nach dem Austritt am 20.Februar 1985 überwiesen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe die vereinbarte Umsatzsteigerung nicht erreicht und seine Funktion als leitender Angestellter nur unzulänglich wahrgenommen. Die Beklagte habe daher ein leistungsorientiertes Gehalt mit niedrigerem Grundentgelt und höherer Umsatzprovision vorgeschlagen. Der Kläger habe Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft gezeigt. Am 5.Februar 1985, einem Dienstag, habe eine Besprechung stattgefunden, bei welcher die Gehaltsfrage habe endgültig geklärt werden sollen. Ungeachtet der noch im Gange befindlichen Verhandlungen habe der Kläger am 5.Februar 1985 dann überraschend seinen Austritt "inszeniert".
Der Kläger habe in einem Geschäftsfall blaue statt grüne Vorhänge bestellt. Der daraus entstandene Schaden werde bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Verneinung des Bestandes der Gegenforderung mit S 277.468,54 brutto sA und S 2.211,89 netto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 28.704,44 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren rechtskräftig ab. Es vertrat die Ansicht, daß der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Die Beklagte habe sein Gehalt einseitig um fast ein Drittel herabgesetzt. Der Kläger habe sich gegen diese Gehaltskürzung verwahrt; Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Im übrigen stellte es fest, daß zugunsten des Klägers kein Zeitausgleich mehr offen sei. Hingegen stünde dem Kläger noch der geltend gemachte Resturlaub für 1984/85 zu. Ein Fehlverhalten des Klägers bei der Bestellung von Vorhängen sei nicht erweislich. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Verneinung des Bestandes der Gegenforderung mit S 277.468,54 brutto sA und S 2.211,89 netto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 28.704,44 sA sowie ein Zinsenmehrbegehren rechtskräftig ab. Es vertrat die Ansicht, daß der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Die Beklagte habe sein Gehalt einseitig um fast ein Drittel herabgesetzt. Der Kläger habe sich gegen diese Gehaltskürzung verwahrt; Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Im übrigen stellte es fest, daß zugunsten des Klägers kein Zeitausgleich mehr offen sei. Hingegen stünde dem Kläger noch der geltend gemachte Resturlaub für 1984/85 zu. Ein Fehlverhalten des Klägers bei der Bestellung von Vorhängen sei nicht erweislich. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Als der Geschäftsführer der Beklagten Thomas B*** im Herbst 1984 eine rückläufige Umsatzentwicklung feststellte, trat er an den Kläger unter anderem auch wegen einer Änderung des Lohnschemas heran. Thomas B*** beabsichtigte, das feste Gehalt des Klägers unter gleichzeitiger Erhöhung des Provisionssatzes zu kürzen, um auf diese Weise eine Umsatzsteigerung zu erzielen. Der Kläger trat diesem Vorschlag mit Schreiben vom 13.Dezember 1984 entgegen: Er könne auf eine Kürzung des Gehalts auf S 15.000 brutto unter gleichzeitiger Anhebung der Umsatzprovision auf 2 % nicht eingehen, da er damit ab Jänner 1985 auf S 7.000 brutto pro Monat verzichten müßte. Er bitte daher, diesen Vorschlag noch einmal zu überdenken. Am 28.Dezember 1984 kam es zwischen Thomas B*** und dem Kläger zu einer Besprechung, deren Gegenstand vor allem die Ertragslage des Unternehmens war; darüber hinaus wurde neuerlich eine Umstellung der Entlohnung des Klägers im einzelnen erörtert. Thomas B*** unterbreitete dem Kläger einen in Form einer Aktennotiz festgehaltenen Vorschlag, dessen Punkt 3) lautete: "Wegen unzureichender Ausführung der Geschäftsführertätigkeit wird die im Vertrag festgelegte Beschäftigungsgruppe V auf die Beschäftigungsgruppe IV ab 1.Jänner 1985 herabgesetzt. Der gesetzliche Mindestlohn in dieser Beschäftigungsgruppe beträgt S 14.420. Sie erhalten ab 1.Jänner 1985 S 15.000 brutto plus die gesetzliche Lohnerhöhung auf S 14.420. Weiters werden für alle Verkäufe von Ihnen 2,5 % Provision vergütet."Als der Geschäftsführer der Beklagten Thomas B*** im Herbst 1984 eine rückläufige Umsatzentwicklung feststellte, trat er an den Kläger unter anderem auch wegen einer Änderung des Lohnschemas heran. Thomas B*** beabsichtigte, das feste Gehalt des Klägers unter gleichzeitiger Erhöhung des Provisionssatzes zu kürzen, um auf diese Weise eine Umsatzsteigerung zu erzielen. Der Kläger trat diesem Vorschlag mit Schreiben vom 13.Dezember 1984 entgegen: Er könne auf eine Kürzung des Gehalts auf S 15.000 brutto unter gleichzeitiger Anhebung der Umsatzprovision auf 2 % nicht eingehen, da er damit ab Jänner 1985 auf S 7.000 brutto pro Monat verzichten müßte. Er bitte daher, diesen Vorschlag noch einmal zu überdenken. Am 28.Dezember 1984 kam es zwischen Thomas B*** und dem Kläger zu einer Besprechung, deren Gegenstand vor allem die Ertragslage des Unternehmens war; darüber hinaus wurde neuerlich eine Umstellung der Entlohnung des Klägers im einzelnen erörtert. Thomas B*** unterbreitete dem Kläger einen in Form einer Aktennotiz festgehaltenen Vorschlag, dessen Punkt 3) lautete: "Wegen unzureichender Ausführung der Geschäftsführertätigkeit wird die im Vertrag festgelegte Beschäftigungsgruppe römisch fünf auf die Beschäftigungsgruppe römisch vier ab 1.Jänner 1985 herabgesetzt. Der gesetzliche Mindestlohn in dieser Beschäftigungsgruppe beträgt S 14.420. Sie erhalten ab 1.Jänner 1985 S 15.000 brutto plus die gesetzliche Lohnerhöhung auf S 14.420. Weiters werden für alle Verkäufe von Ihnen 2,5 % Provision vergütet."
Der Kläger äußerte sich zu diesem Vorschlag nicht definitiv. Er stimmte weder zu, noch lehnte er ab. Dem Lohnbuchhalter der Beklagten war bekannt, daß zwischen den Streitteilen eine neue Gehaltsregelung zur Debatte stand. Ohne Kenntnis der Einzelheiten veranlaßte er die um S 3.578 gekürzte Anweisung des Jännergehalts. Ob er dazu eine Weisung der Geschäftsführung erhalten hatte, ist nicht feststellbar. Der Kläger bemerkte den Minderbezug auf dem Kontoauszug vom 1.Februar 1985. Er schrieb am selben Tag an den Geschäftsführer Thomas B***, der zu dieser Zeit auf der "T***" in Salzburg war, daß er mit der Gehaltskürzung nicht einverstanden sein könne und um die Überweisung des Differenzbetrages bis 5.Februar 1985 ersuche; er müsse sonst vorzeitig aus der Firma ausscheiden. Nach der Rückkehr von der "T***" am 4.Februar 1985 rief Thomas B*** den Kläger sofort an und vereinbarte mit ihm einen Gesprächstermin für 18.00 Uhr des folgenden Tages. Thomas B*** teilte dem Kläger bei dem Telefonat mit, daß er sein Ausscheiden nicht wünsche und daß er mit ihm nochmals über die Gehaltsfrage sprechen wolle. Damit war der Kläger einverstanden. Er äußerte sich nicht dahin, daß eine Gehaltsänderung für ihn von vorneherein ausgeschlossen sei oder daß er mit einer solchen nicht einverstanden wäre. Am 5.Februar 1985 wiederholte Thomas B*** unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 1.Februar 1985, daß er mit ihm über das Gehalt reden wolle. Der weitere Gesprächsverlauf ist nicht feststellbar. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob Thomas B*** nach einer vom Kläger widerrufenen Gesprächsbereitschaft überhaupt noch in ausreichender Weise Gelegenheit hatte, sich zur Entgeltsfrage abschließend zu erklären und Zahlung vorzunehmen. Fest steht lediglich, daß der Kläger dem Thomas B*** ein vorbereitetes undatiertes Schreiben folgenden Inhalts überreichte: "Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 1.Februar 1985 teile ich Ihnen hiermit mit, daß ich mit dem 5.Februar 1985, 18.000 Uhr, vorzeitig aus Ihrer Firma ausscheide". Daraufhin verließ der Kläger abrupt das Büro; der Geschäftsführer der Beklagten lief ihm nach.
Noch am selben Abend übermittelte der Kläger der Beklagten ein weiteres Schreiben: "Nachdem unsere heutige Aussprache ergebnislos war und Sie mein Austrittsschreiben nicht unterzeichnen wollten, erlaube ich mir, Ihnen hiermit noch einmal meinen vorzeitigen Austritt mit 5.Februar 1985, 18.00 Uhr, mitzuteilen, da Sie meiner Forderung um Überweisung meines Restgehaltes nicht nachgekommen sind." Diesem Schreiben waren ein Geschäftsschlüssel und ein Garagenschlüssel angeschlossen.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 6.Februar 1985 ihrerseits darauf hin, daß der Kläger bisher zu ihrem Vorschlag vom 28.Dezember 1984 nicht Stellung genommen und das Gespräch am 5.Februar 1985 sofort abgebrochen habe. Wegen des Messetermins sei nur eine vorläufige Gehaltsabrechnung erfolgt, welche der Kläger bei der Buchhaltung nicht reklamiert hätte; die Beklagte sei bereit, den Differenzbetrag zu überweisen; es werde um Kontaktaufnahme binnen drei Tagen ersucht. Mit Schreiben vom 11.Februar 1985 wurde dieses Ersuchen wiederholt. In der Folge veranlaßte die Beklagte die Überweisung des Differenzbetrages von S 3.578,-- auf den Jännerbezug sowie der übrigen Beträge, somit sämtliche Ansprüche des Klägers mit Stichtag 5.Februar 1985 abgegolten waren.
Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts über Zeitausgleich, Resturlaub und die Gegenforderung. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte eine Kürzung des Gehalts des Klägers vorgenommen habe, wobei sie sich nicht auf die Tätigkeit des Lohnbuchhalters ausreden könne. Dieser Gehaltskürzung habe der Kläger mit Schreiben vom 1.Februar 1985 zwar widersprochen, doch habe er sich nochmals zu einer klärenden Aussprache über die Gehaltsfrage bereit gefunden und ebenso wie bei der Aussprache vom 28. Dezember 1984 eine Änderung des Gehaltsschemas nicht ausgeschlossen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Thomas B***, habe daher davon ausgehen können, daß die unterschiedlichen Standpunkte geklärt werden könnten. Andererseits habe auch der Kläger nicht von vorneherein ausschließen dürfen, daß die Beklagte auf der Schmälerung seines Entgeltes beharren würde, hinsichtlich dessen Nachzahlung die gesetzte Nachfrist noch nicht abgelaufen sei. Soweit offengeblieben sei, ob B*** überhaupt Gelegenheit gehabt hätte, bar oder mittels Schecks zu zahlen, müsse dies zu Lasten des Klägers gehen, den die Beweislast dafür treffe, ob sein Austritt gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.