Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in Sipbachzell einen sogenannten Portas-Fachbetrieb. Der Beklagte war vom 15.Oktober 1983 bis Ende Mai 1984 als selbständiger Handelsvertreter für sie tätig; es ist unbestritten, daß er dabei in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stand. Er hatte nur Aufträge zu vermitteln und war nicht abschlußberechtigt. Einen Anspruch auf Ausführung der von ihm vermittelten Aufträge hatte er nicht; er war auch nicht inkassoberechtigt. Aus den Provisionen erzielte er ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. S 17.333,-- brutto. Er ist für seine fünf Jahre alte Tochter Martina sorgepflichtig, für die er S 1.200,-- pro Monat an Unterhaltsleistung zu erbringen hat. Einen aushaftenden Kredit in Höhe von S 84.000,-- zahlt er in monatlichen Raten von rund S 2.000,-- zurück.
Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin vorerst S 237.283,56 s.A. Der Beklagte habe bei einer Privatfahrt ein Firmenfahrzeug beschädigt, dessen Reparatur S 131.268,04 gekostet habe. Durch unsachgemäße Bedienung anderer Fahrzeuge seien Motorschäden in Höhe von S 80.000,-- aufgelaufen. Für eine Küche habe der Beklagte Material im Wert von S 12.312,-- privat bezogen. Durch unsachgemäße Aufstellung der Küche habe die Klägerin einen Aufwand zur Mängelbehebung von S 10.000,-- erbringen müssen. Der Beklagte habe Werkzeug im Werte von S 800,-- verloren und ein Darlehen von S 710,-- nicht zurückgezahlt. Überdies habe er noch Schäden durch die Kosten einer frustrierten Postwurfsendung in Höhe von S 4.758,-- und durch zurückbehaltene Kundenaderessen in Höhe von S 10.000,-- verursacht. Diese Beträge begehre die Klägerin abzüglich einer Provisionsforderung von S 12.564,48 vom Beklagten ersetzt. In der Folge schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich der Motorschäden abzüglich der anerkannten Provisionsforderung um S 67.435,52 auf S 169.848,04 s.A. ein. Für den Fall, daß die Ersatzforderung aus den Motorschäden nicht zu recht bestehe, werde ein allfälliges Provisionsguthaben des Beklagten mit einer Prozeßkostenforderung von S 43.309,55 verrechnet.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Unfall sei berufsbedingt erfolgt; es treffe ihn daran ebenso wie an den Motorschäden kein Verschulden. Er habe kein Werkzeug erhalten und keine Küche privat verkauft. Das Darlehen von S 710,-- habe in der Spesenabrechnung Berücksichtigung gefunden. Er habe alle Ausstellungen besucht und sämtliche Aufträge an die Klägerin weitergeleitet. Er begehrte Mäßigung bzw. den gänzlichen Entfall der Ersatzansprüche und wendete eine noch offene Provisionsforderung von S 109.995,35 aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 56.468,-- s.A. und die Gegenforderung als mit S 46.928,36 s.A. als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 9.539,64 s.A. statt. Das Mehrbegehren von S 160.308,40 s.A. wies es ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Am 7.April 1984 veranstaltete der Beklagte für die Klägerin in Melk in der Zeit von 8.30 Uhr bis ca. 12.30 Uhr eine Ausstellung. Dazu stellte ihm die Klägerin einen LKW Ford Transit mit Anhänger zur Verfügung. Entweder vor oder nach der Ausstellung holte der Beklagte von einem Bekannten verschiedene insgesamt ca. 150 bis 200 kg schwere Einrichtungsgegenstände, die er in seine Wohnung in Amstetten bringen wollte. Solche Privatfahrten waren grundsätzlich verboten und von einer Genehmigung durch die Klägerin abhängig. Der Beklagte hatte eine solche Genehmigung aber nicht eingeholt. Er verlud die Einrichtungsgegenstände entweder in den LKW oder den Anhänger. Zwischen 14.30 Uhr und 17.30 Uhr machte er sich in Richtung Amstetten auf den Weg und fuhr bei Melk auf die Richtungsfahrbahn Salzburg der Westautobahn. Im Bereich vor der Brücke über die Melk befand sich eine Baustelle, für welche eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h angeordnet war. Es konnte nur der linke Fahrstreifen benützt werden. Der Beklagte näherte sich diesem Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit, die deutlich schneller war als 60 km/h, die aber nicht verläßlich objektiviert werden kann, und geriet entweder dadurch oder aus einem sonstigen nicht konkret feststellbaren Fahrfehler nach kurzem Abbremsen mit dem LKW ins Schleudern und kollidierte mit einer Leitschiene. Als er daraufhin voll abbremste, drehte sich der LKW um die Hochachse und der Anhänger stürzte um. Da zur Unfallszeit nur leichter Wind herrschte, wäre eine Geschwindigkeit von deutlich über 70 km/h notwendig gewesen, um ein Schleudern des Anhängers hervorzurufen. Ein solches Schleudern konnte aber auch durch ein sehr starkes Verreißen des Zugfahrzeuges oder bei unterschiedlicher Bremswirkung durch eine Vollbremsung des LKW verursacht worden sein. Durch diesen Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von insgesamt etwa S 121.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Geschäftsführer der Klägerin gestattete dem Beklagten, Küchenmaterial zum Einstandspreis zu beziehen, damit er daraus für sich selbst eine Küche bauen könne. Der Beklagte stellte diese Küche mit Hilfe eines ebenfalls bei der Klägerin beschäftigten Tischlers aber bei einer Kundin in Melk auf und vereinnahmte den dafür geforderten Betrag, ohne die Klägerin über das Privatgeschäft zu informieren. Als die Kundin verschiedene Mängel bei der Klägerin reklamierte und darauf hinwies, der Beklagte habe sich ausdrücklich als Mitarbeiter der Klägerin vorgestellt, behob die Klägerin ohne Rücksprache mit dem Beklagten diese Mängel. Dies kostete einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt S 7.794,60. Die Klägerin sah sich deshalb zu der Mängelbehebung veranlaßt, weil die Kundin auf Grund der Angaben des Beklagten der Meinung war, dieser habe die Arbeiten "im Namen der Klägerin" erbracht und weil sie ansonsten einen Imageverlust befürchtete. Für diese Küche hatte der Beklagte von der Klägerin Küchenmaterial im Werte von S 5.117,75 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bezogen und nicht bezahlt. Ob bei diesen Arbeiten ausgefolgtes Werkzeug verlorenging, steht nicht fest. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Ersatzforderung der Klägerin aus dem Unfall der Haftungsmilderung des § 2 DHG unterliege. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Arbeitsleistung sei gegeben, weil der Unfall auf der Rückfahrt von einem auswärtigen Ort der Dienstverrichtung zum Sitz der Klägerin geschehen sei. Im Hinblick auf die näheren Umstände des Unfalls sei davon auszugehen, daß der Beklagte den Unfall leicht fahrlässig verschuldet habe. Das Ersatzbegehren der Klägerin sei auf S 45.000,-- zu mäßigen. Der Beklagte habe noch das Küchenmaterial zu bezahlen, was einschließlich der Umsatzsteuer rund S 6.000,-- ergebe. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängelbehebungskosten seien nicht zuzusprechen, weil die Klägerin die Verbesserungsarbeiten ohne Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung lediglich aus Imagegründen und ohne Einverständnis des Beklagten durchgeführt habe. Zuzüglich des offenen Darlehensbetrages von S 710,-- und der Kosten der fruchtlosen Postwurfsendungen von S 4.758,-- ergebe sich eine berechtigte Forderung der Klägerin von S 56.468,--, der ein Provisionsguthaben des Beklagten von S 46.928,36 gegenüberstehe. Die Klägerin habe zwar noch eine offene Kostenforderung von S 43.309,55, doch habe sie außergerichtlich nicht aufgerechnet und auf die Erklärung des Beklagten, seine Provisionsforderung mit der Ersatzforderung aufzurechnen, erst nach fünf Monaten und sohin verspätet mit einer Gegenaufrechnungserklärung reagiert. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin zum Teil Folge. Es erkannte die Klageforderung als mit S 109.403,90 und die Gegenforderung als mit S 46.928,36 als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 62.475,54 s.A. statt. Das Mehrbegehren von S 107.372,50 s.A. wies es ab. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Fahrt habe sowohl den Interessen des Beklagten (Möbeltransport) als auch der Klägerin (Heimfahrt von auswärtiger Dienstverrichtung) gedient; der Unfall habe sich daher auch bei der Erbringung der Dienstleistung ereignet, so daß die Bestimmungen des DHG über die Haftungsmilderung grundsätzlich anwendbar seien. Ursache des Unfalls sei weder eine entschudlbare Fehlleistung noch ein grobfahrlässiges Verhalten des Beklagten gewesen, zumal der den Unfall auslösende Fahrfehler nicht feststehe. Umstände, wonach das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis im Entgelt berücksichtigt worden wäre, seien nicht hervorgekommen. Das Risiko des Beklagten habe dem eines jeden Verkehrsteilnehmers entsprochen. Dem gegenüber wiege das Verschulden des Beklagten doch schwerer, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und einen Fahrfehler begangen habe. Unter Berücksichtigung des verbotenen Privattransports und des hohen Einkommens des Beklagten erscheine eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf S 90.000,-- angemessen.Der Geschäftsführer der Klägerin gestattete dem Beklagten, Küchenmaterial zum Einstandspreis zu beziehen, damit er daraus für sich selbst eine Küche bauen könne. Der Beklagte stellte diese Küche mit Hilfe eines ebenfalls bei der Klägerin beschäftigten Tischlers aber bei einer Kundin in Melk auf und vereinnahmte den dafür geforderten Betrag, ohne die Klägerin über das Privatgeschäft zu informieren. Als die Kundin verschiedene Mängel bei der Klägerin reklamierte und darauf hinwies, der Beklagte habe sich ausdrücklich als Mitarbeiter der Klägerin vorgestellt, behob die Klägerin ohne Rücksprache mit dem Beklagten diese Mängel. Dies kostete einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt S 7.794,60. Die Klägerin sah sich deshalb zu der Mängelbehebung veranlaßt, weil die Kundin auf Grund der Angaben des Beklagten der Meinung war, dieser habe die Arbeiten "im Namen der Klägerin" erbracht und weil sie ansonsten einen Imageverlust befürchtete. Für diese Küche hatte der Beklagte von der Klägerin Küchenmaterial im Werte von S 5.117,75 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bezogen und nicht bezahlt. Ob bei diesen Arbeiten ausgefolgtes Werkzeug verlorenging, steht nicht fest. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Ersatzforderung der Klägerin aus dem Unfall der Haftungsmilderung des Paragraph 2, DHG unterliege. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Arbeitsleistung sei gegeben, weil der Unfall auf der Rückfahrt von einem auswärtigen Ort der Dienstverrichtung zum Sitz der Klägerin geschehen sei. Im Hinblick auf die näheren Umstände des Unfalls sei davon auszugehen, daß der Beklagte den Unfall leicht fahrlässig verschuldet habe. Das Ersatzbegehren der Klägerin sei auf S 45.000,-- zu mäßigen. Der Beklagte habe noch das Küchenmaterial zu bezahlen, was einschließlich der Umsatzsteuer rund S 6.000,-- ergebe. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängelbehebungskosten seien nicht zuzusprechen, weil die Klägerin die Verbesserungsarbeiten ohne Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung lediglich aus Imagegründen und ohne Einverständnis des Beklagten durchgeführt habe. Zuzüglich des offenen Darlehensbetrages von S 710,-- und der Kosten der fruchtlosen Postwurfsendungen von S 4.758,-- ergebe sich eine berechtigte Forderung der Klägerin von S 56.468,--, der ein Provisionsguthaben des Beklagten von S 46.928,36 gegenüberstehe. Die Klägerin habe zwar noch eine offene Kostenforderung von S 43.309,55, doch habe sie außergerichtlich nicht aufgerechnet und auf die Erklärung des Beklagten, seine Provisionsforderung mit der Ersatzforderung aufzurechnen, erst nach fünf Monaten und sohin verspätet mit einer Gegenaufrechnungserklärung reagiert. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin zum Teil Folge. Es erkannte die Klageforderung als mit S 109.403,90 und die Gegenforderung als mit S 46.928,36 als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 62.475,54 s.A. statt. Das Mehrbegehren von S 107.372,50 s.A. wies es ab. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Fahrt habe sowohl den Interessen des Beklagten (Möbeltransport) als auch der Klägerin (Heimfahrt von auswärtiger Dienstverrichtung) gedient; der Unfall habe sich daher auch bei der Erbringung der Dienstleistung ereignet, so daß die Bestimmungen des DHG über die Haftungsmilderung grundsätzlich anwendbar seien. Ursache des Unfalls sei weder eine entschudlbare Fehlleistung noch ein grobfahrlässiges Verhalten des Beklagten gewesen, zumal der den Unfall auslösende Fahrfehler nicht feststehe. Umstände, wonach das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis im Entgelt berücksichtigt worden wäre, seien nicht hervorgekommen. Das Risiko des Beklagten habe dem eines jeden Verkehrsteilnehmers entsprochen. Dem gegenüber wiege das Verschulden des Beklagten doch schwerer, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und einen Fahrfehler begangen habe. Unter Berücksichtigung des verbotenen Privattransports und des hohen Einkommens des Beklagten erscheine eine Mäßigung der Ersatzpflicht auf S 90.000,-- angemessen.
Bezüglich des Küchenmaterials gebühre der Klägerin vorerst S 5.117,75 zuzüglich der errechenbaren Umsatzsteuer von S 1.023,55. Ihr stehe aber auch der Ersatz des Aufwandes zu, den sie aus Anlaß der Mängelbehebung gehabt habe. Sie habe im Sinne des § 1042 ABGB nur jenen Aufwand erbracht, den der Beklagte erbringen hätte müssen und der damit von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Klageforderung nur mit S 56.609,30 als zu Recht bestehend festzustellen und der Klägerin nach Aufrechnung mit der im Revisionsverfahren unbestrittenen Gegenforderung nur einen Betrag von S 9.680,94 s.A. zuzusprechen. Bezüglich des Küchenmaterials gebühre der Klägerin vorerst S 5.117,75 zuzüglich der errechenbaren Umsatzsteuer von S 1.023,55. Ihr stehe aber auch der Ersatz des Aufwandes zu, den sie aus Anlaß der Mängelbehebung gehabt habe. Sie habe im Sinne des Paragraph 1042, ABGB nur jenen Aufwand erbracht, den der Beklagte erbringen hätte müssen und der damit von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Klageforderung nur mit S 56.609,30 als zu Recht bestehend festzustellen und der Klägerin nach Aufrechnung mit der im Revisionsverfahren unbestrittenen Gegenforderung nur einen Betrag von S 9.680,94 s.A. zuzusprechen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.