Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Nebenintervenientin während seiner Ferien als Hilfsarbeiter tätig. Der Beklagte, der nicht bei der Nebenintervenientin beschäftigt war, reparierte am Nachmittag des 26. August 1982 auf dem Firmengelände sein Privatfahrzeug. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin, Christian R***, arbeitete an einem LKW. Um LKW-Bestandteile zu reinigen, verwendete er eine Art Waschbenzin. Die beträchtlich mit Öl verschmutzte und bei Vermischung mit Sauerstoff brennbare Flüssigkeit befand sich in einem ca. 20 x 20 cm großen, nicht verschließbaren Plastikbehälter. Als R*** das Waschbenzin nicht mehr benötigte, trug er den Behälter in einen Container, stellte ihn links neben der Türe ab und deckte ihn mit einer "Natojacke" zu. Dieser Container war 2,5 m breit, 7,1 m lang und 2,25 m hoch. Er hatte eine 1,6 m breite Doppeltür. Links von der Tür stand über die gesamte Breite eine Werkbank, an der ein Schraubstock befestigt war. Unter der Arbeitsfläche lagen vier Winkelschleifmaschinen (Flex). An der Rückseite des Containers, in dem auch ein Stromanschluß vorhanden war, lagerten verschiedene Werkzeuge.
Über Ersuchen R***, ihm einen Werkzeugschlüssel zu holen, begag sich der Kläger in den Container und suchte dort nach dem Schlüssel. Auch der Beklagte ging in den Container, weil ihn R*** um einen Schraubenbolzen gebeten hatte. Da der übergebene Bolzen zu lang war, spannte ihn der Beklagte in den Schraubstock, um ihn mit einer der unter der Werkbank liegenden Winkelschleifmaschinen abzuschneiden.
Mit der Behauptung, der Plastikbehälter sei explodiert, da Funken in die brennbare Flüssigkeit gefallen seien, verlangt der Kläger mit der vorliegenden, beim Kreisgericht Wels eingebrachten und von diesem gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Erstgericht überwiesenen Klage ein Schmerzengeld von S 400.000 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche aus diesem Vorfall. Er habe durch das Alleinverschulden des Beklagten schwere Verbrennungen erlitten. Der Beklagte habe den offenen Behälter gesehen und den typischen scharfen Geruch des brennbaren Waschbenzins wahrgenommen. Dennoch habe er Arbeiten durchgeführt, bei denen es zu Funkenflug habe kommen müssen. Schon die Lagerung dieser Flüssigkeit im Container sei unzulässig gewesen.Mit der Behauptung, der Plastikbehälter sei explodiert, da Funken in die brennbare Flüssigkeit gefallen seien, verlangt der Kläger mit der vorliegenden, beim Kreisgericht Wels eingebrachten und von diesem gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Erstgericht überwiesenen Klage ein Schmerzengeld von S 400.000 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche aus diesem Vorfall. Er habe durch das Alleinverschulden des Beklagten schwere Verbrennungen erlitten. Der Beklagte habe den offenen Behälter gesehen und den typischen scharfen Geruch des brennbaren Waschbenzins wahrgenommen. Dennoch habe er Arbeiten durchgeführt, bei denen es zu Funkenflug habe kommen müssen. Schon die Lagerung dieser Flüssigkeit im Container sei unzulässig gewesen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, da ihn kein Verschulden treffe. Es habe im Container keine Hinweise gegeben, daß dort eine brennbare Flüssigkeit gelagert sei. Er habe eine solche weder gesehen noch im "muffigen" Container gerochen. Der Behälter sei mit einer "Natojacke" abgedeckt gewesen. Als er die Schleifmaschine bereits abgesetzt gehabt habe, sei es noch zu einem Funkenflug gekommen, der die Flüssigkeit entzündet habe. Diese sei nicht explodiert, sondern habe gebrannt. Der Kläger habe den Behälter ergriffen, um ihn ins Freie zu tragen. Das Gefäß sei durchgeschmolzen und dabei sei das brennende Benzin auf den Kläger geflossen. Er habe seine Verletzungen durch Unvorsichtigkeit selbst verursacht.
Die auf Seite des Beklagten in den Rechtsstreit eingetretene Nebenintervenientin wendete noch ein, daß der Container nicht als Arbeitsraum gedient habe. Als Christian R*** bemerkt habe, daß der Kläger mit einem Winkelschleifer arbeite, habe er ihm sofort zugerufen, die Tätigkeit einzustellen. Als die Flüssigkeit schon gebrannt habe, habe R*** beide aufgefordert, im Container zu warten; er werde eine Schaufel holen und den brennenden Behälter entfernen. Während er die Schaufel geholt habe, habe der Kläger versucht, das Gefäß mit den Händen hinauszutragen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß gemäß § 46 Abs 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung zwar an Orten, an denen leichtentzündliche Stoffe gelagert werden, funkenbildende Arbeiten verboten seien, doch richte sich diese Schutznorm nur an den Arbeitgeber. Der Beklagte habe nicht wissen können, daß im Container eine brennbare Flüssigkeit gelagert werde. Er habe keine Schutznorm übertreten und es liege ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, abgesehen von einer teilweisen Abänderung im Kostenpunkt, nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, daß gemäß Paragraph 46, Absatz 2, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung zwar an Orten, an denen leichtentzündliche Stoffe gelagert werden, funkenbildende Arbeiten verboten seien, doch richte sich diese Schutznorm nur an den Arbeitgeber. Der Beklagte habe nicht wissen können, daß im Container eine brennbare Flüssigkeit gelagert werde. Er habe keine Schutznorm übertreten und es liege ihm kein schuldhaftes Verhalten zur Last. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, abgesehen von einer teilweisen Abänderung im Kostenpunkt, nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Im Container waren auch mit Öl verschmutzte Gegenstände gelagert, die einen Ölgeruch verbreiteten. Ein zusätzlicher typischer Geruch nach Benzin war jedoch nicht wahrzunehmen. Ob der Beklagte den Plastikbehälter oder dessen Inhalt sehen konnte, steht nicht fest. Es ist durchaus möglich, daß die Werkbank eine gewisse Sichtbehinderung hervorrief. Der Beklagte mußte nicht wissen, daß sich brennbares Material im Container befand.
Als Christian R*** das Geräusch der Winkelschleifmaschine hörte, rief er dem Beklagten zu, er dürfe im Container nichts schneiden und solle sofort aufhören. Der Beklagte hörte den Zuruf und stellte die Flex ab. Während deren Auslaufens streifte er noch einmal versehentlich den Bolzen. Dadurch kam es zu einem neuerlichen Funkenflug, welcher das Waschbenzin, das zu diesem Zeitpunkt aus nicht feststellbarer Ursache nicht mehr abgedeckt war, entzündete. Es kam zu einer etwa 1 m hohen Stichflamme. R*** lief in den Container, ergriff das brennende Gefäß und stellte es im Bereich der Tür ab. Zu den Streitteilen, die im Container bei der Werkbank standen, sagte er: "Einen Moment, ich hole mir die Schaufel". Er wollte den Behälter mit einer Schaufel herausheben, um so die Gefahr zu beseitigen.
Der Kläger geriet in Panik; er nahm den Behälter und wollte ihn ins Freie befördern. Dabei traf die brennende Flüssigkeit den Körper des Klägers im Bereich der Brust und der Arme und verletzte ihn schwer. Er erlitt Verbrennungen ersten bis dritten Grades. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß gegen den Kläger kein Vorwurf, brennbare Flüssigkeiten im Container gelagert zu haben, erhoben werden könne. Er habe von einer solchen Einlagerung keine Kenntnis gehabt. Auf Grund des Eindrucks, den er im Container habe gewinnen müssen, habe er annehmen können, die Winkelschleifmaschinen auch benützen zu dürfen. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er den Behälter schuldhaft übersehen habe, da nicht feststeht, ob sich dieser überhaupt in seinem Sichtbereich befunden habe. Es seien keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beklagte mit dem Vorhandensein brennbarer Flüssigkeiten habe rechnen müssen. Ein Geruch lediglich nach Öl hätte auch von den Werkzeugen ausgehen können. Warntafeln habe es nicht gegeben. Dem Beklagten falle daher kein fahrlässiges Verhalten zur Last.
Auch die Tatsache, daß es nach dem Zuruf R*** noch zu einem versehentlichen Kontakt der auslaufenden Flex mit dem Schraubenbolzen kam, falle nicht ins Gewicht. Dieser den Unfall auslösende Funkenflug müsse als Zufall gewertet werden. Es hieße den Sorgfaltsmaßstab überspannen, wollte man dem Beklagten, der die Schleifmaschine schon abgestellt hatte, aus dieser theoretisch vermeidbaren Kontaktnahme noch einen Schuldvorwurf machen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.