Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Klagenfurt, Bozenergasse 8, das sein Vater und Rechtsvorgänger Dipl.Ing. Karl K*** mit Hilfe eines Darlehens des Landes Kärnten nach dem WFG 1968 für seine Arbeitnehmer neu errichtet hatte. Eine der Wohnungen wurde im September 1978 dem Beklagten zugewiesen, der damals Arbeiter im Betrieb des Klägers war. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung zum 31. März 1984. Ende August 1984 fand der Beklagte eine neue Arbeitsstelle. Das Wohnbauförderungsdarlehen wurde vom Kläger im Jahr 1986 zur Gänze, ohne eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, zurückgezahlt.
Mit der am 3. Juni 1985 eingebrachten Klage verlangt der Kläger die Räumung der Wohnung. Diese sei dem Beklagten nur als Dienstwohnung für die Zeit seines Arbeitsverhältnisses zugewiesen worden; sein Benützungsrecht sei daher mit dem Arbeitsverhältnis erloschen. Überdies sei der Beklagte nach einem zwischen seinem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Betriebes abgeschlossenen Sozialplan verpflichtet gewesen, die Wohnung binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu räumen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und wendete ein, daß der Kläger vorerst selbst erklärt habe, seine Aufforderung, die Wohnung zu räumen, sei nicht so ernst gemeint gewesen. Er habe damit nur dem Sozialplan entsprechen wollen. Der Beklagte habe dem Kläger die Räumung der Wohnung mit 31. Mai 1985 zugesagt, wenn er bis dahin eine andere Wohnung habe. Diese Bedingung sei jedoch nicht eingetreten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte fest:
Mit schriftlichem Vertrag über die Benützung einer Dienstwohnung vom 25. September 1978 wurde dem Beklagten vom Vater des Klägers die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß für die Zeit seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Philip K*** zur Benützung überlassen. Im Vertrag wurde festgehalten, daß ein Mietverhältnis nicht begründet werde, und die Benützungsentschädigung ca. S 790 pro Monat betrage. Bei einer Aussprache mit dem Kläger wurde vereinbart, daß der Beklagte die Wohnung bis 31. Mai 1985 vorläufig nicht zu räumen brauche. Dieser Termin sollte aber nur gelten, wenn er bis dahin eine Ersatzwohnung habe. Dem Beklagten sei von der "Kärntner Heimstätte" zwar eine Wohnung zugesagt worden, doch sei mit dem Bau des Hauses erst im Jahre 1986 begonnen worden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Beklagte auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie des Ablaufes der Fristen des Sozialplans und des Räumungsaufschubes zur Räumung der Wohnung verpflichtet sei.
In seiner Berufung brachte der Beklagte neu vor, daß er die Wohnung auf Grund eines Mietvertrages benütze und er sich nie zur Räumung verpflichtet habe. Er habe den ortsüblichen Mietzins entrichtet und könne den Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes in Anspruch nehmen. Der Sozialplan vermöge nicht in Einzelvereinbarungen einzugreifen; soweit er gegen zwingende rechtliche Normen verstoße, sei er nichtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000 übersteige. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf folgende Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000 übersteige. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf folgende Feststellungen:
Die Firma Philip K*** vergab Wohnungen üblicherweise nur an ihre Arbeiter und Angestellten. Nachdem der Beklagte etwa 14 Tage im Unternehmen gearbeitet hatte, wurde ihm mit schriftlichem Vertrag "über die Benützung einer Dienstwohnung" vom 25. September 1978 die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß mit einer Gesamtfläche von 89,42 m2 zu Wohnzwecken für die Zeit seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Philip K*** als "Dienstwohnung" zur Benützung überlassen. Dem Beklagten war bewußt, daß er die Wohnung nicht erhalten hätte, wäre er nicht Arbeitnehmer der Firma Philip K*** gewesen. Es war ihm nach dem Vertragsinhalt auch klar, daß er diese Wohnung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses benützen dürfe. Das festgesetzte Benützungsentgelt wurde dem Beklagten vom Lohn abgezogen. Die Schlichtungsstelle beim Einigungsamt Klagenfurt ordnete am 13. März 1984 auf Antrag (auch) des Arbeiterbetriebsrates an, daß aus Anlaß der Schließung des Unternehmens ein Sozialplan zu gelten habe, dessen Punkt 7 unter anderem lautete: ......"Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet das Anrecht auf eine Dienstwohnung. Es wird jedem Arbeiter, der eine Dienstwohnung benützt, jedoch ein Benützungsrecht für sechs Monate ab Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt....." Dieser Sozialplan sollte mit 18. Jänner 1984 in Kraft treten, als Betriebsvereinbarung gelten und alle Arbeiter betreffen.
Ob sich der Beklagte gegenüber dem Kläger bedingungslos zur Räumung der von ihm benützten Wohnung bis zum 31. Mai 1985 verpflichtete oder ob er erklärte, er werde bis zum 31. Mai 1985 ausziehen, wenn er eine neue Wohnung finde, kann nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte für die Benützung der Wohnung das nach § 32 WFG 1968 höchstzulässige Entgelt entrichtet habe. Es sei daher ein Mietverhältnis vorgelegen, welches allerdings nach der Vereinbarung in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Das Mietverhältnis sei daher weder dem Mietengesetz unterlegen noch falle es zufolge § 1 Abs 2 Z 2 MRG in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte für die Benützung der Wohnung das nach Paragraph 32, WFG 1968 höchstzulässige Entgelt entrichtet habe. Es sei daher ein Mietverhältnis vorgelegen, welches allerdings nach der Vereinbarung in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Das Mietverhältnis sei daher weder dem Mietengesetz unterlegen noch falle es zufolge Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Für die Beurteilung der Berechtigung des Räumungsbegehrens sei jedoch das Wohnbauförderungsgesetz 1968 von entscheidender Bedeutung. Nach § 32 Abs 1 WFG 1968 seien im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung die Bestimmungen des Mietengesetzes auch hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen anzuwenden gewesen; dabei habe es sich um eine allgemeine Verweisung auf das Mietengesetz gehandelt, an dessen Stelle nach § 58 Abs 4 MRG die "entsprechenden" Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes getreten seien. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 60 Abs 8 des WFG 1984 stehe mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln nach dem WFG 1968 dessen § 32 Abs 1 weiter in Geltung. Nach § 49 Abs 1 MRG idF der Novelle BGBl. 1985/559 seien aber auf Mietverträge, welche dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegen und für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG zu beachten waren, die §§ 19 bis 23 des MG bis 31. Dezember 1988 weiter anzuwenden. Daß sich daran durch die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens etwas ändere, sei dem WFG 1968 nicht zu entnehmen. Der Kläger könne daher eine Auflösung des Bestandverhältnisses mit dem Beklagten nur durch gerichtliche Aufkündigung erreichen.Für die Beurteilung der Berechtigung des Räumungsbegehrens sei jedoch das Wohnbauförderungsgesetz 1968 von entscheidender Bedeutung. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1968 seien im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung die Bestimmungen des Mietengesetzes auch hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen anzuwenden gewesen; dabei habe es sich um eine allgemeine Verweisung auf das Mietengesetz gehandelt, an dessen Stelle nach Paragraph 58, Absatz 4, MRG die "entsprechenden" Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes getreten seien. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 60, Absatz 8, des WFG 1984 stehe mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln nach dem WFG 1968 dessen Paragraph 32, Absatz eins, weiter in Geltung. Nach Paragraph 49, Absatz eins, MRG in der Fassung der Novelle BGBl. 1985/559 seien aber auf Mietverträge, welche dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht unterliegen und für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG zu beachten waren, die Paragraphen 19 bis 23 des MG bis 31. Dezember 1988 weiter anzuwenden. Daß sich daran durch die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens etwas ändere, sei dem WFG 1968 nicht zu entnehmen. Der Kläger könne daher eine Auflösung des Bestandverhältnisses mit dem Beklagten nur durch gerichtliche Aufkündigung erreichen.
Auch aus Punkt 7 des vom Einigungsamt Klagenfurt erlassenen Sozialplans sei für den Kläger nichts zu gewinnen: Zulässiger Inhalt eines Sozialplans sei die Verhinderung, Beseitigung oder Milderung wesentlicher Nachteile für die Belegschaft durch eine Betriebsänderung. Keinesfalls könne die Betriebsvereinbarung über den Sozialplan zwingende Ansprüche der Arbeitnehmer aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Satzung verschlechtern; da ihr keine zweiseitig zwingende Wirkung zukomme, könne sie auch nicht verschlechternd in Einzelarbeitsverträge eingreifen. Der Beklagte könne sich auf einen Mietvertrag berufen, der zufolge § 32 Abs 1 WFG 1968 dem Mietengesetz unterlegen sei; deshalb sei sein Bestandverhältnis vom Sozialplan, dessen Punkt 7 nur Dienstwohnungen und nicht Mietwohnungen betreffe, unberührt geblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abzuändern.Auch aus Punkt 7 des vom Einigungsamt Klagenfurt erlassenen Sozialplans sei für den Kläger nichts zu gewinnen: Zulässiger Inhalt eines Sozialplans sei die Verhinderung, Beseitigung oder Milderung wesentlicher Nachteile für die Belegschaft durch eine Betriebsänderung. Keinesfalls könne die Betriebsvereinbarung über den Sozialplan zwingende Ansprüche der Arbeitnehmer aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Satzung verschlechtern; da ihr keine zweiseitig zwingende Wirkung zukomme, könne sie auch nicht verschlechternd in Einzelarbeitsverträge eingreifen. Der Beklagte könne sich auf einen Mietvertrag berufen, der zufolge Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1968 dem Mietengesetz unterlegen sei; deshalb sei sein Bestandverhältnis vom Sozialplan, dessen Punkt 7 nur Dienstwohnungen und nicht Mietwohnungen betreffe, unberührt geblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abzuändern.
Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.