Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 21. April 1980 in der Boutique Gina der beklagten Partei in Innsbruck als Verkäuferin angestellt. Sie wurde am 19. November 1984 vom Geschäftsführer der beklagten Partei wegen des Verdachts finanzieller Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung entlassen. Die Klägerin behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein und begehrte an ausständigem Lohn, Urlaubs- und Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Weihnachtsremuneration, Provision und Abfertigung S 121.621,-- sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und behauptete, die Klägerin habe Erlöse aus Verkäufen nicht verbucht, sondern für sich behalten und in Überschreitung der ihr erteilten Ermächtigung Rabatte gewährt. Die von der Klägerin unterschlagenen Beträge wende die beklagte Partei bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht stellte die Forderung der Klägerin mit S 119.400,-- brutto sA als zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei als nicht zu Recht bestehend fest und sprach der Klägerin demgemäß unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.221,-- brutto sA S 119.400,-- brutto sA zu. Die erste Instanz war der Ansicht, daß die beklagte Partei die Entlassung verspätet ausgesprochen habe; überdies sei aber der Klägerin auch kein Verhalten nachzuweisen gewesen, das sie des Vertrauens ihrer Dienstgeberin unwürdig erscheinen lasse. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:Das Erstgericht stellte die Forderung der Klägerin mit S 119.400,-- brutto sA als zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei als nicht zu Recht bestehend fest und sprach der Klägerin demgemäß unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.221,-- brutto sA S 119.400,-- brutto sA zu. Die erste Instanz war der Ansicht, daß die beklagte Partei die Entlassung verspätet ausgesprochen habe; überdies sei aber der Klägerin auch kein Verhalten nachzuweisen gewesen, das sie des Vertrauens ihrer Dienstgeberin unwürdig erscheinen lasse. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Die Gattin des Geschäftsführers der beklagten Partei, Regina A***, half im Herbst 1984 infolge Schwangerschaft nur mehr zeitweise in der Boutique Gina mit; meistens arbeitete die Klägerin allein. Sie war berechtigt, auf fehlerhafte, verschmutzte oder unmoderne Ware und Ausverkaufsware Preisnachlässe zu gewähren. Ein bestimmter Prozentsatz hiefür war nicht festgesetzt. Die Klägerin hatte auch keine Anweisung, diese Preisnachlässe eigens zu vermerken oder mit der beklagten Partei Rücksprache zu halten. Personalverkäufe, Firmenausgaben und Warenumtausch hatte die Klägerin im Kassabuch zu vermerken. Sie hatte immer den vollen Rechnungsbetrag in die Kassa einzutippen und bei Gewährung von Rabatten "eben den entsprechenden Abzug".
Der von der beklagten Partei beschäftigten Änderungsschneiderin Luise K***, die ihre auf Handzetteln notierten Arbeitsleistungen ein- bis zweimal monatlich abrechnete, durfte die Klägerin über Anweisung von Regina A*** aus steuerlichen Gründen insgesamt nur S 2.000,-- monatlich auszahlen. Darüber hinausgehende Forderungen der Änderungsschneiderin sollten in den Folgemonat vorgetragen werden.
Wenn Regina A*** im Geschäft anwesend war, nahm sie gelegentlich kleinere Beträge um S 100,-- aus der Kassa, ohne einen Beleg in die Kassa zu legen. Wenn die Abrechnung deswegen nicht stimmte, behielt die Klägerin solange weniger Wechselgeld, bis Regina A*** den Betrag wieder zurückgegeben hatte. Die Klägerin forderte Regina A*** auf, von ihr der Kassa entnommene Beträge wieder zurückzugeben. Bei einer derartigen Entnahme und beim folgenden Zurückgeben von S 100,-- bemerkte Regina A***, daß die Kassa jeweils stimmte. Sie schöpfte Verdacht und regte daher bei ihrem Ehemann an, durch ein Detektivbüro Testkäufe durchführen zu lassen.
Am 27. September 1984 bemängelte eine Kundin einen vorher gekauften Pullover. Die Klägerin gewährte ihr einen Nachlaß von 20 % auf den bereits entrichteten Kaufpreis und gab ihr eine Strumpfhose und den (dem Nachlaß entsprechenden) Betrag von S 290,--. Sie vergaß dann, diese Auszahlung in die Kassa zu tippen. Am selben Tag nahm der Detektiv Herbert B*** gegen Geschäftsschluß den ersten Testkauf vor; er erwarb einen Damenpullover um S 788,--. Die Klägerin hatte zu dieser Zeit die Kassa schon abgerechnet und folgte daher dem Käufer keinen Kassabon aus. Dann tippte sie den Eingang von S 788,-- und den Ausgang von S 290,-- mit dem Datum des folgenden Tages in die Kassa. Einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassenbon (Preisnachlaß) machte sie nicht.
Im Laufe des Oktober 1984 legte die Änderungsschneiderin Luise K*** zwei Rechnungen, die zusammen den Betrag von S 2.000,-- um S 740,-- überstiegen. Die Klägerin zahlte den S 2.000,-- übersteigenden Betrag nicht sofort, sondern erst einige Tage später über Drängen von Luise K*** aus. Sie tippte diese Ausgabe nicht in die Kassa ein, sondern reduzierte das Wechselgeld um S 740,--. Zu dieser Vorgangsweise war die Klägerin nicht ermächtigt. Am 18. Oktober 1984 nahm Helmut Z***, ein Angestellter des Detektivbüros B***, einen zweiten Testkauf vor. Er erwarb um 17,55 Uhr einen Damengürtel um S 739,--. Die Klägerin gab für diesen Kauf wiederrum keinen Bon aus und zahlte den Betrag in der Folge in die Kassa ein, um das Manko beim Wechselgeld auszugleichen, tippte aber den Betrag nicht in die Kassa ein.
Das Detektivbüro berichtete über diesen Testkauf mit Schreiben vom 7. November 1984. Nicht festgestellt werden konnte, ob dieses Schreiben der beklagten Partei vor dem 16. November 1984 zugekommen ist. An diesem Tag nahm die beklagte Partei eine Kassenprüfung vor und entließ, wie bereits eingangs dargestellt, die Klägerin am 19. November 1984. Daß die Klägerin (anläßlich der Entlassung) etwaige strafbare Handlungen eingestanden hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei erstattete Strafanzeige. Die Klägerin wurde von der Anklage, sich die Beträge von S 290,-- (Preisnachlaß) und S 739,-- (Verkauf eines Gürtels) zugeeignet und dadurch das Vergehen der Veruntreuung begangen zu haben, mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. November 1985, 8 U 828/85-7, freigesprochen.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei die Entlassung der Klägerin rechtzeitig ausgesprochen habe. Das Verhalten der Klägerin bilde jedoch keinen Entlassungsgrund. Sie sei berechtigt gewesen, für fehlerhafte Ware ohne Rücksprache mit der beklagten Partei Rabatte zu gewähren, weshalb die Zurückzahlung von S 290,-- und die Ausfolgung einer Strumpfhose für einen mangelhaften Pullover keine Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin nach sich gezogen habe.
Der einzige der Klägerin vorzuwerfende Verstoß sei die weisungswidrige Bezahlung von S 740,-- an die Änderungsschneiderin Luise K***. Die Klägerin habe den durch diese Auszahlung hervorgerufenen Kassenfehlbetrag mit dem Kaufpreis für einen Damengürtel ausgeglichen. Sie habe diese Verkäufe zwar nicht in die Kassa eingetippt, den Betrag aber in die Kassa gelegt und sich keinen persönlichen Vorteil verschafft. Sie habe mit der Bezahlung von S 740,-- dem Drängen der Luise K*** nachgegeben. Dieser Verstoß sei so gering, daß er keine Vertrauensunwürdigkeit herbeigeführt habe.