Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte wie schon in seiner Berufung die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Herbert Z***; dessen Aussage hätte ergeben, daß der Unfall auf einen technischen Defekt des LKW zurückzuführen gewesen sei. Im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren können zwar auch Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemacht wurden, berücksichtigt werden (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 143; Fasching ZPR Rz 1909; Arb. 7.982, 8.126, 8.558 ua), doch fällt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, weil dieses - wie hier - den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansieht, in den Bereich der Beweiswürdigung; diese kann aber mit Revision nicht mehr bekämpft werden (Arb. 7.588, 8.588 ua). Beide Vorinstanzen verwiesen darauf, daß der Beklagte im Strafverfahren angab, daß an dem von ihm gelenkten LKW vor dem Unfall keine technischen Gebrechen aufgetreten seien (S 11 und 13 in 13 U 1043/80 des Bezirksgerichtes Floridsdorf). Über informative Befragung gab der Beklagte im Verfahren erster Instanz noch in der Tagsatzug vom 6. Juni 1986 an, daß er seiner Arbeitgeberin gemeldet habe, daß die Lenkung nicht ordnungsgemäß funktioniere. Er habe daraufhin den Auftrag erhalten, das Fahrzeug in eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zu bringen, wo die Lenkung und die Vorderachse überprüft worden seien, aber ein Defekt nicht feststellbar gewesen sei. Schon auf Grund dieses eigenen Vorbringens erweist sich sein Mitverschuldensvorwurf an die Arbeitgeberin als unschlüssig. Die Behauptung, der Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß in Wahrheit gar keine fachgemäße Kontrolle erfolgt sei, entspricht nicht dem Inhalt des Protokolls über diese Tagsatzung, so daß eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt (§ 504 ZPO). Auch in der Frage eines konstitutiven Anerkenntnisses ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es aus den noch darzulegenden Gründen hier darauf nicht ankommt.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte wie schon in seiner Berufung die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Herbert Z***; dessen Aussage hätte ergeben, daß der Unfall auf einen technischen Defekt des LKW zurückzuführen gewesen sei. Im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren können zwar auch Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemacht wurden, berücksichtigt werden (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 143; Fasching ZPR Rz 1909; Arb. 7.982, 8.126, 8.558 ua), doch fällt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, weil dieses - wie hier - den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansieht, in den Bereich der Beweiswürdigung; diese kann aber mit Revision nicht mehr bekämpft werden (Arb. 7.588, 8.588 ua). Beide Vorinstanzen verwiesen darauf, daß der Beklagte im Strafverfahren angab, daß an dem von ihm gelenkten LKW vor dem Unfall keine technischen Gebrechen aufgetreten seien (S 11 und 13 in 13 U 1043/80 des Bezirksgerichtes Floridsdorf). Über informative Befragung gab der Beklagte im Verfahren erster Instanz noch in der Tagsatzug vom 6. Juni 1986 an, daß er seiner Arbeitgeberin gemeldet habe, daß die Lenkung nicht ordnungsgemäß funktioniere. Er habe daraufhin den Auftrag erhalten, das Fahrzeug in eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte zu bringen, wo die Lenkung und die Vorderachse überprüft worden seien, aber ein Defekt nicht feststellbar gewesen sei. Schon auf Grund dieses eigenen Vorbringens erweist sich sein Mitverschuldensvorwurf an die Arbeitgeberin als unschlüssig. Die Behauptung, der Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß in Wahrheit gar keine fachgemäße Kontrolle erfolgt sei, entspricht nicht dem Inhalt des Protokolls über diese Tagsatzung, so daß eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt (Paragraph 504, ZPO). Auch in der Frage eines konstitutiven Anerkenntnisses ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es aus den noch darzulegenden Gründen hier darauf nicht ankommt.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß bei der Kaskoversicherung, bei welcher der Fahrzeuglenker nicht mitversichert ist, die Ansprüche des Versicherungsnehmers, die diesem gegenüber dem Fahrzeuglenker zustehen, auf den Versicherer übergehen können. Wenn allerdings der Fahrzeuglenker Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers den Bestimmungen des DHG (Arb. 10.064 ua). Da sich der Unfall am 7. August 1980, sohin vor dem Inkrafttreten der Novelle zum DHG, BGBl. 1983/169, ereignete, ist auf den Rechtsstreit gemäß Artikel II dieser Novelle das DHG in seiner alten Fassung anzuwenden. Daraus folgt aber, daß eine richterliche Mäßigung des Ersatzes nur bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schaden möglich war (§ 2 Abs 1 DHG). Ein minderer Grad des Versehens ist aber dem Beklagten nicht zuzubilligen. Dadurch, daß er sich vor dem Lenken des LKW, das ohnehin schon zu den sogenannten "schadensgeneigten Tätigkeiten" gehört (Arb. 9.199 ua), in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt hatte, der die Alkoholgrenze des § 5 Abs 1 StVO beträchtlich überstieg, vernachlässigte er seine Sorgfaltspflicht in äußerst ungewöhnlicher und auffallender Weise; der Eintritt eines Schadens war sogar als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar (Arb. 9.645; vgl. auch 10.064). Der von ihm verursachte Schaden ist daher als grobfahrlässig zugefügt zu werten. Damit bleibt aber nach der alten Rechtslage entgegen der Ansicht des Revisionswerbers für eine Haftungsmilderung keine Möglichkeit, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber ein wirksames konstitutives Anerkenntnis (siehe dazu Ertl in Rummel ABGB, § 1380 Rz 6 ff; Arb. 10.448) abgegeben hat oder nicht.Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß bei der Kaskoversicherung, bei welcher der Fahrzeuglenker nicht mitversichert ist, die Ansprüche des Versicherungsnehmers, die diesem gegenüber dem Fahrzeuglenker zustehen, auf den Versicherer übergehen können. Wenn allerdings der Fahrzeuglenker Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers den Bestimmungen des DHG (Arb. 10.064 ua). Da sich der Unfall am 7. August 1980, sohin vor dem Inkrafttreten der Novelle zum DHG, BGBl. 1983/169, ereignete, ist auf den Rechtsstreit gemäß Artikel römisch zwei dieser Novelle das DHG in seiner alten Fassung anzuwenden. Daraus folgt aber, daß eine richterliche Mäßigung des Ersatzes nur bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schaden möglich war (Paragraph 2, Absatz eins, DHG). Ein minderer Grad des Versehens ist aber dem Beklagten nicht zuzubilligen. Dadurch, daß er sich vor dem Lenken des LKW, das ohnehin schon zu den sogenannten "schadensgeneigten Tätigkeiten" gehört (Arb. 9.199 ua), in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt hatte, der die Alkoholgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, StVO beträchtlich überstieg, vernachlässigte er seine Sorgfaltspflicht in äußerst ungewöhnlicher und auffallender Weise; der Eintritt eines Schadens war sogar als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar (Arb. 9.645; vergleiche auch 10.064). Der von ihm verursachte Schaden ist daher als grobfahrlässig zugefügt zu werten. Damit bleibt aber nach der alten Rechtslage entgegen der Ansicht des Revisionswerbers für eine Haftungsmilderung keine Möglichkeit, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber ein wirksames konstitutives Anerkenntnis (siehe dazu Ertl in Rummel ABGB, Paragraph 1380, Rz 6 ff; Arb. 10.448) abgegeben hat oder nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.