Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, beruht die Überlassung des Gebrauches an der dem Beklagten seinerzeit zur Verfügung gestellten Wohnung auf einem Rechtsverhältnis, das (ursprünglich) dadurch gekennzeichnet war, daß der Mietvertrag über die Wohnung in unlösbarem und zeitlich gekoppeltem Zusammenhang mit dem Dienstvertrag stand. Ein derartiges Rechtsverhältnis wurde schon während der Geltung des Mietengesetzes nicht als reines Mietverhältnis, sondern als Rechtsverhältnis mit überwiegend dienstrechtlichem Charakter eingestuft und als Vertrag sui generis behandelt. Zingher (ÖJZ 1983, 349 ff) spricht von einer sogenannten "Werkmietwohnung". Wurde einem Dienstnehmer eine solche Wohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen, dann endete nach Lehre und Rechtsprechung das Bestandverhältnis zugleich mit dem Dienstverhältnis und der Benützungstitel erlosch, auch wenn ein mit dem Dienstverhältnis verbundener Mietvertrag vorlag (Klang in Klang 2 V 16, Zingher, MietG 18 9; Hofmann-Wellenhoff, Dienstwohnung und MRG in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 127 ff (129 f) mwN FN 32; JBl 1960, 307; SZ 34/182; JBl 1962, 277; Arb. 8.859; MietSlg 33.147; auch MietSlg 36.240/16; zuletzt 14 Ob A 34/87).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, beruht die Überlassung des Gebrauches an der dem Beklagten seinerzeit zur Verfügung gestellten Wohnung auf einem Rechtsverhältnis, das (ursprünglich) dadurch gekennzeichnet war, daß der Mietvertrag über die Wohnung in unlösbarem und zeitlich gekoppeltem Zusammenhang mit dem Dienstvertrag stand. Ein derartiges Rechtsverhältnis wurde schon während der Geltung des Mietengesetzes nicht als reines Mietverhältnis, sondern als Rechtsverhältnis mit überwiegend dienstrechtlichem Charakter eingestuft und als Vertrag sui generis behandelt. Zingher (ÖJZ 1983, 349 ff) spricht von einer sogenannten "Werkmietwohnung". Wurde einem Dienstnehmer eine solche Wohnung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Benützung überlassen, dann endete nach Lehre und Rechtsprechung das Bestandverhältnis zugleich mit dem Dienstverhältnis und der Benützungstitel erlosch, auch wenn ein mit dem Dienstverhältnis verbundener Mietvertrag vorlag (Klang in Klang 2 römisch fünf 16, Zingher, MietG 18 9; Hofmann-Wellenhoff, Dienstwohnung und MRG in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 127 ff (129 f) mwN FN 32; JBl 1960, 307; SZ 34/182; JBl 1962, 277; Arb. 8.859; MietSlg 33.147; auch MietSlg 36.240/16; zuletzt 14 Ob A 34/87).
Während im zeitlichen Geltungsbereich des MG nur solche Benützungsverhältnisse nicht den Schutzbestimmungen des Gesetzes unterlagen, die die Überlassung der Wohnung - wenn auch entgeltlich - auf die Dauer des Dienstverhältnisses betrafen, sind die Bestimmungen des MRG nach dem Wortlaute des § 1 Abs 2 Z 2 MRG auf alle Wohnungen nicht anzuwenden, die auf Grund eines Dienstvertrages oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurden. Ob diese weite Formulierung bewußt gewählt wurde (so MietSlg 36.240/16 mwN) oder ob § 1 Abs 2 Z 2 MRG dahin einschränkend auszulegen ist, daß als eigentliches Rechtsverhältnis über eine "Dienstwohnung iwS" nur ein solches in Betracht kommt, bei dem die Gewährung der Wohnung nach dem Parteiwillen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1090; ebenso Hoffmann-Wellenhof aaO 130 f) kann hier auf sich beruhen, weil der Parteiwille (ursprünglich) ausdrücklich darauf gerichtet war, das Recht zur Benützung der Wohnung mit dem Arbeitsvertrag enden zu lassen. Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, wonach unbeschadet dieser allgemeinen Rechtslage im vorliegenden Fall die besonderen Kündigungsbeschränkungen nach § 32 Abs 1 WBFG 1968 zur Anwendung kämen, weil die Wohnung durch den Dienstgeber mit Förderungsmitteln nach dem WBFG 1968 errichtet worden sei, ist ihr zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der eine andere im selben Haus vom Kläger zur Verfügung gestellte Werkswohnung betreffenden Entscheidung 14 Ob A 34/87 vom 7.4.1987 ausgeführt hat, bewirkte die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln durch den Dienstgeber zwecks Errichtung von Dienst(Werks)Wohnungen nicht die Anwendung der besonderen Kündigungsbeschränkungen nach § 32 Abs 1 WBFG 1968 iVm § 60 Abs 8 WFG 1984. Auf die Gründe dieser Entscheidung kann hier verwiesen werden.Während im zeitlichen Geltungsbereich des MG nur solche Benützungsverhältnisse nicht den Schutzbestimmungen des Gesetzes unterlagen, die die Überlassung der Wohnung - wenn auch entgeltlich - auf die Dauer des Dienstverhältnisses betrafen, sind die Bestimmungen des MRG nach dem Wortlaute des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auf alle Wohnungen nicht anzuwenden, die auf Grund eines Dienstvertrages oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurden. Ob diese weite Formulierung bewußt gewählt wurde (so MietSlg 36.240/16 mwN) oder ob Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG dahin einschränkend auszulegen ist, daß als eigentliches Rechtsverhältnis über eine "Dienstwohnung iwS" nur ein solches in Betracht kommt, bei dem die Gewährung der Wohnung nach dem Parteiwillen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1090,; ebenso Hoffmann-Wellenhof aaO 130 f) kann hier auf sich beruhen, weil der Parteiwille (ursprünglich) ausdrücklich darauf gerichtet war, das Recht zur Benützung der Wohnung mit dem Arbeitsvertrag enden zu lassen. Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, wonach unbeschadet dieser allgemeinen Rechtslage im vorliegenden Fall die besonderen Kündigungsbeschränkungen nach Paragraph 32, Absatz eins, WBFG 1968 zur Anwendung kämen, weil die Wohnung durch den Dienstgeber mit Förderungsmitteln nach dem WBFG 1968 errichtet worden sei, ist ihr zu folgen. Wie der Oberste Gerichtshof in der eine andere im selben Haus vom Kläger zur Verfügung gestellte Werkswohnung betreffenden Entscheidung 14 Ob A 34/87 vom 7.4.1987 ausgeführt hat, bewirkte die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln durch den Dienstgeber zwecks Errichtung von Dienst(Werks)Wohnungen nicht die Anwendung der besonderen Kündigungsbeschränkungen nach Paragraph 32, Absatz eins, WBFG 1968 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 8, WFG 1984. Auf die Gründe dieser Entscheidung kann hier verwiesen werden.
Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil er mit dem Beklagten nachträglich vereinbarte, ihm die Wohnung nicht zu kündigen, wenn er bis zu seiner Pensionierung bei der Fa. K*** beschäftigt ist. Im Falle des Eintritts dieser Bedingung sollte daher der zeitliche Zusammenhang zwischen Dienst- und Mietverhältnis aufgehoben werden und letzteres über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fortbestehen. Diese Bedingung ist jedoch eingetreten. Der Beklagte wurde vom Kläger infolge der bevorstehenden Betriebsstillegung zum 16.4.1984 gekündigt. Damals war aber beim Beklagten bereits der Versicherungsfall der dauernden Invalidität (§ 223 Abs 1 Z 2 lit.a ASVG) eingetreten, weshalb dem Kläger ab dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten (§ 223 Abs 2 ASVG) die Invaliditätspension gewährt wurde. Der Beklagte ist daher bis zu seiner Pensionierung bei der Fa. K*** beschäftigt gewesen. Daß das Recht zur Weiterbenützung der Dienstwohnung während des Ruhestandes nur für den Fall gelten sollte, daß der Beklagte bis zur Erreichung der normalen Alterspension bei der Fa. K*** gearbeitet hätte, ist der Vereinbarung vom 11.4.1983 nicht zu entnehmen, sodaß die Revisionsausführungen, das Dienstverhältnis des Beklagten sei nicht wegen dessen Pensionierung, sondern infolge Kündigung durch den Kläger aufgelöst worden, verfehlt sind. Legt man diese Vereinbarung nach der Übung des redlichen Verkehrs aus (§ 914 ABGB), so konnte die vom Dienstgeber gesetzte Bedingung für die Gestattung der Weiterbenützung der Werkswohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur den Sinn haben, die Betriebstreue des Dienstnehmers zu belohnen. Es kann daher keinen Unterschied ausmachen, ob der Beklagte bis zur Erreichung der normalen Alterspension oder bis zum früheren Eintritt der dauernden Invalidität (die eine Weiterarbeit ausschloß) bei der Fa. K*** beschäftigt war. Daß der Dienstgeber selbst wegen der bevorstehenden Stillegung des Unternehmens das Arbeitsverhältnis des Beklagten aufkündigte, ändert am Eintritt der gesetzten Bedingung (Beschäftigung bei der Fa. K*** bis zur Pensionierung) schon deshalb nichts, weil die Vereinbarung vom 11.4.1983 gerade im Hinblick auf die drohende Betriebsauflösung abgeschlossen worden war und beim Beklagten bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Versicherungsfall der dauernden Invalidität eingetreten war. Auch aus Pkt. 7. des als Betriebsvereinbarung geltenden, von der Schlichtungsstelle beim Einigungsamt Klagenfurt beschlossenen Sozialplans, kann der Kläger keinen Räumungsanspruch ableiten. In diesem Sozialplan wurde zwar eine Weiterbenützungszeit und eine Räumungsfrist für Dienstwohnungen festgesetzt, doch blieben die mit den Pensionisten bestehenden Wohnungsbenützungsvereinbarungen unberührt. Selbst wenn der Beklagte nicht unter diesen Vorbehalt fallen sollte - er war am 13.3.1984 gerade noch im aktiven Dienst der Fa. K*** - blieb die mit ihm getroffene günstigere Einzelvereinbarung durch die Betriebsvereinbarung unberührt (§ 31 Abs 3 ArbVG). Im übrigen scheint aber der vom Einigungsamt Klagenfurt beschlossene Sozialplan in diesem Punkte ohnehin so gemeint gewesen zu sein, daß als "Pensionisten" auch Arbeiter galten, die im Jahre 1984 anläßlich der Betriebsstillegung, ohne bei einer anderen Firma gearbeitet zu haben, in Pension gingen, auch wenn dies erst nach dem Inkrafttreten des Sozialplanes war (vgl. die vom Arbeiterbetriebsrat der Fa. K*** vorgeschlagene Betriebsvereinbarung in Sch 1/84 des Einigungsamtes Klagenfurt). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil er mit dem Beklagten nachträglich vereinbarte, ihm die Wohnung nicht zu kündigen, wenn er bis zu seiner Pensionierung bei der Fa. K*** beschäftigt ist. Im Falle des Eintritts dieser Bedingung sollte daher der zeitliche Zusammenhang zwischen Dienst- und Mietverhältnis aufgehoben werden und letzteres über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fortbestehen. Diese Bedingung ist jedoch eingetreten. Der Beklagte wurde vom Kläger infolge der bevorstehenden Betriebsstillegung zum 16.4.1984 gekündigt. Damals war aber beim Beklagten bereits der Versicherungsfall der dauernden Invalidität (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG) eingetreten, weshalb dem Kläger ab dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) die Invaliditätspension gewährt wurde. Der Beklagte ist daher bis zu seiner Pensionierung bei der Fa. K*** beschäftigt gewesen. Daß das Recht zur Weiterbenützung der Dienstwohnung während des Ruhestandes nur für den Fall gelten sollte, daß der Beklagte bis zur Erreichung der normalen Alterspension bei der Fa. K*** gearbeitet hätte, ist der Vereinbarung vom 11.4.1983 nicht zu entnehmen, sodaß die Revisionsausführungen, das Dienstverhältnis des Beklagten sei nicht wegen dessen Pensionierung, sondern infolge Kündigung durch den Kläger aufgelöst worden, verfehlt sind. Legt man diese Vereinbarung nach der Übung des redlichen Verkehrs aus (Paragraph 914, ABGB), so konnte die vom Dienstgeber gesetzte Bedingung für die Gestattung der Weiterbenützung der Werkswohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur den Sinn haben, die Betriebstreue des Dienstnehmers zu belohnen. Es kann daher keinen Unterschied ausmachen, ob der Beklagte bis zur Erreichung der normalen Alterspension oder bis zum früheren Eintritt der dauernden Invalidität (die eine Weiterarbeit ausschloß) bei der Fa. K*** beschäftigt war. Daß der Dienstgeber selbst wegen der bevorstehenden Stillegung des Unternehmens das Arbeitsverhältnis des Beklagten aufkündigte, ändert am Eintritt der gesetzten Bedingung (Beschäftigung bei der Fa. K*** bis zur Pensionierung) schon deshalb nichts, weil die Vereinbarung vom 11.4.1983 gerade im Hinblick auf die drohende Betriebsauflösung abgeschlossen worden war und beim Beklagten bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Versicherungsfall der dauernden Invalidität eingetreten war. Auch aus Pkt. 7. des als Betriebsvereinbarung geltenden, von der Schlichtungsstelle beim Einigungsamt Klagenfurt beschlossenen Sozialplans, kann der Kläger keinen Räumungsanspruch ableiten. In diesem Sozialplan wurde zwar eine Weiterbenützungszeit und eine Räumungsfrist für Dienstwohnungen festgesetzt, doch blieben die mit den Pensionisten bestehenden Wohnungsbenützungsvereinbarungen unberührt. Selbst wenn der Beklagte nicht unter diesen Vorbehalt fallen sollte - er war am 13.3.1984 gerade noch im aktiven Dienst der Fa. K*** - blieb die mit ihm getroffene günstigere Einzelvereinbarung durch die Betriebsvereinbarung unberührt (Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG). Im übrigen scheint aber der vom Einigungsamt Klagenfurt beschlossene Sozialplan in diesem Punkte ohnehin so gemeint gewesen zu sein, daß als "Pensionisten" auch Arbeiter galten, die im Jahre 1984 anläßlich der Betriebsstillegung, ohne bei einer anderen Firma gearbeitet zu haben, in Pension gingen, auch wenn dies erst nach dem Inkrafttreten des Sozialplanes war vergleiche die vom Arbeiterbetriebsrat der Fa. K*** vorgeschlagene Betriebsvereinbarung in Sch 1/84 des Einigungsamtes Klagenfurt). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.