Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 4.Oktober 1952 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1.Oktober 1974 ist er Vorstand der Kommunal- und Kreditabteilung. Am 7.März 1980 beantragte er, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Auf Grund dieses Antrages und einer weiteren Disziplinaranzeige wurde gegen den Kläger wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß den §§ 42 ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der Ö*** LANDES-H*** in der Fassung vom 28. Juli 1978 (KV 1978) eingeleitet, ein Untersuchungskommissär zur Durchführung der Voruntersuchung bestellt und der Kläger mit Verfügung vom 12.Juni 1980 bis auf weiteres vom Dienst suspendiert. Nachdem gegen den Kläger im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, setzte der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit Schreiben vom 13. Februar 1981 das gegen den Kläger laufende Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 5 KV 1978 bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aus. § 44 Abs 5 des KV 1978 lautete:Der Kläger ist seit 4.Oktober 1952 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1.Oktober 1974 ist er Vorstand der Kommunal- und Kreditabteilung. Am 7.März 1980 beantragte er, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Auf Grund dieses Antrages und einer weiteren Disziplinaranzeige wurde gegen den Kläger wegen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten ein Disziplinarverfahren gemäß den Paragraphen 42, ff des Kollektivvertrages für die Angestellten der Ö*** LANDES-H*** in der Fassung vom 28. Juli 1978 (KV 1978) eingeleitet, ein Untersuchungskommissär zur Durchführung der Voruntersuchung bestellt und der Kläger mit Verfügung vom 12.Juni 1980 bis auf weiteres vom Dienst suspendiert. Nachdem gegen den Kläger im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden war, setzte der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit Schreiben vom 13. Februar 1981 das gegen den Kläger laufende Disziplinarverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 5, KV 1978 bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aus. Paragraph 44, Absatz 5, des KV 1978 lautete:
"Ist im gleichen Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Voruntersuchung bis längstens zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen."
Mit Wirkung ab 1.Jänner 1983 wurde der KV 1978 durch den Kollektivvertrag vom 18.November 1983 (KV 1983) außer Kraft gesetzt (§ 59 Abs 1 und 3 KV 1983). Dieser sieht in § 42 Abs 5 vor, daß der Vorsitzende der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren bis längstens zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzen kann, wenn im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist. Auf Grund dieser geänderten Bestimmung und der Annahme, daß ein Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, faßte die Disziplinarkommission den Beschluß, das unterbrochene Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen. Davon wurde der Kläger am 28. Jänner 1985 verständigt.Mit Wirkung ab 1.Jänner 1983 wurde der KV 1978 durch den Kollektivvertrag vom 18.November 1983 (KV 1983) außer Kraft gesetzt (Paragraph 59, Absatz eins und 3 KV 1983). Dieser sieht in Paragraph 42, Absatz 5, vor, daß der Vorsitzende der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren bis längstens zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzen kann, wenn im selben Gegenstand auch ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist. Auf Grund dieser geänderten Bestimmung und der Annahme, daß ein Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, faßte die Disziplinarkommission den Beschluß, das unterbrochene Disziplinarverfahren wieder aufzunehmen. Davon wurde der Kläger am 28. Jänner 1985 verständigt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. die Fortsetzung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu unterlassen, und
2. die seit der Aussetzung des Disziplinarverfahrens am 13. Februar 1981 aus der unzulässigen Fortführung desselben gewonnenen Verfahrensergebnisse nicht als Verfahrensergebnisse des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu verwerten. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens sei nach dem zur Zeit der Einleitung des Verfahrens geltenden § 44 Abs 5 KV 1978 unzulässig. Daran habe auch die Neufassung des Kollektivvertrages nichts geändert, da eine Rückwirkung im KV 1983 nicht vorgesehen sei und strafrechtliche Normen nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden dürften, der sich von ihren Wirksamkeitsbeginn ereignet habe. Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Zufolge geänderter Verfahrensvorschriften stehe die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nunmehr im Ermessen des Vorsitzenden der Disziplinarkommission. Dabei handle es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung; von einer rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen könne keine Rede sein.2. die seit der Aussetzung des Disziplinarverfahrens am 13. Februar 1981 aus der unzulässigen Fortführung desselben gewonnenen Verfahrensergebnisse nicht als Verfahrensergebnisse des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu verwerten. Die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens sei nach dem zur Zeit der Einleitung des Verfahrens geltenden Paragraph 44, Absatz 5, KV 1978 unzulässig. Daran habe auch die Neufassung des Kollektivvertrages nichts geändert, da eine Rückwirkung im KV 1983 nicht vorgesehen sei und strafrechtliche Normen nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden dürften, der sich von ihren Wirksamkeitsbeginn ereignet habe. Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Zufolge geänderter Verfahrensvorschriften stehe die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nunmehr im Ermessen des Vorsitzenden der Disziplinarkommission. Dabei handle es sich lediglich um eine prozeßleitende Verfügung; von einer rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen könne keine Rede sein.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab, da die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger nur ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter sei, welcher nicht Inhalt eines zulässigen Feststellungsbegehren sein könne. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,-- übersteige. Es hielt aus dem KV 1983 noch zusätzlich fest, daß die Mitglieder der Disziplinarkommission in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, an keine Weisungen gebunden und unabhängig seien (§ 36 Abs 3 KV 1983). Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nur solche Verfügungen als Disziplinarmaßnahmen durch die Gerichte nachzuprüfen seien, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Arbeitnehmers zukomme. Verfahrensrechtliche Schritte, wie etwa die Einleitung des Disziplinarverfahrens, seien aber keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG. Im übrigen sei die Disziplinarkommission auch nach dem KV 1978 nicht verpflichtet gewesen, mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtkräftigen Abschluß des Strafverfahrens zuzuwarten, da sonst die Worte "....bis längstens zum Abschluß...." keinen Sinn ergäben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab, da die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger nur ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne Strafcharakter sei, welcher nicht Inhalt eines zulässigen Feststellungsbegehren sein könne. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,-- übersteige. Es hielt aus dem KV 1983 noch zusätzlich fest, daß die Mitglieder der Disziplinarkommission in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, an keine Weisungen gebunden und unabhängig seien (Paragraph 36, Absatz 3, KV 1983). Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nur solche Verfügungen als Disziplinarmaßnahmen durch die Gerichte nachzuprüfen seien, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Arbeitnehmers zukomme. Verfahrensrechtliche Schritte, wie etwa die Einleitung des Disziplinarverfahrens, seien aber keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG. Im übrigen sei die Disziplinarkommission auch nach dem KV 1978 nicht verpflichtet gewesen, mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtkräftigen Abschluß des Strafverfahrens zuzuwarten, da sonst die Worte "....bis längstens zum Abschluß...." keinen Sinn ergäben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.