Die Revision ist berechtigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde der Kläger am 20.März 1969 wegen Geistesschwäche voll entmündigt. Zum Kurator wurde Johann F*** sen. bestellt. Damit bestand eine Interessenkollision, aus welcher eine gesetzmäßige Vertretung des Klägers zur Geltendmachung seiner Ansprüche auch für die Zeit nach der Hofübergabe wegen der weiterwirkenden wirtschaftlichen und familiären Interessen des Kurators nicht zu erwarten war. Ein Kollisionskurator wurde nie bestellt. Da der Geisteszustand des Klägers auch vor der Entmündigung nicht besser war, waren gemäß den §§ 1494 und 1495 ABGB Beginn und Fortlauf der Verjährung der Ansprüche des Klägers gehemmt (Schubert in Rummel ABGB § 1494 Rz 1 und 1495 Rz 4; SZ 53/136). Die Verjährungsfrist konnte daher erst am 3. April 1984 mit der Enthebung des Johann F*** sen. und der Bestellung des Andreas B*** zum Kurator des Klägers beginnen. Auch der weitere Einwand der Beklagten, ihr ermangle zumindest für den Zeitraum des Fruchtgenußrechts der Maria F*** die passive Klagelegitimation ist nicht berechtigt, da Arbeitnehmerforderungen jedenfalls Unternehmensverbindlichkeiten sind (Fenyves in ZAS 1976, 178; Arb.5.361, 5.730, 5.852, 6.013, 6.092, 6.478 ua), zumal sich auch durch die festgestellten Rechtsübergänge im vorliegenden Fall weder an der Bewirtschaftung des Hofes noch an der Art und am Umfang der Tätigkeit des Klägers irgend etwas änderte. Die Beklagte ist daher auf Grund der rechtsgeschäftlichen Übergänge des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie letztlich auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrem Vater passiv legitimiert. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß der Kläger keine Behauptung dahin aufstellte, er habe seine Arbeitsleistung in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils ganz oder teilweise unentgeltlich erbracht. Auch in der Revision kann der Kläger auf keinen erwarteten Vorteil hinweisen. Damit scheidet ein Anspruch aus einer sogenannten zweckverfehlenden Arbeitsleistung als Grundlage des Begehrens aus (JBl 1968, 436; 1977, 656; 1985, 692; ZAS 1969/3; EvBl 1980/37; Arb. 8.143, 8.668, 9.005, 9.031, 9.540, 9.700; DRdA 1986/16 ua). Es ist daher weiter zu prüfen, ob für den maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern der Beklagten zustande kam. Gegen die Annahme einer stillschweigenden arbeitsvertraglichen Bindung spricht aber schon - ungeachtet der Anmeldung zur Sozialversicherung - die mangelnde Verpflichtungsfähigkeit des Klägers, ist doch der Wille, sich für die Zukunft rechtlich zu binden, eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Bydlinski, FS Wilburg I 49; Fenyves aaO 175; Arb.8.030 ua).Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde der Kläger am 20.März 1969 wegen Geistesschwäche voll entmündigt. Zum Kurator wurde Johann F*** sen. bestellt. Damit bestand eine Interessenkollision, aus welcher eine gesetzmäßige Vertretung des Klägers zur Geltendmachung seiner Ansprüche auch für die Zeit nach der Hofübergabe wegen der weiterwirkenden wirtschaftlichen und familiären Interessen des Kurators nicht zu erwarten war. Ein Kollisionskurator wurde nie bestellt. Da der Geisteszustand des Klägers auch vor der Entmündigung nicht besser war, waren gemäß den Paragraphen 1494 und 1495 ABGB Beginn und Fortlauf der Verjährung der Ansprüche des Klägers gehemmt (Schubert in Rummel ABGB Paragraph 1494, Rz 1 und 1495 Rz 4; SZ 53/136). Die Verjährungsfrist konnte daher erst am 3. April 1984 mit der Enthebung des Johann F*** sen. und der Bestellung des Andreas B*** zum Kurator des Klägers beginnen. Auch der weitere Einwand der Beklagten, ihr ermangle zumindest für den Zeitraum des Fruchtgenußrechts der Maria F*** die passive Klagelegitimation ist nicht berechtigt, da Arbeitnehmerforderungen jedenfalls Unternehmensverbindlichkeiten sind (Fenyves in ZAS 1976, 178; Arb.5.361, 5.730, 5.852, 6.013, 6.092, 6.478 ua), zumal sich auch durch die festgestellten Rechtsübergänge im vorliegenden Fall weder an der Bewirtschaftung des Hofes noch an der Art und am Umfang der Tätigkeit des Klägers irgend etwas änderte. Die Beklagte ist daher auf Grund der rechtsgeschäftlichen Übergänge des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie letztlich auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrem Vater passiv legitimiert. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, daß der Kläger keine Behauptung dahin aufstellte, er habe seine Arbeitsleistung in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils ganz oder teilweise unentgeltlich erbracht. Auch in der Revision kann der Kläger auf keinen erwarteten Vorteil hinweisen. Damit scheidet ein Anspruch aus einer sogenannten zweckverfehlenden Arbeitsleistung als Grundlage des Begehrens aus (JBl 1968, 436; 1977, 656; 1985, 692; ZAS 1969/3; EvBl 1980/37; Arb. 8.143, 8.668, 9.005, 9.031, 9.540, 9.700; DRdA 1986/16 ua). Es ist daher weiter zu prüfen, ob für den maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern der Beklagten zustande kam. Gegen die Annahme einer stillschweigenden arbeitsvertraglichen Bindung spricht aber schon - ungeachtet der Anmeldung zur Sozialversicherung - die mangelnde Verpflichtungsfähigkeit des Klägers, ist doch der Wille, sich für die Zukunft rechtlich zu binden, eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Bydlinski, FS Wilburg römisch eins 49; Fenyves aaO 175; Arb.8.030 ua).
Der Kläger bezog sich aber schon in der Klage darauf, daß sämtliche Rechtsvorgänger der Beklagten die Arbeitsleistungen des Klägers bewußt entgegengenommen haben und dem Kläger in analoger Anwendung des § 1152 ABGB unter Heranziehung der §§ 1437, 335 und 1041 ABGB ein angemessenes Entgelt gebühre. Er hat damit einen auch für den vorliegenden Fall tragfähigen Anspruchsgrund angesprochen, da die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Arbeitsleistungen eines Pflegekindes schlechthin kein Engeltanspruch zustehe, in dieser allgemeinen Form nicht haltbar ist (vgl. § 3 Abs 2 STLAO 1981; Bydlinski aaO 56; Arb.6.192, 9.197 ua). Abgesehen davon macht der Kläger nur Ansprüche geltend, die sich auf seine Tätigkeit nach Erreichen des 21.Lebensjahres gründen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, diese auf Grund des im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen hat, außer er braucht nicht damit zu rechnen, daß er sie besonders zu vergüten hat (Bydlinski aaO 66 ff). Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewußt entgegengenommen hat (Bydlinski aaO 71 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 80; Fenyves aaO 177; Arb.8.817 ua). Es liegt dann andererseits am Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen. Nach dem Klagevorbringen war der Kläger in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingegliedert, dem er sich nicht entziehen hätte können. Wie der Kläger weiters vorbrachte, habe er alle in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Arbeiten ausführen müssen und er habe pro Tag durchschnittlich 14 Stunden sowie auch an Samstagen und Sonntagen gearbeitet. Eine solche übermäßige Inanspruchnahme einer - wenn auch eingeschränkten - Arbeitskraft ist aber nach Art und Umfang objektiv so "entgeltträchtig", daß nach der Verkehrssitte niemand annehmen könnte, sie erfolge unentgeltlich aus Gefälligkeit und Dankbarkeit für die Aufnahme oder wäre allein schon durch Kost und Quartier vollkommen abgegolten. Die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers vorausgesetzt stünde ihm daher nicht nur ein Anspruch auf den verschafften Nutzen gemäß § 1431 ABGB (vgl. Strasser in JBl 1968, 437 f), sondern in Analogie zu § 1152 ABGB eine ortsübliche und angemessene Entlohnung zu (Bydlinski aaO 75 ff, 79; Fenyves aaO 177). Daß die Empfänger der Leistungen des Klägers selbst offenbar nicht damit rechneten, diese ohne besondere Vergütung entgegennehmen zu können, zeigt die letztlich erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Gewährung eines "Taschengeldes".Der Kläger bezog sich aber schon in der Klage darauf, daß sämtliche Rechtsvorgänger der Beklagten die Arbeitsleistungen des Klägers bewußt entgegengenommen haben und dem Kläger in analoger Anwendung des Paragraph 1152, ABGB unter Heranziehung der Paragraphen 1437, 335 und 1041 ABGB ein angemessenes Entgelt gebühre. Er hat damit einen auch für den vorliegenden Fall tragfähigen Anspruchsgrund angesprochen, da die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Arbeitsleistungen eines Pflegekindes schlechthin kein Engeltanspruch zustehe, in dieser allgemeinen Form nicht haltbar ist vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, STLAO 1981; Bydlinski aaO 56; Arb.6.192, 9.197 ua). Abgesehen davon macht der Kläger nur Ansprüche geltend, die sich auf seine Tätigkeit nach Erreichen des 21.Lebensjahres gründen. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, diese auf Grund des im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen hat, außer er braucht nicht damit zu rechnen, daß er sie besonders zu vergüten hat (Bydlinski aaO 66 ff). Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewußt entgegengenommen hat (Bydlinski aaO 71 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 80; Fenyves aaO 177; Arb.8.817 ua). Es liegt dann andererseits am Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen. Nach dem Klagevorbringen war der Kläger in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingegliedert, dem er sich nicht entziehen hätte können. Wie der Kläger weiters vorbrachte, habe er alle in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Arbeiten ausführen müssen und er habe pro Tag durchschnittlich 14 Stunden sowie auch an Samstagen und Sonntagen gearbeitet. Eine solche übermäßige Inanspruchnahme einer - wenn auch eingeschränkten - Arbeitskraft ist aber nach Art und Umfang objektiv so "entgeltträchtig", daß nach der Verkehrssitte niemand annehmen könnte, sie erfolge unentgeltlich aus Gefälligkeit und Dankbarkeit für die Aufnahme oder wäre allein schon durch Kost und Quartier vollkommen abgegolten. Die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers vorausgesetzt stünde ihm daher nicht nur ein Anspruch auf den verschafften Nutzen gemäß Paragraph 1431, ABGB vergleiche Strasser in JBl 1968, 437 f), sondern in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB eine ortsübliche und angemessene Entlohnung zu (Bydlinski aaO 75 ff, 79; Fenyves aaO 177). Daß die Empfänger der Leistungen des Klägers selbst offenbar nicht damit rechneten, diese ohne besondere Vergütung entgegennehmen zu können, zeigt die letztlich erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Gewährung eines "Taschengeldes".
Was die Höhe der Ansprüche betrifft, räumt der Kläger selbst ein, daß der Kollektivvertrag für die Arbeiter in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Steiermark im vorliegenden Fall nur ein Vergleichsmaßstab sein kann, da der Kläger auf Grund seiner Behinderung, wie es sich aus den bisherigen allerdings unvollständig gebliebenen Verfahrensergebnissen ergibt, nicht als vollwertige Arbeitskraft angesehen werden kann. Der Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist auch kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag (Arb.9.127). Der Kläger erblickt aber mit Recht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Aufnahme fast sämtlicher von ihm angebotenen Beweise. Nach § 101 Abs 2 ASGG sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes - so wie hier - vor dem 1.Jänner 1987 liegt. Es können daher im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten nicht nur dem Berufungsgericht unterlaufene Mängel, sondern auch Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, da diese zugleich Mängel des Berufungsverfahrens sind (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 143; Fasching ZPR Rz 1909; Arb.7.982, 8.126 ua). Das Berufungsgericht hielt die berechtigte Mängelrüge des Klägers für unerheblich, da es insbesondere die Aussagen der Eheleute F*** sen. für ausreichend hielt und im übrigen die Feststellungen auch auf die im Akt SW 13/84 des Bezirksgerichtes Oberwölz enthaltenen Berichte der Fürsorgerin zu gründen seien. Damit ist das Beweisverfahren aber zu Lasten des Klägers einseitig geblieben, da sich der Kläger zum Beweis seiner bestrittenen Arbeitsfähigkeit auf einen ärztlichen Sachverständigen (S 58), der nicht nur über die Voraussetzungen einer Sachwalterschaft zu befinden hätte, und zum Beweis der Art und des Umfanges seiner Tätigkeit auf eine Reihe von Zeugen berufen hat (S 3). Da diese Mangelhaftigkeit bereits dem Erstgericht unterlief, wird das nunmehr zuständige Erstgericht das Verfahren vorerst durch Einvernahme eines ärztlichen Sachverständigen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie durch Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen über Art, Umfang und Dauer seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgänger der Beklagten zu ergänzen haben.Was die Höhe der Ansprüche betrifft, räumt der Kläger selbst ein, daß der Kollektivvertrag für die Arbeiter in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Steiermark im vorliegenden Fall nur ein Vergleichsmaßstab sein kann, da der Kläger auf Grund seiner Behinderung, wie es sich aus den bisherigen allerdings unvollständig gebliebenen Verfahrensergebnissen ergibt, nicht als vollwertige Arbeitskraft angesehen werden kann. Der Entlohnungsanspruch nach Paragraph 1152, ABGB ist auch kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag (Arb.9.127). Der Kläger erblickt aber mit Recht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Aufnahme fast sämtlicher von ihm angebotenen Beweise. Nach Paragraph 101, Absatz 2, ASGG sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes - so wie hier - vor dem 1.Jänner 1987 liegt. Es können daher im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten nicht nur dem Berufungsgericht unterlaufene Mängel, sondern auch Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, da diese zugleich Mängel des Berufungsverfahrens sind (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 143; Fasching ZPR Rz 1909; Arb.7.982, 8.126 ua). Das Berufungsgericht hielt die berechtigte Mängelrüge des Klägers für unerheblich, da es insbesondere die Aussagen der Eheleute F*** sen. für ausreichend hielt und im übrigen die Feststellungen auch auf die im Akt SW 13/84 des Bezirksgerichtes Oberwölz enthaltenen Berichte der Fürsorgerin zu gründen seien. Damit ist das Beweisverfahren aber zu Lasten des Klägers einseitig geblieben, da sich der Kläger zum Beweis seiner bestrittenen Arbeitsfähigkeit auf einen ärztlichen Sachverständigen (S 58), der nicht nur über die Voraussetzungen einer Sachwalterschaft zu befinden hätte, und zum Beweis der Art und des Umfanges seiner Tätigkeit auf eine Reihe von Zeugen berufen hat (S 3). Da diese Mangelhaftigkeit bereits dem Erstgericht unterlief, wird das nunmehr zuständige Erstgericht das Verfahren vorerst durch Einvernahme eines ärztlichen Sachverständigen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie durch Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen über Art, Umfang und Dauer seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgänger der Beklagten zu ergänzen haben.
Liegt ein verläßliches Bild über die Arbeitsleistungen des Klägers seit 2.Oktober 1967 vor, wird es Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen sein, sowohl diese Leistungen nach Angemessenheit und Ortsüblichkeit als auch die dem Kläger zugekommenen geldwerten Gegenleistungen für den in Betracht kommenden Zeitraum zu bewerten. Die Höhe des allfälligen Anspruches des Klägers ist sodann aus der Gegenüberstellung der bezifferten Arbeitsleistungen des Klägers und der ihm gewährten Gegenleistungen zu ermitteln.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren sohin aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das nunmehr zuständige Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 52 ZPO begründet.Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren sohin aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das nunmehr zuständige Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 52 ZPO begründet.