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Entscheidung 14 Os 1/00×

Entscheidung 14 Os 1/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/00

Entscheidungsdatum

18.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des (in verschiedenen Täterschaftsformen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 10 Vr 1174/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Dezember 1999, AZ 24 Bs 294/99, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Dezember 1999, AZ 24 Bs 294/99, wurde Franz G***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Die angefochtene Entscheidung wird nicht aufgehoben.

Dem Bund wird der Ersatz der mit 8.000 S (zuzüglich 20% USt) bestimmten Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer auferlegt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 17. Dezember 1999, AZ 24 Bs 294/99, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des - vom Landesgericht Korneuburg wegen der (in verschiedenen Täterschaftsformen begangenen) Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall (zu ergänzen:) und 15 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall (zu ergänzen:) und 15 StGB sowie der Vergehen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 310 Absatz eins, StGB (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilten - Franz G***** gegen die von der Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht kritisiert die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde die bloß pauschale, das Gebot der Fundierung durch bestimmte Tatsachen (Paragraph 180, Absatz 2, erster Teilsatz StPO) missachtende Entscheidungsbegründung.

Denn mit Blick auf die Vorschrift des Paragraph 180, Absatz 3, dritter Satz StPO, wonach bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben, fehlt es, was die Beschwerde prozessförmig (Paragraph 10, GRBG, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; vergleiche EvBl 1999/192 uva) und inhaltlich zutreffend aufzeigt, in der Tat an deutlicher Anführung derjenigen Tatsachen, welche die Gefahr hinkünftiger Delinquenz iS des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO begründen könnten.

Angesichts des Verlustes der innegehabten Leitungsfunktion in der Sch***** Baugesellschaft mbH genügen pauschale Hinweise auf "beste wirtschaftliche und politische Kontakte zu (nicht genannten) Personen in einflussreichen bzw. in Schlüsselpositionen" dafür nicht, bleibt doch gleichfalls im Dunkeln, weshalb er ohne seine ehemalige Stellung als "Drahtzieher und Stratege in zurückgeschobener Position" in Betracht kommen sollte. Weil indes die aus dem (Tat-)Verhalten (das der Verdachtsannahme zugrundeliegt) formal einwandfrei erschlossene kriminelle Energie vom Oberlandesgericht (sogar ausdrücklich) nur in Verbindung mit diesen Umständen zur Annahme des Haftgrundes herangezogen wurde, leidet diese an einem Begründungsmangel (Paragraph 10, GRBG, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), worin eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit liegt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).

Weil sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG), wird die Vorsitzende des Schöffengerichtes von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (aus welchen Haftgründen immer) zu entscheiden haben.

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf Paragraph 8, GRBG.

Textnummer

E56531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00001..0118.000

Im RIS seit

17.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0140OS00001_0000000_000

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