Zu Recht kritisiert die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde die bloß pauschale, das Gebot der Fundierung durch bestimmte Tatsachen (§ 180 Abs 2 erster Teilsatz StPO) missachtende Entscheidungsbegründung.Zu Recht kritisiert die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde die bloß pauschale, das Gebot der Fundierung durch bestimmte Tatsachen (Paragraph 180, Absatz 2, erster Teilsatz StPO) missachtende Entscheidungsbegründung.
Denn mit Blick auf die Vorschrift des § 180 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben, fehlt es, was die Beschwerde prozessförmig (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO; vgl EvBl 1999/192 uva) und inhaltlich zutreffend aufzeigt, in der Tat an deutlicher Anführung derjenigen Tatsachen, welche die Gefahr hinkünftiger Delinquenz iS des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO begründen könnten.Denn mit Blick auf die Vorschrift des Paragraph 180, Absatz 3, dritter Satz StPO, wonach bei der Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr zu berücksichtigen ist, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben, fehlt es, was die Beschwerde prozessförmig (Paragraph 10, GRBG, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; vergleiche EvBl 1999/192 uva) und inhaltlich zutreffend aufzeigt, in der Tat an deutlicher Anführung derjenigen Tatsachen, welche die Gefahr hinkünftiger Delinquenz iS des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO begründen könnten.
Angesichts des Verlustes der innegehabten Leitungsfunktion in der Sch***** Baugesellschaft mbH genügen pauschale Hinweise auf "beste wirtschaftliche und politische Kontakte zu (nicht genannten) Personen in einflussreichen bzw. in Schlüsselpositionen" dafür nicht, bleibt doch gleichfalls im Dunkeln, weshalb er ohne seine ehemalige Stellung als "Drahtzieher und Stratege in zurückgeschobener Position" in Betracht kommen sollte. Weil indes die aus dem (Tat-)Verhalten (das der Verdachtsannahme zugrundeliegt) formal einwandfrei erschlossene kriminelle Energie vom Oberlandesgericht (sogar ausdrücklich) nur in Verbindung mit diesen Umständen zur Annahme des Haftgrundes herangezogen wurde, leidet diese an einem Begründungsmangel (§ 10 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO), worin eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit liegt (§ 1 Abs 1 GRBG).Angesichts des Verlustes der innegehabten Leitungsfunktion in der Sch***** Baugesellschaft mbH genügen pauschale Hinweise auf "beste wirtschaftliche und politische Kontakte zu (nicht genannten) Personen in einflussreichen bzw. in Schlüsselpositionen" dafür nicht, bleibt doch gleichfalls im Dunkeln, weshalb er ohne seine ehemalige Stellung als "Drahtzieher und Stratege in zurückgeschobener Position" in Betracht kommen sollte. Weil indes die aus dem (Tat-)Verhalten (das der Verdachtsannahme zugrundeliegt) formal einwandfrei erschlossene kriminelle Energie vom Oberlandesgericht (sogar ausdrücklich) nur in Verbindung mit diesen Umständen zur Annahme des Haftgrundes herangezogen wurde, leidet diese an einem Begründungsmangel (Paragraph 10, GRBG, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), worin eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit liegt (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Weil sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG), wird die Vorsitzende des Schöffengerichtes von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (aus welchen Haftgründen immer) zu entscheiden haben.Weil sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt gesehen hat, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG), wird die Vorsitzende des Schöffengerichtes von Amts wegen unverzüglich erneut über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (aus welchen Haftgründen immer) zu entscheiden haben.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet auf Paragraph 8, GRBG.