Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen den Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I. in der Nacht zum 28. Juli 2001 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von 42 EUR;römisch eins. in der Nacht zum 28. Juli 2001 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von 42 EUR;
II. in der Nacht zum 10. Oktober 2001 in St. Pantaleon in insgesamt 10 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände im Gesamtwert von 48 EUR, wobei es in 8 Fällen beim Versucht geblieben ist;römisch zwei. in der Nacht zum 10. Oktober 2001 in St. Pantaleon in insgesamt 10 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände im Gesamtwert von 48 EUR, wobei es in 8 Fällen beim Versucht geblieben ist;
III. in der Nacht zum 16. März 2002 in St. Pantaleon in insgesamt 14 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände durchwegs unbekannten Wertes, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist;römisch drei. in der Nacht zum 16. März 2002 in St. Pantaleon in insgesamt 14 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände durchwegs unbekannten Wertes, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist;
IV. in der Nacht zum 2. Juni 2002 in Ostermiething der Maria K***** einen Kinderbadeanzug und einen Kinderbikini im Gesamtwert von 30römisch vier. in der Nacht zum 2. Juni 2002 in Ostermiething der Maria K***** einen Kinderbadeanzug und einen Kinderbikini im Gesamtwert von 30
EUR;
V. in der Nacht zum 23. Juni 2002 in St. Pantaleon der Monika H***** drei Badeanzüge und einen Bikini im Gesamtwert von 190 EUR;römisch fünf. in der Nacht zum 23. Juni 2002 in St. Pantaleon der Monika H***** drei Badeanzüge und einen Bikini im Gesamtwert von 190 EUR;
VI. in der Nacht zum 24. Juni 2002 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von ca 35 EUR.römisch sechs. in der Nacht zum 24. Juni 2002 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von ca 35 EUR.