Entscheidung 14 Os 1/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Mario W***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. November 2006, AZ 20 Bs 334/06y (= ON 11 im Verfahren AZ 184 BE 236/06f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2006, GZ 184 BE 236/06f-7, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 2 StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2006, GZ 184 BE 236/06f-7, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB abgelehnt wurde, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 § 15 E 11, § 16 E 3).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 15, E 11, Paragraph 16, E 3).
Anmerkung
E83242
14Os1.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00001.07I.0130.000
Dokumentnummer
JJT_20070130_OGH0002_0140OS00001_07I0000_000