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Entscheidung 14 Os 1/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/08s

Entscheidungsdatum

19.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 85/05p des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Verurteilten Manfred N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 15. November 2007, AZ 10 Bs 414/07v (= ON 95) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Verurteilten Manfred N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. August 2007 (ON 92), mit dem eine frühere Entscheidung über die Uneinbringlichkeit der Kosten aufgehoben und die Pauschalkosten mit 500 EUR bestimmt worden waren, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.

Anmerkung

E86701 14Os1.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00001.08S.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20080219_OGH0002_0140OS00001_08S0000_000