Entscheidung 14 Os 1/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Thomas K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Thomas K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 (beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. Jänner 2009) bringt Thomas K***** unter Bezugnahme auf seine bisherigen, insbesondere zu AZ 14 Os 104/08p (in welchem Verfahren ua die gegen den zu AZ 20 Hv 126/07t des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergangenen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Einschreiters zurückgewiesen wurde) erstatteten „Eingaben an den OGH" vor, er sei „immer noch nicht enthaftet" worden, obwohl seine „Unschuld bereits seit März 2008 bekannt" sei. Zusammenfassend beantragt er „eine Untersuchungskommission" und die „Stattgebung der hiermit eingereichten Grundrechtsbeschwerde".
Rechtliche Beurteilung
Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil darin die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung nicht genau bezeichnet wurde (und auch nicht dargetan wurde, dass sich die Grundrechtsbeschwerde gegen eine in Haftsachen ergangene letztinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; § 1 Abs 1 GRBG), deshalb der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt und aus der Eingabe auch nicht erkennbar ist, worin konkret der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG). Infolge dieser zur Zurückweisung führenden Mängel konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers unterbleiben (§ 3 Abs 2 GRBG).Diese Eingabe war zurückzuweisen, weil darin die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung nicht genau bezeichnet wurde (und auch nicht dargetan wurde, dass sich die Grundrechtsbeschwerde gegen eine in Haftsachen ergangene letztinstanzliche Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), deshalb der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag nicht angeführt und aus der Eingabe auch nicht erkennbar ist, worin konkret der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Infolge dieser zur Zurückweisung führenden Mängel konnte auch ein Verbesserungsverfahren zur Einholung der Unterschrift eines Verteidigers unterbleiben (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG).
Anmerkung
E89756
14Os1.09t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00001.09T.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20090114_OGH0002_0140OS00001_09T0000_000