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Entscheidung 14 Os 1/12x×

Entscheidung 14 Os 1/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/12x

Entscheidungsdatum

24.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dejan K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. September 2011, GZ 13 Hv 103/11g-22, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dejan K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins), der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, StGB (römisch zwei) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) am 20. August 2011 in K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Nicole W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld abzunötigen versucht, indem er ein Stanley-Messer gegen sie richtete und sie aufforderte, ihm alles Geld aus der Kasse zu geben;

(römisch zwei) am 6. August 2011 in B***** eine fremde Sache zu beschädigen versucht, indem er eine Bierflasche gegen einen Spielautomaten des Sportcafes A***** schleuderte;

(römisch drei) am 18. August 2011 in G***** sich den ihm von Harald S***** zur Besorgung eines Schweißgeräts anvertrauten PKW Skoda Fabia der Margareta S***** im Wert von 2.600 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet;

(römisch vier) am 13., 18. und 20. August 2011 in G***** und K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, über einen zum Verkauf angebotenen PKW verfügungsberechtigt (1) oder zahlungsfähig und -willig zu sein (2 und 3), zur Übergabe einer Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro (1), von vier Sommerreifen im Wert von 350 Euro (2) und einer Schachtel Zigaretten im Wert von 4,40 Euro (3), somit zu Handlungen verleitet, welche die Genannten am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die unbegründete Behauptung, das Erstgericht hätte durch die Wertung des durch sechs einschlägige Vorstrafen belasteten Vorlebens des Angeklagten, seines raschen Rückfalls, des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und des Zusammentreffens von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen als erschwerend „für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offensichtlich unrichtig beurteilt“, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0108868, RS0091623).

Mit der Kritik, die Tatrichter hätten wesentliche Milderungsgründe - nämlich die Selbststellung des Beschwerdeführers und seine, nicht mit dem „gewöhnlichen, rücksichtslosen Vorgehen eines Räubers“ vergleichbare „abnormale Vorgangsweise“ beim Raub (römisch eins) - zu Unrecht nicht als mildernd in Anschlag gebracht und unter Berücksichtigung der konstatierten Milderungsgründe eine „wesentlich überhöhte“ Strafe verhängt, macht die Rüge keinen Nichtigkeits- sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0116960, RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 698, 705 ff, 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufung und (implizierter) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00001.12X.0124.000

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120124_OGH0002_0140OS00001_12X0000_000