[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider haben die Tatrichter unzweifelhaft festgestellt, dass der Angeklagte die bekleidete Vagina der beiden Opfer intensiv und nicht bloß flüchtig berührte (insb US 3 f, 13). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider haben die Tatrichter unzweifelhaft festgestellt, dass der Angeklagte die bekleidete Vagina der beiden Opfer intensiv und nicht bloß flüchtig berührte (insb US 3 f, 13).
[5] Da das Erstgericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit absprach (US 11), war es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) – nicht verhalten, auf den Inhalt seiner Aussage näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin A* S*, der die Tatrichter aufgrund einer Entwicklungsstörung der Zeugin keinen Beweiswert zuerkannten (US 10). [5] Da das Erstgericht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit absprach (US 11), war es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht verhalten, auf den Inhalt seiner Aussage näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin A* S*, der die Tatrichter aufgrund einer Entwicklungsstörung der Zeugin keinen Beweiswert zuerkannten (US 10).
[6] Dass das Erstgericht unter Berufung auf die Angaben der Zeugin S* S* teils den Schuldspruch zu 3., teils (weil es die Aussage insoweit nicht für ausreichend konkret erachtete [US 11]) einen Freispruch gefällt hat, stellt der weiteren Rüge (Z 5 dritter Fall) zuwider keinen Begründungsmangel dar (vgl RIS-Justiz RS0098372). [6] Dass das Erstgericht unter Berufung auf die Angaben der Zeugin S* S* teils den Schuldspruch zu 3., teils (weil es die Aussage insoweit nicht für ausreichend konkret erachtete [US 11]) einen Freispruch gefällt hat, stellt der weiteren Rüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider keinen Begründungsmangel dar vergleiche RIS-Justiz RS0098372).
[7] Die (zu 1. und 2. des Schuldspruchs) vermisste Begründung zum Tathergang, insbesondere auch zur Intensität der Berührungen und zu den Vorfällen betreffend A* S*, findet sich – dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider – auf US 10 f. [7] Die (zu 1. und 2. des Schuldspruchs) vermisste Begründung zum Tathergang, insbesondere auch zur Intensität der Berührungen und zu den Vorfällen betreffend A* S*, findet sich – dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – auf US 10 f.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb die zuvor in Beantwortung der Mängelrüge geschilderten Feststellungen zum Tathergang nicht jedenfalls die Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens als geschlechtliche Handlung nach § 207 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 2 StGB zuließen (vgl RIS-Justiz RS0116565, RS0095733 [T10]). [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, weshalb die zuvor in Beantwortung der Mängelrüge geschilderten Feststellungen zum Tathergang nicht jedenfalls die Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens als geschlechtliche Handlung nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zuließen vergleiche RIS-Justiz RS0116565, RS0095733 [T10]).
[9] Zu 3. des Schuldspruchs lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand eines Rechtsfehlers bei der Bejahung der Besorgniseignung das Alter des Opfers und die Stellung des Angeklagten als Aufsichtsperson außer Acht, sodass sie nicht sämtliche dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatumstände berücksichtigt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [9] Zu 3. des Schuldspruchs lässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Einwand eines Rechtsfehlers bei der Bejahung der Besorgniseignung das Alter des Opfers und die Stellung des Angeklagten als Aufsichtsperson außer Acht, sodass sie nicht sämtliche dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Tatumstände berücksichtigt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[10] Indem die Beschwerde weiters auf Grundlage einer eigenen Würdigung der Verfahrensergebnisse die Verwendung eines Holzbretts zur Tatbegehung bestreitet, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. [10] Indem die Beschwerde weiters auf Grundlage einer eigenen Würdigung der Verfahrensergebnisse die Verwendung eines Holzbretts zur Tatbegehung bestreitet, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[11] Daher waren die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO und die (angemeldete und gemeinsam mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). [11] Daher waren die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO und die (angemeldete und gemeinsam mit der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.