Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB (II./1./), der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (II./2./a./ bis e./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht (ersichtlich nur aus Anlass der zu I./ dargestellten Tat [US 9 f]) die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Strafsatz StGB (römisch zwei./1./), der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./2./a./ bis e./) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht (ersichtlich nur aus Anlass der zu römisch eins./ dargestellten Tat [US 9 f]) die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[2] Danach hat er in der Justizanstalt H* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten dissozialen, emotional-instabilen und empathielosen Anteilen,
I./ am 19. Dezember 2023 * Ö* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm einen Glasaschenbecher mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlug, sodass der Aschenbecher zerbrach, und mit einem zirka acht mal sieben Zentimeter großen, scharfkantigen und spitz zulaufenden Teilstück desselben mehrere Stiche gegen den Hals-Nackenbereich des Genannten führte, jedoch aufgrund des Einschreitens eines Justizwachebeamten von weiteren Stichattacken Abstand nehmen musste, wodurch Ö* eine Schädelprellung samt Rissquetschwunde im rechten Hinterhauptsscheitelbereich und mehrere Schnittwunden in der rechten Hinterhaupts-Nacken-Region, der Halsregion sowie auf der Streckseite des rechten Unterarms erlitt;römisch eins./ am 19. Dezember 2023 * Ö* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm einen Glasaschenbecher mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlug, sodass der Aschenbecher zerbrach, und mit einem zirka acht mal sieben Zentimeter großen, scharfkantigen und spitz zulaufenden Teilstück desselben mehrere Stiche gegen den Hals-Nackenbereich des Genannten führte, jedoch aufgrund des Einschreitens eines Justizwachebeamten von weiteren Stichattacken Abstand nehmen musste, wodurch Ö* eine Schädelprellung samt Rissquetschwunde im rechten Hinterhauptsscheitelbereich und mehrere Schnittwunden in der rechten Hinterhaupts-Nacken-Region, der Halsregion sowie auf der Streckseite des rechten Unterarms erlitt;
II./ am 27. Dezember 2023 dadurch, dass er gegenüber dem ihn wegen ungebührlichen Verhaltens abmahnenden Justizwachebeamten * A* aggressiv äußerte „Wenn ich dir eine Faust gebe, dann wirst du bluten, du Arschloch“, diesem mehrere Kopfstöße gegen das Gesicht und Faustschläge gegen den Körper versetzte und ihn am Hals packte, um ihn zu würgen, sich weiters gegen die von * H* unternommene Fixierung seines rechten Arms durch Faustschläge zur Wehr setzte, mit A* und H* rangelte, diesen beim Versuch, ihn festzuhalten und zu fixieren, und den zu Hilfe kommenden Justizwachebeamten * M*, * Hö*, * F*, * K* und * Z* Schläge und Tritte versetzte, seine Arme und Beine aus den Haltegriffen der Beamten herauszureißen versuchte sowie F* bedrohlich anstarrte und sagte „Dein Tag wird noch kommen, das verspreche ich bei Allah. Du bist Frau und greifst mich an!“römisch zwei./ am 27. Dezember 2023 dadurch, dass er gegenüber dem ihn wegen ungebührlichen Verhaltens abmahnenden Justizwachebeamten * A* aggressiv äußerte „Wenn ich dir eine Faust gebe, dann wirst du bluten, du Arschloch“, diesem mehrere Kopfstöße gegen das Gesicht und Faustschläge gegen den Körper versetzte und ihn am Hals packte, um ihn zu würgen, sich weiters gegen die von * H* unternommene Fixierung seines rechten Arms durch Faustschläge zur Wehr setzte, mit A* und H* rangelte, diesen beim Versuch, ihn festzuhalten und zu fixieren, und den zu Hilfe kommenden Justizwachebeamten * M*, * Hö*, * F*, * K* und * Z* Schläge und Tritte versetzte, seine Arme und Beine aus den Haltegriffen der Beamten herauszureißen versuchte sowie F* bedrohlich anstarrte und sagte „Dein Tag wird noch kommen, das verspreche ich bei Allah. Du bist Frau und greifst mich an!“
1./ Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an Amtshandlungen, nämlich seiner Abmahnung sowie der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Fixierung seiner Person, zu hindern versucht;
2./ Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzung jeweils an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging, und zwar
a./ A*, der eine blutende Verletzung an der Stirn, Schürfwunden am Hals und eine Prellung der rechten Hand erlitt;
b./ H*, der eine Prellung des linken Handgelenks, ein Hämatom am linken Unterarm und Abschürfungen am rechten Unterarm erlitt;
c./ K*, der eine Zerrung des Daumens der rechten Hand erlitt;
d./ F*, die eine Prellung des rechten Schienbeins erlitt;
e./ Z*, der Prellungen mehrerer Finger der linken Hand erlitt;
III./ am 9. Dezember 2023 * O* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen das Ohr versetzte, ihn am Hals packte und würgte sowie ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Rötung des Ohrs, eine Prellung des linken Wangenbereichs und eine kleine Risswunde im Innenbereich der Wange erlitt.römisch drei./ am 9. Dezember 2023 * O* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen das Ohr versetzte, ihn am Hals packte und würgte sowie ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Rötung des Ohrs, eine Prellung des linken Wangenbereichs und eine kleine Risswunde im Innenbereich der Wange erlitt.