Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
In der Hauptverhandlung vom 18.Oktober 1991 wurde vom Verteidiger - neben weiteren Anträgen - die Vernehmung des J***** B***** und des H***** B***** als Zeugen zum Nachweis dafür beantragt, daß G***** S***** schon einmal einen Mann (J***** B*****) einer an ihr begangenen Vergewaltigung (mit Verletzungsfolge) falsch verdächtigt habe (S 153 f).
Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, daß die Überprüfung der Glaubwürdigkeit (des Tatopfers) und die Beweiswürdigung Sache des Schöffengerichtes sei; im übrigen sei es nach den Angaben des Angeklagten hinsichtlich des von ihm behaupteten Vorfalles nicht einmal zu einer Anzeige gekommen (S 154). In den Urteilsgründen wurde hiezu noch nachgetragen, daß es sich bei den vom Angeklagten beantragten Zeugen um keine Tatzeugen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom 3.April 1991 handle und daß es "damals ja zu keiner Anzeige" gekommen sei, sodaß zusammenfassend gesagt werden könne, daß die leugnende Verantwortung des Angeklagten "eindeutig widerlegt ist" (US 10).
Mit der Abweisung des bezeichneten Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten verkürzt. Der Antrag des Verteidigers zielte nämlich gerade darauf ab, durch die beantragten Beweise eine mangelnde Beweiskraft der Aussage der Zeugin S***** darzutun. Die bezüglichen Darlegungen des Schöffengerichtes lassen jedoch erkennen, daß es den angebotenen Entlastungsbeweis nur deshalb ablehnte, weil es die vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hielt. Ein solches Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 78, 80, 81, 87 zu § 281 Z 4), der die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkt. Es hätte demnach der beantragten Beweisaufnahme und für den Fall, daß die Zeugen Aussagen im Sinn des vorgebrachten Beweisthemas gemacht hätten, zur Vermeidung eines Begründungsmangels (Z 5) auch einer Erörterung des Beweiswertes der Aussagen der in Rede stehenden Zeugen sowie einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welchen Einfluß dieser Umstand auf den Beweiswert der Aussage der Zeugin S***** hatte.Mit der Abweisung des bezeichneten Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten verkürzt. Der Antrag des Verteidigers zielte nämlich gerade darauf ab, durch die beantragten Beweise eine mangelnde Beweiskraft der Aussage der Zeugin S***** darzutun. Die bezüglichen Darlegungen des Schöffengerichtes lassen jedoch erkennen, daß es den angebotenen Entlastungsbeweis nur deshalb ablehnte, weil es die vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hielt. Ein solches Vorgehen stellt sich aber als ein unzulässiger, weil mit den Prozeßgrundsätzen in Widerspruch stehender Akt vorgreifender Beweiswürdigung dar vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 78, 80, 81, 87 zu Paragraph 281, Ziffer 4,), der die Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt. Es hätte demnach der beantragten Beweisaufnahme und für den Fall, daß die Zeugen Aussagen im Sinn des vorgebrachten Beweisthemas gemacht hätten, zur Vermeidung eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) auch einer Erörterung des Beweiswertes der Aussagen der in Rede stehenden Zeugen sowie einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welchen Einfluß dieser Umstand auf den Beweiswert der Aussage der Zeugin S***** hatte.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden brauchte.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden brauchte.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.