Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef St***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 31. August 1992 in Purkersdorf dem Franz P***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, sohin mit Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit ca. 800 S, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef St***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 31. August 1992 in Purkersdorf dem Franz P***** durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, sohin mit Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit ca. 800 S, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unberechtigt.
Angesichts des Umstandes, daß der Zeuge Franz P***** den Beschwerdeführer eindeutig als Täter bezeichnet und dies - vom Angeklagten unwidersprochen - damit begründet hat (US 7 iVm S 143, 145), daß er ihn schon mehrere Jahre vom Sehen kennt, mußte sich das Erstgericht mit der Frage, mit welchem Grad an Sicherheit ihn auch der Zeuge Christian W***** als jenen Mann identifizieren konnte, den er unmittelbar vor der Tat in Begleitung des Tatopfers gesehen hat, nicht näher auseinandersetzen. Es genügte vielmehr der Hinweis, daß auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen P***** durch die Angaben des Zeugen W***** unterstützt würde, weil beide vom Täter eine übereinstimmende Personsbeschreibung abgegeben haben und der Zeuge auch das von P***** geschilderte Streitgespräch bestätigt hat. Im übrigen hat Christian W***** keineswegs ausgeschlossen, daß es der Angeklagte gewesen ist, den er damals gesehen hat, er war sich dessen anläßlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter trotz einer "großen Ähnlichkeit" bloß "nicht 100 %ig sicher" (S 59/60) und hat ihn auch noch in der Hauptverhandlung als "ähnlich" bezeichnet, ohne sich allerdings wegen der inzwischen verstrichenen Zeit festlegen zu können (S 149, 151, 153).Angesichts des Umstandes, daß der Zeuge Franz P***** den Beschwerdeführer eindeutig als Täter bezeichnet und dies - vom Angeklagten unwidersprochen - damit begründet hat (US 7 in Verbindung mit S 143, 145), daß er ihn schon mehrere Jahre vom Sehen kennt, mußte sich das Erstgericht mit der Frage, mit welchem Grad an Sicherheit ihn auch der Zeuge Christian W***** als jenen Mann identifizieren konnte, den er unmittelbar vor der Tat in Begleitung des Tatopfers gesehen hat, nicht näher auseinandersetzen. Es genügte vielmehr der Hinweis, daß auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen P***** durch die Angaben des Zeugen W***** unterstützt würde, weil beide vom Täter eine übereinstimmende Personsbeschreibung abgegeben haben und der Zeuge auch das von P***** geschilderte Streitgespräch bestätigt hat. Im übrigen hat Christian W***** keineswegs ausgeschlossen, daß es der Angeklagte gewesen ist, den er damals gesehen hat, er war sich dessen anläßlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter trotz einer "großen Ähnlichkeit" bloß "nicht 100 %ig sicher" (S 59/60) und hat ihn auch noch in der Hauptverhandlung als "ähnlich" bezeichnet, ohne sich allerdings wegen der inzwischen verstrichenen Zeit festlegen zu können (S 149, 151, 153).
Daß sich der Zeuge P***** an die eigentliche Gewaltanwendung nicht mehr erinnern konnte, haben die Tatrichter bei ihren aus den übrigen Angaben dieses Zeugen und den sonstigen Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schlußfolgerungen - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht unberücksichtigt gelassen (US 8), dies vielmehr auf eine durch die Faustschläge bewirkte Bewußtlosigkeit zurückgeführt und dabei auch die Alkoholisierung des Tatopfers in Rechnung gestellt (US 7).
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem Urteil daher nicht an.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.