Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe", der Sache nach also mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit "Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruches über Schuld und Strafe", der Sache nach also mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) und mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider mußte sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten bei der Polizei (S 79 ff) im Urteil nicht mehr auseinandersetzen, weil er demgegenüber in der Hauptverhandlung wiederholt und ausdrücklich zugegeben hat, von einem unbekannten Türken 30 Gramm Kokain zwecks Verkaufes auf Provisionsbasis übernommen (S 313 f) und davon dem Abdikadri O***** 20 Gramm überlassen zu haben (S 315). Ob dieser dann 10 Gramm an die freigesprochenen Mitangeklagten Stephen J***** und Frank C***** weitergeben sollte, ist für den Schuldspruch des Angeklagten ohne Bedeutung.Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider mußte sich das Schöffengericht mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten bei der Polizei (S 79 ff) im Urteil nicht mehr auseinandersetzen, weil er demgegenüber in der Hauptverhandlung wiederholt und ausdrücklich zugegeben hat, von einem unbekannten Türken 30 Gramm Kokain zwecks Verkaufes auf Provisionsbasis übernommen (S 313 f) und davon dem Abdikadri O***** 20 Gramm überlassen zu haben (S 315). Ob dieser dann 10 Gramm an die freigesprochenen Mitangeklagten Stephen J***** und Frank C***** weitergeben sollte, ist für den Schuldspruch des Angeklagten ohne Bedeutung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie entgegen dem hiefür unbedingt erforderlichen Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz die ausdrückliche und rechnerisch nachvollziehbare Feststellung (US 6) bestreitet, daß die vom Angeklagten zwecks Weitergabe erworbene und besessene Kokainmenge 15 Gramm Reinsubstanz (= 50 % von 30 Gramm Bruttosubstanz) enthalten hat, was eben in bezug auf dieses Suchtgift der großen (Grenz-) Menge gerade entspricht (stRsp folgend dem Gutachten des Suchtgiftbeirates beim BMfG, JABl 1985/28). Dem sei noch beigefügt, daß der Einwand, "bei gestrecktem Suchtgift sei mit einer höheren Grenzmenge zu rechnen", auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers beruht, denn in der bezogenen Belegstelle (Foregger-Serini StGB5 Anm II aE zu § 12 SGG) wird in Übereinstimmung mit dem Vorgesagten lediglich klargestellt, daß die Grenzmengenangaben im Beiratsgutachten sich jeweils auf reine Substanzen beziehen und daher bei gestrecktem Suchtgift dieser Mengen die Grenzmenge nicht erreicht ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie entgegen dem hiefür unbedingt erforderlichen Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz die ausdrückliche und rechnerisch nachvollziehbare Feststellung (US 6) bestreitet, daß die vom Angeklagten zwecks Weitergabe erworbene und besessene Kokainmenge 15 Gramm Reinsubstanz (= 50 % von 30 Gramm Bruttosubstanz) enthalten hat, was eben in bezug auf dieses Suchtgift der großen (Grenz-) Menge gerade entspricht (stRsp folgend dem Gutachten des Suchtgiftbeirates beim BMfG, JABl 1985/28). Dem sei noch beigefügt, daß der Einwand, "bei gestrecktem Suchtgift sei mit einer höheren Grenzmenge zu rechnen", auf einem Mißverständnis des Beschwerdeführers beruht, denn in der bezogenen Belegstelle (Foregger-Serini StGB5 Anmerkung römisch zwei aE zu Paragraph 12, SGG) wird in Übereinstimmung mit dem Vorgesagten lediglich klargestellt, daß die Grenzmengenangaben im Beiratsgutachten sich jeweils auf reine Substanzen beziehen und daher bei gestrecktem Suchtgift dieser Mengen die Grenzmenge nicht erreicht ist.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlende Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlende Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu verfahren.
Im übrigen bestehen auch keine erheblichen Bedenken gegen den angenommenen Reinheitsgrad des Suchtgiftes von 50 % (siehe dazu die - allerdings erst nach Urteilsfällung eingelangte - Analyse ON 74, wonach die Konzentration tatsächlich sogar 62,9 % betragen hat).
Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Wien berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist darnach das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.