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Entscheidung 14 Os 1/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/98

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Franz B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Oktober 1997, GZ 19 römisch fünf r 800/97-19, nach nichtöffentlicher Sitzung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und des Verteidigers Dr. Kammerlander, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Michael Franz B***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch eins), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) und des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(römisch eins) in Vorarlberg außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar

1. im Zeitraum September 1995 bis August 1997 Haschisch;

2. im Zeitraum April 1996 bis Dezember 1996 Heroin;

(römisch zwei) am 23. Juni 1997 in Dornbirn den GI Norbert L***** durch die ihm gegenüber abgegebene und gegenüber Dr. Gerhard K***** wiederholte Äußerung, er werde ihm mit einer deutschen Polizeipistole eine Kugel in den Kopf jagen, gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(römisch drei) am 23. Juni 1997 in Dornbirn den BI Siegfried F*****, der im Begriff war, ihn im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Maßnahme aus dem Rathaus Dornbirn zu entfernen, mithin einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3, StGB) tätlich angegriffen, indem er mit der rechten Hand einen Schlag gegen den Beamten führte, wobei der Beamte den Schlag abblocken konnte.

Er bekämpft den Schuldspruch (römisch zwei) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen diesen Schuldspruch, davon insbesondere gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f), nicht zu erwecken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht sämtliche wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall vom 23. Juni 1997 einer ausführlichen Würdigung unterzogen und dabei auch die Verantwortung des Angeklagten eingehend berücksichtigt (US 9 ff). Die bekämpften Feststellungen zur inneren Tatseite sind auf unbedenkliche Weise aus dem äußeren Tatgeschehen ableitbar. Auch der Beschwerdeeinwand, daß "der gesamte Vorgang vom 23.6.1997 ein einziger emotionaler Ausbruch des Angeklagten" gewesen sei, vermag sie in keiner Weise zu erschüttern, weil eine innere Erregung eine auf das Versetzen in Furcht und Unruhe gerichtete Absicht keineswegs ausschließt.

In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der vom Erstgericht festgestellten Äußerungen, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Er bringt zwar zutreffend vor, daß bei Beurteilung dieser Eignung ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen ist, als dessen Kriterien nicht nur die Wichtigkeit des angedrohten Übels, sondern auch die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers heranzuziehen sind (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), verkennt jedoch, daß die bekämpfte rechtliche Beurteilung einer solchen Prüfung standhält:

Vorliegend bestand die Drohung in der Ankündigung, dem Opfer mit einer Pistole eine Kugel in den Kopf zu schießen (US 7), sohin den Bedrohten zu töten. Demzufolge richtete sich die Drohung gegen das Leben des Opfers, sodaß dem angedrohten Übel besondere Wichtigkeit zukommt. Verstärkt wurde die Drohung durch die Ankündigung, hiebei eine Faustfeuerwaffe bestimmten Typs zu verwenden, sodaß der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte würde eine solche Waffe tatsächlich besitzen. Dazu kommt, daß der dem Suchtgiftmilieu angehörende Beschwerdeführer eine erhöhte Agressionsbereitschaft infolge Enthemmung durch Alkohol zeigte. Demgegenüber fällt der individuelle Umstand, daß es sich beim Opfer um einen Polizeibeamten handelte, kaum ins Gewicht, weil dieser auch als Waffenträger dem Angriff gegen sein Leben mittels Schußwaffe nur schwer begegnen könnte. Somit war die vom Erstgericht festgestellte Drohung sehr wohl geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte Michael Franz B***** nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es fünf einschlägige Vorstrafen wegen Drogendelikten, das Zusammentreffen von drei Vergehen und den raschen Rückfall ("nach der Verurteilung vom 10.1.1997") als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen das weitgehende Geständnis und die durch Suchtgiftergebenheit und Alkoholkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit.

Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, ist ebenso wie die auf eine Straferhöhung abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Der - entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft nur einmal heranzuziehende vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 3) - Erschwerungsgrund des Zusammentreffens in Deliktskonkurrenz (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) ist allerdings in seiner Gewichtung insoferne korrekturbedürftig, als über die drei dem Angeklagten angelasteten Vergehen hinaus auch die Wiederholung der Drohung (römisch zwei) und des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift (römisch eins) mitzuberücksichtigen sind. Den Erschwerungsumstand einschlägiger Vorverurteilungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StPO) stützte das Schöffengericht zutreffend auf fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, von denen jedoch vier auf Suchtgiftmißbrauch und eine auf einen Verstoß gegen das Rechtsgut körperlicher Integrität von Menschen zurückgehen (S 9, 11). Der Berufung des Angeklagten zuwider erfolgte die Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen wegen Drogendelikten (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu Recht.

Darüber hinausgehende Erweiterungen bzw Einschränkungen der Strafzumessungsgründe vermochten die Berufungswerber nicht aufzuzeigen.

Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht im übrigen entsprechend gewichtet und die sonstigen Strafbemessungsgrundlagen - einschließlich des Ausmaßes der vom Angeklagten verschuldeten Auswirkung der Drohung auf den Bedrohten - im Blick auf die allgemeinen Kriterien des Paragraph 32, StGB ebenfalls angemessen berücksichtigt, sodaß weder für eine Herabsetzung noch für eine Erhöhung der vom Erstgericht festgesetzten Strafe ein Anlaß bestand.

Einer bedingten Nachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB standen beim Ausmaß der Delinquenz des Angeklagten und seinen Vorverurteilungen sowohl spezial- als auch generalpräventive Rücksichten entgegen.

Beide Berufungen mußten daher erfolglos bleiben.

Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E49861 14D00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00001.98.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0140OS00001_9800000_000