Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen diesen Schuldspruch, davon insbesondere gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f), nicht zu erwecken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht sämtliche wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall vom 23. Juni 1997 einer ausführlichen Würdigung unterzogen und dabei auch die Verantwortung des Angeklagten eingehend berücksichtigt (US 9 ff). Die bekämpften Feststellungen zur inneren Tatseite sind auf unbedenkliche Weise aus dem äußeren Tatgeschehen ableitbar. Auch der Beschwerdeeinwand, daß "der gesamte Vorgang vom 23.6.1997 ein einziger emotionaler Ausbruch des Angeklagten" gewesen sei, vermag sie in keiner Weise zu erschüttern, weil eine innere Erregung eine auf das Versetzen in Furcht und Unruhe gerichtete Absicht keineswegs ausschließt.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen diesen Schuldspruch, davon insbesondere gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f), nicht zu erwecken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht sämtliche wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall vom 23. Juni 1997 einer ausführlichen Würdigung unterzogen und dabei auch die Verantwortung des Angeklagten eingehend berücksichtigt (US 9 ff). Die bekämpften Feststellungen zur inneren Tatseite sind auf unbedenkliche Weise aus dem äußeren Tatgeschehen ableitbar. Auch der Beschwerdeeinwand, daß "der gesamte Vorgang vom 23.6.1997 ein einziger emotionaler Ausbruch des Angeklagten" gewesen sei, vermag sie in keiner Weise zu erschüttern, weil eine innere Erregung eine auf das Versetzen in Furcht und Unruhe gerichtete Absicht keineswegs ausschließt.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der vom Erstgericht festgestellten Äußerungen, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Er bringt zwar zutreffend vor, daß bei Beurteilung dieser Eignung ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen ist, als dessen Kriterien nicht nur die Wichtigkeit des angedrohten Übels, sondern auch die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers heranzuziehen sind (§ 74 Z 5 StGB), verkennt jedoch, daß die bekämpfte rechtliche Beurteilung einer solchen Prüfung standhält:In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung der vom Erstgericht festgestellten Äußerungen, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Er bringt zwar zutreffend vor, daß bei Beurteilung dieser Eignung ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen ist, als dessen Kriterien nicht nur die Wichtigkeit des angedrohten Übels, sondern auch die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers heranzuziehen sind (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), verkennt jedoch, daß die bekämpfte rechtliche Beurteilung einer solchen Prüfung standhält:
Vorliegend bestand die Drohung in der Ankündigung, dem Opfer mit einer Pistole eine Kugel in den Kopf zu schießen (US 7), sohin den Bedrohten zu töten. Demzufolge richtete sich die Drohung gegen das Leben des Opfers, sodaß dem angedrohten Übel besondere Wichtigkeit zukommt. Verstärkt wurde die Drohung durch die Ankündigung, hiebei eine Faustfeuerwaffe bestimmten Typs zu verwenden, sodaß der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte würde eine solche Waffe tatsächlich besitzen. Dazu kommt, daß der dem Suchtgiftmilieu angehörende Beschwerdeführer eine erhöhte Agressionsbereitschaft infolge Enthemmung durch Alkohol zeigte. Demgegenüber fällt der individuelle Umstand, daß es sich beim Opfer um einen Polizeibeamten handelte, kaum ins Gewicht, weil dieser auch als Waffenträger dem Angriff gegen sein Leben mittels Schußwaffe nur schwer begegnen könnte. Somit war die vom Erstgericht festgestellte Drohung sehr wohl geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Michael Franz B***** nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte Michael Franz B***** nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es fünf einschlägige Vorstrafen wegen Drogendelikten, das Zusammentreffen von drei Vergehen und den raschen Rückfall ("nach der Verurteilung vom 10.1.1997") als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es hingegen das weitgehende Geständnis und die durch Suchtgiftergebenheit und Alkoholkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit.
Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, ist ebenso wie die auf eine Straferhöhung abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft nicht berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Der - entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft nur einmal heranzuziehende (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 3) - Erschwerungsgrund des Zusammentreffens in Deliktskonkurrenz (§ 33 Z 1 StGB) ist allerdings in seiner Gewichtung insoferne korrekturbedürftig, als über die drei dem Angeklagten angelasteten Vergehen hinaus auch die Wiederholung der Drohung (II) und des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift (I) mitzuberücksichtigen sind. Den Erschwerungsumstand einschlägiger Vorverurteilungen (§ 33 Z 2 StPO) stützte das Schöffengericht zutreffend auf fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, von denen jedoch vier auf Suchtgiftmißbrauch und eine auf einen Verstoß gegen das Rechtsgut körperlicher Integrität von Menschen zurückgehen (S 9, 11). Der Berufung des Angeklagten zuwider erfolgte die Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen wegen Drogendelikten (§ 33 Z 2 StGB) zu Recht.Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Der - entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft nur einmal heranzuziehende vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 3) - Erschwerungsgrund des Zusammentreffens in Deliktskonkurrenz (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) ist allerdings in seiner Gewichtung insoferne korrekturbedürftig, als über die drei dem Angeklagten angelasteten Vergehen hinaus auch die Wiederholung der Drohung (römisch zwei) und des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift (römisch eins) mitzuberücksichtigen sind. Den Erschwerungsumstand einschlägiger Vorverurteilungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StPO) stützte das Schöffengericht zutreffend auf fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, von denen jedoch vier auf Suchtgiftmißbrauch und eine auf einen Verstoß gegen das Rechtsgut körperlicher Integrität von Menschen zurückgehen (S 9, 11). Der Berufung des Angeklagten zuwider erfolgte die Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen wegen Drogendelikten (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu Recht.
Darüber hinausgehende Erweiterungen bzw Einschränkungen der Strafzumessungsgründe vermochten die Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht im übrigen entsprechend gewichtet und die sonstigen Strafbemessungsgrundlagen - einschließlich des Ausmaßes der vom Angeklagten verschuldeten Auswirkung der Drohung auf den Bedrohten - im Blick auf die allgemeinen Kriterien des § 32 StGB ebenfalls angemessen berücksichtigt, sodaß weder für eine Herabsetzung noch für eine Erhöhung der vom Erstgericht festgesetzten Strafe ein Anlaß bestand.Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden vom Schöffengericht im übrigen entsprechend gewichtet und die sonstigen Strafbemessungsgrundlagen - einschließlich des Ausmaßes der vom Angeklagten verschuldeten Auswirkung der Drohung auf den Bedrohten - im Blick auf die allgemeinen Kriterien des Paragraph 32, StGB ebenfalls angemessen berücksichtigt, sodaß weder für eine Herabsetzung noch für eine Erhöhung der vom Erstgericht festgesetzten Strafe ein Anlaß bestand.
Einer bedingten Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB standen beim Ausmaß der Delinquenz des Angeklagten und seinen Vorverurteilungen sowohl spezial- als auch generalpräventive Rücksichten entgegen.Einer bedingten Nachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB standen beim Ausmaß der Delinquenz des Angeklagten und seinen Vorverurteilungen sowohl spezial- als auch generalpräventive Rücksichten entgegen.
Beide Berufungen mußten daher erfolglos bleiben.
Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch der Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.