Entscheidung 14 Os 1/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Hannes N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 13 Vr 254/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Hannes N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Juli 1998, GZ 13 römisch fünf r 254/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter Hannes N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter Hannes N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 8. März 1998 in Ampfelwang Markus K***** dadurch, daß er ein Messer mit einer 10 cm langen Klinge auf ihn richtete, verbunden mit der Äußerung: "Du kannst ja eh net aus !", sohin durch eine gegen diesen gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Vornahme bzw Duldung eines Oralverkehrs, mithin zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Denn durch die Ablehnung der Beweisanträge auf zeugenschaftliche Vernehmung des Max P***** zum Beweis dafür, "daß es sich beim Angeklagten um einen stets verläßlichen und tadellosen, ehrlichen Mitarbeiter handelt, der im Kollegenkreis in keinster Weise in gleichgeschlechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist, eher im Gegenteil", auf Einholung eines "psychologischen bzw psychiatrischen" Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "einerseits ausschließlich heterosexuelle Annäherung lebt und im übrigen durchaus in der Lage ist, auch bei mittelmäßigem Alkoholkonsum sein Triebleben unter Kontrolle zu halten", sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in dem vom Angeklagten zur Tatzeit benützten Wohnmobil "zur Nachstellung der angeblichen Tat und insbesondere auch der Tatörtlichkeiten" (S 281 f), wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Die zu den beiden erstgenannten Anträgen genannten Beweisthemen sind unerheblich, weil sie sich von vornherein als ungeeignet erweisen, die dem Gericht durch die Gesamtheit der vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Der letztgenannte Antrag wurde vom Erstgericht mit Recht abgewiesen, weil er keinen bestimmten Beweisgegenstand bezeichnet, sondern bloß Erkundungscharakter aufweist.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wegen Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00001.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0140OS00001_9900000_000