Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die isoliert auf einzelne Passagen in den Aussagen des tatbetroffenen Mädchens abhebende Mängelrüge (Z 5) bekämpft in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Aussage gegründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 7 bis 11). Die Dauer der strafrechtlich relevanten Kontakte des Angeklagten mit dem Brustbereich des Mädchens erschlossen die Tatrichter aus dessen für glaubwürdig beurteilten anschaulichen Angaben in der Hauptverhandlung ("ein bisschen kürzer als zweiminütiges Zähneputzen"; S 84 iVm US 8).Die isoliert auf einzelne Passagen in den Aussagen des tatbetroffenen Mädchens abhebende Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche, logisch und empirisch einwandfrei auf dessen Aussage gegründete Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 7 bis 11). Die Dauer der strafrechtlich relevanten Kontakte des Angeklagten mit dem Brustbereich des Mädchens erschlossen die Tatrichter aus dessen für glaubwürdig beurteilten anschaulichen Angaben in der Hauptverhandlung ("ein bisschen kürzer als zweiminütiges Zähneputzen"; S 84 in Verbindung mit US 8).
Warum es unmöglich sein sollte, mit einer Hand die Brust des Mädchens zu berühren und mit der anderen ein weiteres Kind zu tangieren, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Angesichts der Angaben des Tatopfers, der Angeklagte habe absichtlich den Gummi des Tops zur Seite geschoben, auf die Brust gegriffen und es in die Brustwarze gezwickt (S 84), findet die konstatierte vorsätzliche Begehungsweise des Beschwerdeführers aktenmäßige Deckung.
Dass Viktoria W***** nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten noch mit anderen Kindern spielte, lässt keine Schlüsse auf die von den Erkenntnisrichtern attestierte, im Übrigen aber nicht tatbestandsessentielle Traumatisierung der Genannten zu. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Dass Viktoria W***** nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten noch mit anderen Kindern spielte, lässt keine Schlüsse auf die von den Erkenntnisrichtern attestierte, im Übrigen aber nicht tatbestandsessentielle Traumatisierung der Genannten zu. Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe an der Unmündigen in Kenntnis seiner Aufsichtsstellung und des Verbotenen seines Handelns eine geschlechtliche Handlung vornehmen wollen (US 6, 11), wobei die intensiven und sexuell sinnbezogenen Berührungen von seinem Vorsatz umfasst waren (US 12). Dies nachdem er die konstatierte Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson (US 6) betätigt hatte, indem er Viktoria W***** gegen ihren Willen zu sich gezogen hatte (US 5). Die Subsumtionsrüge (Z 10) stellt die Behauptung mangelnder Idealkonkurrenz der dem Schuldspruch unterliegenden Delikte in den Raum, ohne diese vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588; vgl Schick in WK2 § 207 Rz 26, § 212 Rz 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe an der Unmündigen in Kenntnis seiner Aufsichtsstellung und des Verbotenen seines Handelns eine geschlechtliche Handlung vornehmen wollen (US 6, 11), wobei die intensiven und sexuell sinnbezogenen Berührungen von seinem Vorsatz umfasst waren (US 12). Dies nachdem er die konstatierte Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson (US 6) betätigt hatte, indem er Viktoria W***** gegen ihren Willen zu sich gezogen hatte (US 5). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt die Behauptung mangelnder Idealkonkurrenz der dem Schuldspruch unterliegenden Delikte in den Raum, ohne diese vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; vergleiche Schick in WK2 Paragraph 207, Rz 26, Paragraph 212, Rz 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.