Gründe:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. August 2007 (ON 76) liegen Harald H***** die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 (I) und § 206 Abs 2 erster Fall StGB (V) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (II), weiters die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III) und nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 SMG aF (IV) zur Last.Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. August 2007 (ON 76) liegen Harald H***** die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, (römisch eins) und Paragraph 206, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch fünf) sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch zwei), weiters die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei) und nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG aF (römisch vier) zur Last.
Demnach hat er in Graz von August 2006 bis 16. April 2007
I. in mehrfachen Angriffen mit dem am 17. April 1993 geborenen, mithin unmündigen Dominik M***** wechselseitig den Oral- und Analverkehr, sohin den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, unternommen;römisch eins. in mehrfachen Angriffen mit dem am 17. April 1993 geborenen, mithin unmündigen Dominik M***** wechselseitig den Oral- und Analverkehr, sohin den Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, unternommen;
II. den Genannten dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er ihn aufforderte, sich selbst bis zum Samenerguss zu befriedigen;römisch zwei. den Genannten dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er ihn aufforderte, sich selbst bis zum Samenerguss zu befriedigen;
III. mit dem Genannten, sohin mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, die zu I. und V. genannten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen oder, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ihn dazu verleitet, die zu Punkt II. genannten geschlechtlichen Handlungen an sich selbst vorzunehmen;römisch drei. mit dem Genannten, sohin mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, die zu römisch eins. und römisch fünf. genannten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen oder, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ihn dazu verleitet, die zu Punkt römisch zwei. genannten geschlechtlichen Handlungen an sich selbst vorzunehmen;
IV. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er unbekannte Mengen Cannabiskraut dem Dominik M***** kostenlos überließ, wobei er dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mehr als „drei" Jahre älter als der Minderjährige war; sowie von Oktober 2006 bis 16. April 2007römisch vier. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er unbekannte Mengen Cannabiskraut dem Dominik M***** kostenlos überließ, wobei er dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgifts ermöglichte und selbst volljährig und mehr als „drei" Jahre älter als der Minderjährige war; sowie von Oktober 2006 bis 16. April 2007
V. den Unmündigen Dominik M***** in zwei Angriffen zur Vornahme des Beischlafs mit einer anderen Person verleitet, indem Dominik M***** über seine Aufforderung und in seiner Gegenwart den Beischlaf mit Katharina N***** vollzog.römisch fünf. den Unmündigen Dominik M***** in zwei Angriffen zur Vornahme des Beischlafs mit einer anderen Person verleitet, indem Dominik M***** über seine Aufforderung und in seiner Gegenwart den Beischlaf mit Katharina N***** vollzog.
Zuvor war Harald H***** mit Beschluss vom 6. Mai 2007 (ON 6) ua wegen der ihm vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft genommen, am 14. Juni 2007 „aufgrund Wegfalls eines dringenden Tatverdachts" enthaftet worden (S 145g/I).
In der aufgrund der genannten Anklage durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. November 2007 (ON 93) wurde gegen Harald H***** - zufolge massiver Erhärtung des dringenden Tatverdachts durch das bisher abgeführte Beweisverfahren (S 23/III) - ein auf Tatbegehungsgefahr gegründeter Haftbefehl erlassen (ON 88a) und über ihn mit Beschluss vom Folgetag aus dem genannten Grund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF die Untersuchungshaft verhängt (ON 91). Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Angeklagten Harald H***** gegen die Erlassung des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass durch letztere das Gesetz nicht verletzt worden sei.In der aufgrund der genannten Anklage durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. November 2007 (ON 93) wurde gegen Harald H***** - zufolge massiver Erhärtung des dringenden Tatverdachts durch das bisher abgeführte Beweisverfahren (S 23/III) - ein auf Tatbegehungsgefahr gegründeter Haftbefehl erlassen (ON 88a) und über ihn mit Beschluss vom Folgetag aus dem genannten Grund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO aF die Untersuchungshaft verhängt (ON 91). Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Angeklagten Harald H***** gegen die Erlassung des Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass durch letztere das Gesetz nicht verletzt worden sei.