[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Mit dem Hinweis auf die von einer DNA-Übertragung ausgehende leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Erörterung des Gutachtens Prof. Dr. * zur theoretischen Möglichkeit einer vereinzelten indirekten Spurenübertragung, weckt die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T16, T17]).
[6] Eben dies gilt für den Verweis auf die Aussage der Zeugen * M* und * S* zur Ablage von Gegenständen auf Allgemeinflächen des Mehrparteienhauses, in dem die Tat geschah, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M* anlässlich der Erörterung des Gutachtens, wonach ein beim Angeklagten sichergestellter Dolch als alleinige Tatwaffe nicht in Frage komme.
[7] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, ferner – ohne den gebotenen Bezug zum Akt (vgl RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172 [T3]) – das Fehlen eines Motivs (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088761 [T5]) und das Nichtbestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer behauptet und auf dieser Basis die Täterschaft des Angeklagten bestreitet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]). [7] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, ferner – ohne den gebotenen Bezug zum Akt vergleiche RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172 [T3]) – das Fehlen eines Motivs (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088761 [T5]) und das Nichtbestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer behauptet und auf dieser Basis die Täterschaft des Angeklagten bestreitet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.