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Entscheidung 14 Os 10/25i×

Entscheidung 14 Os 10/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os10/25i

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2024, GZ 13 Hv 145/24x-64.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

römisch eins./ am 25. September 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter * F* zwei Goldbarren in einem Gesamtwert von zumindest 60.000 Euro durch Öffnen eines Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;

römisch zwei./ am 8. Juni 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern * W* Schmuck im Gesamtwert von zumindest 20.000 Euro, indem die zwei unbekannten Täter sie ablenkten, während sich S* in das Schlafzimmer der Genannten schlich und den Schmuck aus einem Stoffbeutel nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert isoliert vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) einen Satz der ausführlichen – die insoweit leugnende Verantwortung berücksichtigenden (US 6 ff [US 12 f]) – Erwägungen des Erstgerichts (US 11 f) zur angenommenen (US 4 ff) Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, demzufolge „aus dem Verhalten des Angeklagten, der in diesem Zusammenwirken stets mitwirkte und Ausführungshandlungen leistete, (...) zweifelsfrei davon auszugehen“ sei, „dass dieser Zusammenschluss bereits im Vorfeld stattfand und die Tathandlungen ausreichend geplant wurden“. Aus Sicht der Beschwerde bleibe damit offen, welches Verhalten des Angeklagten konkret diesen Schluss zulasse, zumal sich aus dessen Aussage ergebe, dass er den zweiten unbekannten Täter zum Faktum römisch eins./ erst vor der Tat in ganz anderem Zusammenhang kennengelernt habe.

[5] Damit wird aber eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt, sondern werden der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts bekämpft (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

[6]                  Gleiches gilt für die Bemängelung der tatrichterlichen Überlegung, wonach das Ausspähen der Wohnräumlichkeiten zu beiden Taten ebenfalls „für ein bereits erprobtes, auf längere Zeit angelegtes, höchst professionelles Vorgehen“ spreche, sodass „keinesfalls von spontanen Einzelaktionen auszugehen“ gewesen sei (US 11), als „nicht nachvollziehbar und nur unzureichend begründet“.

[7]                  Aus der einmaligen Verwendung des Wortes „offenbar“ in der Beweiswürdigung (US 11) resultiert – der Beschwerde zuwider – keine offenbar unzureichende Begründung, liegt doch eine solche nur vor, wenn mit der Verwendung von Wörtern wie „zweifellos“, „offensichtlich“ und dergleichen die Angabe von Gründen ersetzt wurde (RIS-Justiz RS0099494 [T6]), was gegenständlich nicht der Fall ist.

[8] Mit der Behauptung, es würden „jegliche Feststellungen“ darüber fehlen, „wie sich der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Täter kennen gelernt haben“, wird ein entscheidende Tatsachen betreffendes Begründungsdefizit iSd Ziffer 5, nicht angesprochen.

[9] Die den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB anstrebende Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine Willenseinigung von mindestens drei Personen bezogen hat, sich für einen längeren Zeitraum zu bestimmten kriminellen Zwecken zusammenzuschließen. Sie orientiert sich dabei nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) an den Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung und seinen darauf bezogenen Vorsatz. Denn das Erstgericht hat unter anderem festgestellt, dass „der Angeklagte und die weiteren Mitglieder der Vereinigung (...) von Anfang an“ „wussten und wollten“, „dass sie ihre strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit, nämlich auf unbestimmte Dauer, jedenfalls mehrere Monate, angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begingen und dass dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere schwere Diebstahlshandlungen“ oder solche durch Einbruch auf die im Urteil beschriebenen Vorgangsweisen zum Nachteil vorwiegend betagter Opfer begangen werden (US 4).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00010.25I.0225.000

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0140OS00010_25I0000_000