[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert isoliert (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) einen Satz der ausführlichen – die insoweit leugnende Verantwortung berücksichtigenden (US 6 ff [US 12 f]) – Erwägungen des Erstgerichts (US 11 f) zur angenommenen (US 4 ff) Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, demzufolge „aus dem Verhalten des Angeklagten, der in diesem Zusammenwirken stets mitwirkte und Ausführungshandlungen leistete, (...) zweifelsfrei davon auszugehen“ sei, „dass dieser Zusammenschluss bereits im Vorfeld stattfand und die Tathandlungen ausreichend geplant wurden“. Aus Sicht der Beschwerde bleibe damit offen, welches Verhalten des Angeklagten konkret diesen Schluss zulasse, zumal sich aus dessen Aussage ergebe, dass er den zweiten unbekannten Täter zum Faktum I./ erst vor der Tat in ganz anderem Zusammenhang kennengelernt habe. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert isoliert vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) einen Satz der ausführlichen – die insoweit leugnende Verantwortung berücksichtigenden (US 6 ff [US 12 f]) – Erwägungen des Erstgerichts (US 11 f) zur angenommenen (US 4 ff) Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, demzufolge „aus dem Verhalten des Angeklagten, der in diesem Zusammenwirken stets mitwirkte und Ausführungshandlungen leistete, (...) zweifelsfrei davon auszugehen“ sei, „dass dieser Zusammenschluss bereits im Vorfeld stattfand und die Tathandlungen ausreichend geplant wurden“. Aus Sicht der Beschwerde bleibe damit offen, welches Verhalten des Angeklagten konkret diesen Schluss zulasse, zumal sich aus dessen Aussage ergebe, dass er den zweiten unbekannten Täter zum Faktum römisch eins./ erst vor der Tat in ganz anderem Zusammenhang kennengelernt habe.
[5] Damit wird aber eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt, sondern werden der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts bekämpft (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). [5] Damit wird aber eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt, sondern werden der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts bekämpft (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
[6] Gleiches gilt für die Bemängelung der tatrichterlichen Überlegung, wonach das Ausspähen der Wohnräumlichkeiten zu beiden Taten ebenfalls „für ein bereits erprobtes, auf längere Zeit angelegtes, höchst professionelles Vorgehen“ spreche, sodass „keinesfalls von spontanen Einzelaktionen auszugehen“ gewesen sei (US 11), als „nicht nachvollziehbar und nur unzureichend begründet“.
[7] Aus der einmaligen Verwendung des Wortes „offenbar“ in der Beweiswürdigung (US 11) resultiert – der Beschwerde zuwider – keine offenbar unzureichende Begründung, liegt doch eine solche nur vor, wenn mit der Verwendung von Wörtern wie „zweifellos“, „offensichtlich“ und dergleichen die Angabe von Gründen ersetzt wurde (RIS-Justiz RS0099494 [T6]), was gegenständlich nicht der Fall ist.
[8] Mit der Behauptung, es würden „jegliche Feststellungen“ darüber fehlen, „wie sich der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Täter kennen gelernt haben“, wird ein entscheidende Tatsachen betreffendes Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht angesprochen. [8] Mit der Behauptung, es würden „jegliche Feststellungen“ darüber fehlen, „wie sich der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Täter kennen gelernt haben“, wird ein entscheidende Tatsachen betreffendes Begründungsdefizit iSd Ziffer 5, nicht angesprochen.
[9] Die den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB anstrebende Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine Willenseinigung von mindestens drei Personen bezogen hat, sich für einen längeren Zeitraum zu bestimmten kriminellen Zwecken zusammenzuschließen. Sie orientiert sich dabei nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) an den Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung und seinen darauf bezogenen Vorsatz. Denn das Erstgericht hat unter anderem festgestellt, dass „der Angeklagte und die weiteren Mitglieder der Vereinigung (...) von Anfang an“ „wussten und wollten“, „dass sie ihre strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit, nämlich auf unbestimmte Dauer, jedenfalls mehrere Monate, angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begingen und dass dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere schwere Diebstahlshandlungen“ oder solche durch Einbruch auf die im Urteil beschriebenen Vorgangsweisen zum Nachteil vorwiegend betagter Opfer begangen werden (US 4). [9] Die den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB anstrebende Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine Willenseinigung von mindestens drei Personen bezogen hat, sich für einen längeren Zeitraum zu bestimmten kriminellen Zwecken zusammenzuschließen. Sie orientiert sich dabei nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) an den Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in einer kriminellen Vereinigung und seinen darauf bezogenen Vorsatz. Denn das Erstgericht hat unter anderem festgestellt, dass „der Angeklagte und die weiteren Mitglieder der Vereinigung (...) von Anfang an“ „wussten und wollten“, „dass sie ihre strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit, nämlich auf unbestimmte Dauer, jedenfalls mehrere Monate, angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen begingen und dass dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere schwere Diebstahlshandlungen“ oder solche durch Einbruch auf die im Urteil beschriebenen Vorgangsweisen zum Nachteil vorwiegend betagter Opfer begangen werden (US 4).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.