Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 (der Sache nach nur Z 10) des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera b und 10 (der Sache nach nur Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf die hiefür tragfähigen Aussagen der Zeugen Besim D***** und Alfred N***** (US 9 f, 12 f, 15), während sie der Verantwortung des Angeklagten, vor der Tat vom Verletzten geschlagen, gewürgt und mit einem Besen angegriffen worden zu sein, mit eingehender, am gesamten Beweisergebnis orientierter Begründung den Glauben versagten (US 21 f). Mit jeweils denkrichtiger Begründung beurteilte der Schöffensenat die (teilweise) entlastenden Angaben der Zeugen Heinz E*****, Bekir A***** und Ismail Y***** als zumindest objektiv unrichtig (US 12 f, 18 f, 24 f) und schloß aus, daß die Beschädigungen der Kleidung und eine leichte Verletzung des Angeklagten vom Tatopfer herrühren (US 10 f). Die Verletzungsabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Beschwerdeführers erachtete das Erstgericht auf Grund der Art des verwendeten Tatwerkzeuges, der Modalitäten der Tatvorbereitung, der Wucht der Schlagführung und der Ankündigung der Tat für gegeben (US 16).Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf die hiefür tragfähigen Aussagen der Zeugen Besim D***** und Alfred N***** (US 9 f, 12 f, 15), während sie der Verantwortung des Angeklagten, vor der Tat vom Verletzten geschlagen, gewürgt und mit einem Besen angegriffen worden zu sein, mit eingehender, am gesamten Beweisergebnis orientierter Begründung den Glauben versagten (US 21 f). Mit jeweils denkrichtiger Begründung beurteilte der Schöffensenat die (teilweise) entlastenden Angaben der Zeugen Heinz E*****, Bekir A***** und Ismail Y***** als zumindest objektiv unrichtig (US 12 f, 18 f, 24 f) und schloß aus, daß die Beschädigungen der Kleidung und eine leichte Verletzung des Angeklagten vom Tatopfer herrühren (US 10 f). Die Verletzungsabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Beschwerdeführers erachtete das Erstgericht auf Grund der Art des verwendeten Tatwerkzeuges, der Modalitäten der Tatvorbereitung, der Wucht der Schlagführung und der Ankündigung der Tat für gegeben (US 16).
Dagegen werden mit dem Einwand (Z 5), die Aussagen der Zeugen E*****, A***** und Y***** hätten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen, der Zeuge D***** habe sich dazu in Widerspruch gesetzt, auch der medizinische Sachverständige habe eine Gewalteinwirkung gegen den Beschwerdeführer für möglich gehalten, aus medizinischer Sicht sei nur eine Schlagführung objektiviert, keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern es wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes angegriffen. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, sogar nach der Aussage des Zeugen N***** sei der Verletzte auf den Angeklagten zugegangen und habe ihn weggeschoben, was für einen Angriff durch diesen und dessen Abwehr "durch eine unbedachte Affekthandlung" spreche.Dagegen werden mit dem Einwand (Ziffer 5,), die Aussagen der Zeugen E*****, A***** und Y***** hätten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen, der Zeuge D***** habe sich dazu in Widerspruch gesetzt, auch der medizinische Sachverständige habe eine Gewalteinwirkung gegen den Beschwerdeführer für möglich gehalten, aus medizinischer Sicht sei nur eine Schlagführung objektiviert, keine formalen Begründungsmängel dargetan, sondern es wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes angegriffen. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, sogar nach der Aussage des Zeugen N***** sei der Verletzte auf den Angeklagten zugegangen und habe ihn weggeschoben, was für einen Angriff durch diesen und dessen Abwehr "durch eine unbedachte Affekthandlung" spreche.
Der Einwand, der medizinische Sachverständige Dr.Johann H***** habe eine Gewalteinwirkung im Oberkörperbereich gegen den Angeklagten durch L***** bestätigt, kann als nicht aktengetreu (S 461/I) auf sich beruhen.
Mit dem gleichlautenden Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Urteilsannahmen bieten könnten. Die Kritik an der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit der Beweiswürdigung der Tatrichter ist auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig.Mit dem gleichlautenden Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Angeklagte auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Urteilsannahmen bieten könnten. Die Kritik an der Bewertung der Beweiskraft einer Aussage und damit der Beweiswürdigung der Tatrichter ist auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässig.
Die Rechtsrüge (Z 10), auf Grund der Beweisergebnisse sei erwiesen, daß der Angeklagte von L***** angegriffen und verletzt worden sei und sich gegen diesen Angriff - mit unangemessenen Mitteln - zur Wehr gesetzt habe, das Beweisverfahren biete zudem keine Anhaltspunkte für absichtliches Handeln, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit diesem Vorbringen lediglich auf behauptete Beweisergebnisse bezieht, ohne den erforderlichen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vorzunehmen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), auf Grund der Beweisergebnisse sei erwiesen, daß der Angeklagte von L***** angegriffen und verletzt worden sei und sich gegen diesen Angriff - mit unangemessenen Mitteln - zur Wehr gesetzt habe, das Beweisverfahren biete zudem keine Anhaltspunkte für absichtliches Handeln, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit diesem Vorbringen lediglich auf behauptete Beweisergebnisse bezieht, ohne den erforderlichen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vorzunehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.