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Entscheidung 14 Os 100/01×

Entscheidung 14 Os 100/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/01 (14Os101/01)

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Halbsatz StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 7 E römisch fünf r 180/99 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse

1. des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E römisch fünf r 180/99-69, und

2. des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (= ON 113), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidigerin DDr. Nargang, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 7 E römisch fünf r 180/99 des Landesgerichtes Ried im Innkreis verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB

1./ der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1999, (ON 69) auf Widerruf der dem Johann S***** im Verfahren AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht;

2./ der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (ON 113), soweit er der Beschwerde des Johann S***** gegen den Widerruf der im erwähnten Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht nicht Folge gab.

Die genannten Beschlüsse werden im Umfang des Widerrufs der dem Johann S***** im Verfahren AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben und es wird der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Feber 1993, GZ 8 E römisch fünf r 1.088/92-9, rechtskräftig seit 17. Mai 1993, wurde Johann S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 6. Mai 1996, GZ U 33/96-28, rechtskräftig seit 2. September 1996, wurde Johann S***** des am 7. Mai 1995, also innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht wurde - auf Grund einer vom Verurteilten erhobenen Beschwerde - vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 2. September 1996, AZ 10 Bl 86/96 (GZ U 33/96-32 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn), gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen, doch wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die vom Bezirksgericht Braunau am Inn verhängte Freiheitsstrafe trat Johann S***** am 12. November 1996 in der Justizanstalt Ried im Innkreis an. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Jänner 1997, GZ BE 519/96-5, wurde er bei einem Strafrest von einem Monat und 20 Tagen zum 22. Feber 1997 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Die zu AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestimmte und auf fünf Jahre verlängerte Probezeit begann am 17. Mai 1993 zu laufen und hätte am 17. Mai 1998 geendet, doch wurde sie um die Zeit der Anhaltung des Johann S***** in Strafhaft von 12. November 1996 bis 22. Feber 1997 um weitere drei Monate und zehn Tage verlängert. Der Ablauf der Probezeit trat schließlich mit 27. August 1998 ein.

Am 16. September 1998 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Braunau am Inn zum AZ 1 U 254/98t Vorerhebungen ua gegen Johann S***** wegen des am 8. August 1998, also noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung, die das Bezirksgericht am 17. September 1998 verfügte. Nach Einbeziehung des Verfahrens in eines des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde Johann S***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E römisch fünf r 180/99-69, neben späteren Straftaten des genannten, am 8. August 1998 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend fasste das Gericht auch gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis im Verfahren AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 gewährten bedingten Strafnachsicht. Der dagegen erhobenen - mit einer Berufung verbundenen - Beschwerde des Johann S***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (GZ 7 E römisch fünf r 180/99-113 des Landesgerichtes Ried im Innkreis), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gerichteten Beschlüsse beider Gerichte stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Nach Paragraph 56, StGB kann das Gericht die im Paragraph 53, StGB vorgesehene Verfügung nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Vorliegend war keine der drei alternativen Voraussetzungen erfüllt.

Der am 21. Dezember 1999 ausgesprochene Widerruf der bedingten Nachsicht erfolgte nicht in der Probezeit. Die neue Tat wurde zwar während der Probezeit begangen, doch wurde der Widerruf nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit verfügt. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit war das neue Strafverfahren noch nicht (bei Gericht) anhängig.

Die sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkenden Beschlüsse waren zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E63012 14D01001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00100.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0140OS00100_0100000_000