Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Feber 1993, GZ 8 E Vr 1.088/92-9, rechtskräftig seit 17. Mai 1993, wurde Johann S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Feber 1993, GZ 8 E römisch fünf r 1.088/92-9, rechtskräftig seit 17. Mai 1993, wurde Johann S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 6. Mai 1996, GZ U 33/96-28, rechtskräftig seit 2. September 1996, wurde Johann S***** des am 7. Mai 1995, also innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht wurde - auf Grund einer vom Verurteilten erhobenen Beschwerde - vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 2. September 1996, AZ 10 Bl 86/96 (GZ U 33/96-32 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn), gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, doch wurde gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 6. Mai 1996, GZ U 33/96-28, rechtskräftig seit 2. September 1996, wurde Johann S***** des am 7. Mai 1995, also innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht wurde - auf Grund einer vom Verurteilten erhobenen Beschwerde - vom Landesgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 2. September 1996, AZ 10 Bl 86/96 (GZ U 33/96-32 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn), gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen, doch wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Die vom Bezirksgericht Braunau am Inn verhängte Freiheitsstrafe trat Johann S***** am 12. November 1996 in der Justizanstalt Ried im Innkreis an. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Jänner 1997, GZ BE 519/96-5, wurde er bei einem Strafrest von einem Monat und 20 Tagen zum 22. Feber 1997 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Die zu AZ 8 E Vr 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestimmte und auf fünf Jahre verlängerte Probezeit begann am 17. Mai 1993 zu laufen und hätte am 17. Mai 1998 geendet, doch wurde sie um die Zeit der Anhaltung des Johann S***** in Strafhaft von 12. November 1996 bis 22. Feber 1997 um weitere drei Monate und zehn Tage verlängert. Der Ablauf der Probezeit trat schließlich mit 27. August 1998 ein.Die zu AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestimmte und auf fünf Jahre verlängerte Probezeit begann am 17. Mai 1993 zu laufen und hätte am 17. Mai 1998 geendet, doch wurde sie um die Zeit der Anhaltung des Johann S***** in Strafhaft von 12. November 1996 bis 22. Feber 1997 um weitere drei Monate und zehn Tage verlängert. Der Ablauf der Probezeit trat schließlich mit 27. August 1998 ein.
Am 16. September 1998 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Braunau am Inn zum AZ 1 U 254/98t Vorerhebungen ua gegen Johann S***** wegen des am 8. August 1998, also noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung, die das Bezirksgericht am 17. September 1998 verfügte. Nach Einbeziehung des Verfahrens in eines des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde Johann S***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E Vr 180/99-69, neben späteren Straftaten des genannten, am 8. August 1998 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend fasste das Gericht auch gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis im Verfahren AZ 8 E Vr 1.088/92 gewährten bedingten Strafnachsicht. Der dagegen erhobenen - mit einer Berufung verbundenen - Beschwerde des Johann S***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (GZ 7 E Vr 180/99-113 des Landesgerichtes Ried im Innkreis), nicht Folge.Am 16. September 1998 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Braunau am Inn zum AZ 1 U 254/98t Vorerhebungen ua gegen Johann S***** wegen des am 8. August 1998, also noch innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung, die das Bezirksgericht am 17. September 1998 verfügte. Nach Einbeziehung des Verfahrens in eines des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde Johann S***** mit Urteil dieses Gerichtes vom 21. Dezember 1999, GZ 7 E römisch fünf r 180/99-69, neben späteren Straftaten des genannten, am 8. August 1998 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend fasste das Gericht auch gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis im Verfahren AZ 8 E römisch fünf r 1.088/92 gewährten bedingten Strafnachsicht. Der dagegen erhobenen - mit einer Berufung verbundenen - Beschwerde des Johann S***** gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 6. März 2000, AZ 10 Bs 35/00 (GZ 7 E römisch fünf r 180/99-113 des Landesgerichtes Ried im Innkreis), nicht Folge.