In Stattgebung des Antrags wird das Strafverfahren hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu Punkt 37. des Urteils vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO wiederaufgenommen, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Schuldspruchteiles sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 StPO in der Sache zu Recht erkannt:In Stattgebung des Antrags wird das Strafverfahren hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu Punkt 37. des Urteils vom 19. Dezember 2000, GZ 36 römisch fünf r 1.247/97-124, im außerordentlichen Weg gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wiederaufgenommen, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Schuldspruchteiles sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO in der Sache zu Recht erkannt:
Wolfgang W***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
(37.) vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 in Ansfelden mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar (auch) die Firma "CSA" (Schaden 1 Million Schilling), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Fakten 1. bis 36. und 38. bis 54.) wird er nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt.(37.) vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 in Ansfelden mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar (auch) die Firma "CSA" (Schaden 1 Million Schilling), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (Fakten 1. bis 36. und 38. bis 54.) wird er nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.