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Entscheidung 14 Os 100/10b×

Entscheidung 14 Os 100/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/10b

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2010, GZ 031 Hv 38/10y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B/I) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B/II) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A/I), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A/II) und der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(A) im Sommer 2008 Jana T*****

römisch eins) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie für zwölf Stunden gewaltsam an einen Heizkörper fesselte und sie dann noch weitere drei Tage in einer Wohnung festhielt, sowie

römisch zwei) unter Androhung weiterer Gewalt und Freiheitsentziehung dazu genötigt, sich selbst Methamphetamin zu injizieren,

(B) vom Februar 2008 bis zum 12. November 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

römisch eins) teils als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) im Zuge zahlreicher Schmuggelfahrten aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich insgesamt 24 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 10 % und 9,6 kg Methamphetamin mit einem solchen von 60 %, sowie

römisch zwei) in zahlreichen Übergaben anderen überlassen, nämlich rund 14,2 kg Heroin und etwa 6,7 kg Methamphetamin mit den unter B/I angeführten Reinsubstanzanteilen, sowie

(C) am 1. Dezember 2009 und am 13. Jänner 2010 vor Gericht im Rahmen von Hauptverhandlungen als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Beschwerde bekämpft die angefochtene Entscheidung zwar formaliter zur Gänze, argumentiert aber ausschließlich zu A und B des Schuldspruchs, aus welchem Grund auf sie in Bezug auf dessen Punkt C vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

Das Erstgericht gründet die Feststellungen zu A und B in erster Linie auf die Angaben der Zeugen V*****, R***** und T***** im Ermittlungsverfahren sowie (bezüglich der beiden Letztgenannten) in dem gegen sie abgesondert geführten Erkenntnisverfahren (US 18 bis 20, 24 f) und legt - unter anderem unter Bezugnahme auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen der Zeugin G***** - mängelfrei dar, aus welchen Gründen es davon ausging, dass den im Rahmen der Hauptverhandlung geänderten Aussagen der drei Erstgenannten nicht zu folgen sei (US 20 f, 22 f, 25).

Indem die Tatsachenrüge vorbringt, die Angaben der Zeugen V*****, R***** und T***** in der Hauptverhandlung seien glaubwürdiger als deren davor abgelegte Aussagen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Aus welchem Grund die Erklärung der Zeugin G*****, freiwillig der Prostitution nachgegangen zu sein (ON 20 S 53), erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen wecken soll, bleibt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von den auf Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gerichteten - auch auf diese Zeugin bezogenen - Anklagevorwürfen (ON 11 S 1, ON 20 S 13) ohnedies freigesprochen worden ist (US 8 f), im Dunkeln.

Die Beschwerdebehauptung, Petra G***** habe auch in Abrede gestellt, für den Angeklagten Suchtgift geschmuggelt zu haben, entfernt sich von der Aktenlage (ON 20 S 47, 49).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00100.10B.0824.000

Im RIS seit

01.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00100_10B0000_000