Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 12 zweiter Fall StGB (B/I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B/II) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A/I), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A/II) und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B/I) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B/II) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A/I), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (A/II) und der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(A) im Sommer 2008 Jana T*****
I) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie für zwölf Stunden gewaltsam an einen Heizkörper fesselte und sie dann noch weitere drei Tage in einer Wohnung festhielt, sowierömisch eins) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie für zwölf Stunden gewaltsam an einen Heizkörper fesselte und sie dann noch weitere drei Tage in einer Wohnung festhielt, sowie
II) unter Androhung weiterer Gewalt und Freiheitsentziehung dazu genötigt, sich selbst Methamphetamin zu injizieren,römisch zwei) unter Androhung weiterer Gewalt und Freiheitsentziehung dazu genötigt, sich selbst Methamphetamin zu injizieren,
(B) vom Februar 2008 bis zum 12. November 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge(B) vom Februar 2008 bis zum 12. November 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
I) teils als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) im Zuge zahlreicher Schmuggelfahrten aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich insgesamt 24 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 10 % und 9,6 kg Methamphetamin mit einem solchen von 60 %, sowierömisch eins) teils als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) im Zuge zahlreicher Schmuggelfahrten aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich insgesamt 24 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 10 % und 9,6 kg Methamphetamin mit einem solchen von 60 %, sowie
II) in zahlreichen Übergaben anderen überlassen, nämlich rund 14,2 kg Heroin und etwa 6,7 kg Methamphetamin mit den unter B/I angeführten Reinsubstanzanteilen, sowierömisch zwei) in zahlreichen Übergaben anderen überlassen, nämlich rund 14,2 kg Heroin und etwa 6,7 kg Methamphetamin mit den unter B/I angeführten Reinsubstanzanteilen, sowie
(C) am 1. Dezember 2009 und am 13. Jänner 2010 vor Gericht im Rahmen von Hauptverhandlungen als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.