Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Unter Berufung auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verweist die Beschwerde auf die Behauptung des Opfers gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, vor der Tat mit dem Angeklagten mehr als zehn Mal Sex gehabt zu haben, und meint, das Gutachten „müsste“ sich daher dahingehend „ändern“, dass S***** zur Tatzeit in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Beischlafs einzusehen. Damit spricht sie ebenso wenig ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an wie mit der Behauptung, die Ausführungen des Sachverständigen würden „nicht nachvollziehbar wenn nicht sogar lebensfremd“ erscheinen.Unter Berufung auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verweist die Beschwerde auf die Behauptung des Opfers gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, vor der Tat mit dem Angeklagten mehr als zehn Mal Sex gehabt zu haben, und meint, das Gutachten „müsste“ sich daher dahingehend „ändern“, dass S***** zur Tatzeit in der Lage gewesen sei, die Bedeutung des Beischlafs einzusehen. Damit spricht sie ebenso wenig ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an wie mit der Behauptung, die Ausführungen des Sachverständigen würden „nicht nachvollziehbar wenn nicht sogar lebensfremd“ erscheinen.
Im Übrigen hat sich das Schöffengericht mit den Divergenzen in den Angaben der Zeugin S***** bei ihrer Befragung einerseits durch die Polizei und andererseits durch den Sachverständigen zur Frage der Häufigkeit der sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten auseinandergesetzt und erstere Aussage für glaubhaft befunden (US 5 und 8). Die Aussagen des Sachverständigen zu einer Änderung des Gutachtens für den Fall, dass das Opfer bereits vor der Tat mit anderen Sex gehabt habe, wurden ebenfalls erörtert (US 5 f), jedoch gelangten die Tatrichter zu der Überzeugung, dass der Angeklagte der erste Sexualpartner des Opfers war (US 3 und 5).
Indem die Beschwerde aus der Ausdrucksweise der Zeugin S*****, insbesondere aus den Äußerungen „gebumst hat er mich“, „Umatupferei“, „ich habe zu ihm gesagt, bitte, pass auf“, „ich bekomme bald die Tante“ und „pempern“, zum Schluss kommt, dass sie „über das Geschlechtsleben“ nicht „so uninformiert“ gewesen sei und „dass ihr geschlechtliche Handlungsweisen am 18. Juli 2019 bewusst gewesen sein müssen“, übt sie lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Das selbe gilt für die Überlegungen zu den „sinnliche(n) Gefühle(n)“ von 50-jährigen Frauen mit geistiger Behinderung und zum – im Gegensatz zu den Feststellungen stehenden (US 3) – Eindruck, den der Beschwerdeführer zur Tatzeit vom Opfer gehabt habe.
Mit dem Hinweis auf das das Opfer betreffende Pflegschaftsverfahren und dessen Möglichkeit, über die Vertretungsbereiche hinaus eigenständig zu handeln, wird ebenso in unzulässiger Form die Beweiswürdigung angegriffen wie mit der Behauptung, das Opfer habe in die geschlechtliche Handlung eingewilligt (vgl aber US 3) und sei bei der Befragung offensichtlich mit dem Wort „Beischlaf“ überfordert gewesen.Mit dem Hinweis auf das das Opfer betreffende Pflegschaftsverfahren und dessen Möglichkeit, über die Vertretungsbereiche hinaus eigenständig zu handeln, wird ebenso in unzulässiger Form die Beweiswürdigung angegriffen wie mit der Behauptung, das Opfer habe in die geschlechtliche Handlung eingewilligt vergleiche aber US 3) und sei bei der Befragung offensichtlich mit dem Wort „Beischlaf“ überfordert gewesen.
Indem sich die Beschwerde „insoweit im dargestellten Fall eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt wird“ auch auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt und „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, wird der wesensmäßige Unterschied der Nichtigkeitsgründe sowie das daraus resultierende Erfordernis gesonderter Ausführung vernachlässigt (RIS-Justiz RS0115902) und ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.Indem sich die Beschwerde „insoweit im dargestellten Fall eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt wird“ auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO stützt und „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, wird der wesensmäßige Unterschied der Nichtigkeitsgründe sowie das daraus resultierende Erfordernis gesonderter Ausführung vernachlässigt (RIS-Justiz RS0115902) und ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.