Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 100/90×

Entscheidung 14 Os 100/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/90

Entscheidungsdatum

11.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl J*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Mai 1989, GZ 11 E römisch fünf r 551/89-5, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Mai 1989, GZ 11 E römisch fünf r 551/89-5, verletzt, soweit es einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt wurde Karl J*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 43, a Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil weder nach dem vom Erstgericht herangezogenen Paragraph 43, a Absatz 3, StGB noch nach einer anderen Norm eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden darf. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90 ua).

Da der Einzelrichter eine Freiheitsstrafe von (nur) sechs Monaten verhängte und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe verneinte, hätte er auch keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen. Mit dieser Vorgangsweise hat das Landesgericht die gesetzliche Strafbefugnis (zugunsten des Verurteilten) überschritten.

Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und die Gesetzesverletzung festzustellen.

Anmerkung

E21821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00100.9.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19900911_OGH0002_0140OS00100_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung