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Entscheidung 14 Os 100/91×

Entscheidung 14 Os 100/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/91

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** W***** und B***** W***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten B***** W***** sowie über die Berufung des Angeklagten R***** W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23.Juli 1991, GZ 36 römisch fünf r 728/91-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** W***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des R***** W***** und des B***** W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

R***** W***** und B***** W***** wurden (zu A) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB, R***** W***** überdies (zu B) des Vergehens des Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch haben die Angeklagten als Mittäter in insgesamt acht, im Urteil namentlich aufgezählten Fällen durch Einbruch in Gebäude bzw Aufbrechen eines Behältnisses, Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert gestohlen. R***** W***** hat überdies drei weitere Einbruchsdiebstähle begangen und einen Führerschein sowie einen österreichischen Reisepaß jeweils lautend auf andere Personen unterdrückt.

Beide Angeklagten wurden hiefür nach Paragraph 129, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Höhe der Freiheitsstrafe wurde bei B***** W***** mit 20 Monaten ausgesprochen, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 1991, AZ 39 römisch fünf r 274/91 (Schuldspruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB; 10 Monate Freiheitsstrafe) Bedacht genommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte B***** W***** hat Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO ergriffen.

Mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft B***** W***** zunächst die erstrichterliche Annahme, daß seine beiden Vorstrafen wegen des Verbrechens des Raubes die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen. Wie aber der Spruch des Urteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und die verhängte Strafe zeigen, wurde die Vorschrift des Paragraph 39, StGB vorliegend gar nicht angewendet. Die Mängelrüge trifft daher keine entscheidende Tatsache, sondern wendet sich nur - mit ähnlicher Argumentation wie die ebenfalls erhobene

Berufung - gegen die Strafbemessung.

Soweit aber unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend gemacht wird, daß die beiden genannten Verurteilungen wegen Raubes (mangels gleicher schädlicher Neigung) nicht hätten als erschwerend gewertet werden dürfen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), ist die Beschwerde nicht im Recht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte zwei weitere Vorstrafen wegen des Verbrechens des (versuchten) Diebstahls aufweist, wurden auch die beiden Raubtaten sowie die nunmehr begangenen Diebstähle mit dem (sowohl von Paragraph 127, StGB als auch von Paragraph 142, StGB verlangten) Vorsatz begangen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung einer fremden beweglichen Sache unrechtmäßig zu bereichern. Es waren daher auch die beiden von der Beschwerde herausgegriffenen Raubvortaten sowie die nunmehr abgeurteilte Tat jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Eigentum, gerichtet. Von dem im Gesetz im Paragraph 71, StGB alternativ genannten (drei) Voraussetzungen für die Annahme einer gleichen schädlichen Neigung war daher im vorliegenden Fall schon die erste erfüllt.

Der Angeklagte B***** W***** hat einen Teil der Diebstähle einbekannt. Seine Verurteilung auch hinsichtlich weiterer Fakten gründete das Erstgericht darauf, daß er auch diesbezüglich vom Mitangeklagten glaubwürdig und eindeutig belastet wurde und kein überzeugendes Motiv für eine Verleumdung durch R***** W***** zu finden war, zumal der Beschwerdeführer R***** W***** in einer Notlage mehrmals geholfen hatte. Auch führte das Erstgericht zur Begründung der Täterschaft des Angeklagten B***** W***** noch aus, daß dieser selbst erklärt hat, daß er durch die von ihm eingestandenen Diebstähle seine finanziellen Schwierigkeiten beheben und sich und seine Familie ernähren wollte, was aber durch die von ihm (im Jahre 1991) zugegebenen Diebszüge mit einer Gesamtbeute von 2.000 S keinesfalls zu erreichen war. Ferner zog B***** W***** sein ursprünglich angebotenes Alibi ausdrücklich wieder zurück und hat sich seine Behauptung, R***** W***** habe für eine (geänderte) wahrheitsgemäße Aussage von ihm 3.000 S verlangt, letztlich nicht bewahrheitet (US 9 ff). Zu einem Diebstahlsfaktum wurde noch erwähnt, daß Spuren von den Schuhen B***** W*****S sichergestellt werden konnten und daß die diesbezügliche Erklärung W*****S, W***** habe diese Schuhe ohne sein Wissen angehabt, dem Gericht nicht plausibel erscheine.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schuldspruch zu allen von ihm geleugneten Fakten beruhe zu einem wesentlichen Teil auf der Sicherstellung von Fußspuren, ist daher unrichtig, ebenso, daß weitere Beweisergebnisse überhaupt nicht erörtert worden wären. Im übrigen hat B***** W***** über ausdrückliches Befragen zwar darauf hingewiesen, daß R***** W***** öfters sein (= B***** W*****S) Gewand "angehabt" hätte, er aber persönlich der Meinung sei, daß bezüglich der Schuhe dies nicht möglich gewesen wäre, weil er sie erst kurz vorher gekauft hatte und sie neu waren (S 342).

Das Erstgericht hat auch, wie bereits erwähnt, gar wohl begründet, warum es dem Mitangeklagten R***** W***** zur Gänze geglaubt hat. Es fand kein Motiv, warum dieser Angeklagte den Rechtsmittelwerber zu Unrecht belasten sollte, hat doch R***** W***** solches selbst verneint und zugleich zugegeben, daß auf Grund bestimmter Vorfälle in der Vergangenheit ursprünglich ein Spannungsverhältnis zwischen ihm und B***** W***** bestanden habe, dieses aber längst vergessen sei (S 337).

Die Nichtigkeitsbeschwerde räumt nun dazu selbst ein, daß der Motivlage des Mitangeklagten R***** W***** in bezug auf die Belastung des Rechtsmittelwerbers "einiges" Augenmerk geschenkt wurde. Jedoch hätte das Erstgericht keine Überlegungen zum Tatmotiv und zum Leugnen des Rechtsmittelwerbers angestellt. Abgesehen davon, daß die nötige Geldbeschaffung als Tatmotiv im Urteil ohnehin erwähnt wurde, wird davon keine entscheidende Tatsache berührt. Dies gilt auch zur Frage, warum nur ein teilweise reumütiges Geständnis abgelegt wurde, weil davon nur die Strafzumessung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) betroffen ist.

Erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffengericht festgestellte Täterschaft des B***** W***** bestehe nicht (Ziffer 5, a). Soweit die Tatsachenrüge dazu auf die Ausführungen zum vorangehenden Nichtigkeitsgrund verweist, ist sie auf dessen Erledigung zu verweisen. Der Hinweis aber, daß eine zu geringe Beute bei den einbekannten Diebstählen nicht ausreiche, auch einen Schuldspruch hinsichtlich weiterer Diebstähle zu fällen, vermag keine erheblichen Bedenken im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Dies gilt auch, aus welchen Motiven immer der Angeklagte B***** W***** sein Alibi zurückgezogen haben mag, weil sich jedenfalls daraus kein Entlastungsmoment ergibt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** W***** war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit aber hat das zuständige Oberlandesgericht über die gleichzeitig erhobenen Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seines Mitangeklagten R***** W***** zu entscheiden

(Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E26755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00100.91.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19911001_OGH0002_0140OS00100_9100000_000