Der Angeklagte B***** W***** hat Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 11 StPO ergriffen.Der Angeklagte B***** W***** hat Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO ergriffen.
Mit seiner Mängelrüge (Z 5) bekämpft B***** W***** zunächst die erstrichterliche Annahme, daß seine beiden Vorstrafen wegen des Verbrechens des Raubes die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllen. Wie aber der Spruch des Urteils (§ 260 Abs. 1 Z 4 StPO) und die verhängte Strafe zeigen, wurde die Vorschrift des § 39 StGB vorliegend gar nicht angewendet. Die Mängelrüge trifft daher keine entscheidende Tatsache, sondern wendet sich nur - mit ähnlicher Argumentation wie die ebenfalls erhobeneMit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft B***** W***** zunächst die erstrichterliche Annahme, daß seine beiden Vorstrafen wegen des Verbrechens des Raubes die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen. Wie aber der Spruch des Urteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und die verhängte Strafe zeigen, wurde die Vorschrift des Paragraph 39, StGB vorliegend gar nicht angewendet. Die Mängelrüge trifft daher keine entscheidende Tatsache, sondern wendet sich nur - mit ähnlicher Argumentation wie die ebenfalls erhobene
Berufung - gegen die Strafbemessung.
Soweit aber unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend gemacht wird, daß die beiden genannten Verurteilungen wegen Raubes (mangels gleicher schädlicher Neigung) nicht hätten als erschwerend gewertet werden dürfen (§ 33 Z 2 StGB), ist die Beschwerde nicht im Recht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte zwei weitere Vorstrafen wegen des Verbrechens des (versuchten) Diebstahls aufweist, wurden auch die beiden Raubtaten sowie die nunmehr begangenen Diebstähle mit dem (sowohl von § 127 StGB als auch von § 142 StGB verlangten) Vorsatz begangen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung einer fremden beweglichen Sache unrechtmäßig zu bereichern. Es waren daher auch die beiden von der Beschwerde herausgegriffenen Raubvortaten sowie die nunmehr abgeurteilte Tat jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Eigentum, gerichtet. Von dem im Gesetz im § 71 StGB alternativ genannten (drei) Voraussetzungen für die Annahme einer gleichen schädlichen Neigung war daher im vorliegenden Fall schon die erste erfüllt.Soweit aber unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend gemacht wird, daß die beiden genannten Verurteilungen wegen Raubes (mangels gleicher schädlicher Neigung) nicht hätten als erschwerend gewertet werden dürfen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), ist die Beschwerde nicht im Recht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte zwei weitere Vorstrafen wegen des Verbrechens des (versuchten) Diebstahls aufweist, wurden auch die beiden Raubtaten sowie die nunmehr begangenen Diebstähle mit dem (sowohl von Paragraph 127, StGB als auch von Paragraph 142, StGB verlangten) Vorsatz begangen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung einer fremden beweglichen Sache unrechtmäßig zu bereichern. Es waren daher auch die beiden von der Beschwerde herausgegriffenen Raubvortaten sowie die nunmehr abgeurteilte Tat jedenfalls gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Eigentum, gerichtet. Von dem im Gesetz im Paragraph 71, StGB alternativ genannten (drei) Voraussetzungen für die Annahme einer gleichen schädlichen Neigung war daher im vorliegenden Fall schon die erste erfüllt.
Der Angeklagte B***** W***** hat einen Teil der Diebstähle einbekannt. Seine Verurteilung auch hinsichtlich weiterer Fakten gründete das Erstgericht darauf, daß er auch diesbezüglich vom Mitangeklagten glaubwürdig und eindeutig belastet wurde und kein überzeugendes Motiv für eine Verleumdung durch R***** W***** zu finden war, zumal der Beschwerdeführer R***** W***** in einer Notlage mehrmals geholfen hatte. Auch führte das Erstgericht zur Begründung der Täterschaft des Angeklagten B***** W***** noch aus, daß dieser selbst erklärt hat, daß er durch die von ihm eingestandenen Diebstähle seine finanziellen Schwierigkeiten beheben und sich und seine Familie ernähren wollte, was aber durch die von ihm (im Jahre 1991) zugegebenen Diebszüge mit einer Gesamtbeute von 2.000 S keinesfalls zu erreichen war. Ferner zog B***** W***** sein ursprünglich angebotenes Alibi ausdrücklich wieder zurück und hat sich seine Behauptung, R***** W***** habe für eine (geänderte) wahrheitsgemäße Aussage von ihm 3.000 S verlangt, letztlich nicht bewahrheitet (US 9 ff). Zu einem Diebstahlsfaktum wurde noch erwähnt, daß Spuren von den Schuhen B***** W*****S sichergestellt werden konnten und daß die diesbezügliche Erklärung W*****S, W***** habe diese Schuhe ohne sein Wissen angehabt, dem Gericht nicht plausibel erscheine.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schuldspruch zu allen von ihm geleugneten Fakten beruhe zu einem wesentlichen Teil auf der Sicherstellung von Fußspuren, ist daher unrichtig, ebenso, daß weitere Beweisergebnisse überhaupt nicht erörtert worden wären. Im übrigen hat B***** W***** über ausdrückliches Befragen zwar darauf hingewiesen, daß R***** W***** öfters sein (= B***** W*****S) Gewand "angehabt" hätte, er aber persönlich der Meinung sei, daß bezüglich der Schuhe dies nicht möglich gewesen wäre, weil er sie erst kurz vorher gekauft hatte und sie neu waren (S 342).
Das Erstgericht hat auch, wie bereits erwähnt, gar wohl begründet, warum es dem Mitangeklagten R***** W***** zur Gänze geglaubt hat. Es fand kein Motiv, warum dieser Angeklagte den Rechtsmittelwerber zu Unrecht belasten sollte, hat doch R***** W***** solches selbst verneint und zugleich zugegeben, daß auf Grund bestimmter Vorfälle in der Vergangenheit ursprünglich ein Spannungsverhältnis zwischen ihm und B***** W***** bestanden habe, dieses aber längst vergessen sei (S 337).
Die Nichtigkeitsbeschwerde räumt nun dazu selbst ein, daß der Motivlage des Mitangeklagten R***** W***** in bezug auf die Belastung des Rechtsmittelwerbers "einiges" Augenmerk geschenkt wurde. Jedoch hätte das Erstgericht keine Überlegungen zum Tatmotiv und zum Leugnen des Rechtsmittelwerbers angestellt. Abgesehen davon, daß die nötige Geldbeschaffung als Tatmotiv im Urteil ohnehin erwähnt wurde, wird davon keine entscheidende Tatsache berührt. Dies gilt auch zur Frage, warum nur ein teilweise reumütiges Geständnis abgelegt wurde, weil davon nur die Strafzumessung (§ 34 Z 17 StGB) betroffen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde räumt nun dazu selbst ein, daß der Motivlage des Mitangeklagten R***** W***** in bezug auf die Belastung des Rechtsmittelwerbers "einiges" Augenmerk geschenkt wurde. Jedoch hätte das Erstgericht keine Überlegungen zum Tatmotiv und zum Leugnen des Rechtsmittelwerbers angestellt. Abgesehen davon, daß die nötige Geldbeschaffung als Tatmotiv im Urteil ohnehin erwähnt wurde, wird davon keine entscheidende Tatsache berührt. Dies gilt auch zur Frage, warum nur ein teilweise reumütiges Geständnis abgelegt wurde, weil davon nur die Strafzumessung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) betroffen ist.
Erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffengericht festgestellte Täterschaft des B***** W***** bestehe nicht (Z 5 a). Soweit die Tatsachenrüge dazu auf die Ausführungen zum vorangehenden Nichtigkeitsgrund verweist, ist sie auf dessen Erledigung zu verweisen. Der Hinweis aber, daß eine zu geringe Beute bei den einbekannten Diebstählen nicht ausreiche, auch einen Schuldspruch hinsichtlich weiterer Diebstähle zu fällen, vermag keine erheblichen Bedenken im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Dies gilt auch, aus welchen Motiven immer der Angeklagte B***** W***** sein Alibi zurückgezogen haben mag, weil sich jedenfalls daraus kein Entlastungsmoment ergibt.Erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffengericht festgestellte Täterschaft des B***** W***** bestehe nicht (Ziffer 5, a). Soweit die Tatsachenrüge dazu auf die Ausführungen zum vorangehenden Nichtigkeitsgrund verweist, ist sie auf dessen Erledigung zu verweisen. Der Hinweis aber, daß eine zu geringe Beute bei den einbekannten Diebstählen nicht ausreiche, auch einen Schuldspruch hinsichtlich weiterer Diebstähle zu fällen, vermag keine erheblichen Bedenken im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Dies gilt auch, aus welchen Motiven immer der Angeklagte B***** W***** sein Alibi zurückgezogen haben mag, weil sich jedenfalls daraus kein Entlastungsmoment ergibt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** W***** war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** W***** war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit aber hat das zuständige Oberlandesgericht über die gleichzeitig erhobenen Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seines Mitangeklagten R***** W***** zu entscheiden
(§ 285 i StPO).(Paragraph 285, i StPO).