Nur den Schuldspruch zu I und II bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Nur den Schuldspruch zu römisch eins und römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung (Z 5) der zum Faktum II festgestellten Suchtgiftmenge geht schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die nur zu einer geringen Menge geständige Verantwortung des Angeklagten keineswegs ohne jede weitere Erklärung als Schutzbehauptung verwarfen, sondern sich dazu auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des sich selbst belastenden Zeugen Prela N***** beriefen. Daß sich dessen Aussage über die den deutschen Interessenten anzubietende Kokainmenge aber auf das vom Angeklagten zu verantwortende Komplott bezog, ergibt sich schlüssig aus dem Zusammenhang.Der Beschwerdeeinwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der zum Faktum römisch zwei festgestellten Suchtgiftmenge geht schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die nur zu einer geringen Menge geständige Verantwortung des Angeklagten keineswegs ohne jede weitere Erklärung als Schutzbehauptung verwarfen, sondern sich dazu auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des sich selbst belastenden Zeugen Prela N***** beriefen. Daß sich dessen Aussage über die den deutschen Interessenten anzubietende Kokainmenge aber auf das vom Angeklagten zu verantwortende Komplott bezog, ergibt sich schlüssig aus dem Zusammenhang.
Die vom Beschwerdeführer gerügte Vernachlässigung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben über einen auf ihn ausgeübten Druck vermag schon deshalb keinen Begründungsmangel zu bewirken, weil der Angeklagte diese Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist verfehlt. Der Beschwerdeauffassung zuwider stellt bereits eine Menge von 1,5 Gramm reinem Heroin eine große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG dar, sodaß die übergroße Menge des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bei 37,5 Gramm Reinsubstanz erreicht wird.Aber auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist verfehlt. Der Beschwerdeauffassung zuwider stellt bereits eine Menge von 1,5 Gramm reinem Heroin eine große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG dar, sodaß die übergroße Menge des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG bei 37,5 Gramm Reinsubstanz erreicht wird.
Davon ausgehend wurde die tataktuelle Suchtgiftmenge rechtsrichtig als Übermenge im Sinne des § 12 Abs 3 Z 3 SGG beurteilt.Davon ausgehend wurde die tataktuelle Suchtgiftmenge rechtsrichtig als Übermenge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG beurteilt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 28 Abs 1 StGB, § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei die Strafzumessungsgründe im wesentlichen erfaßt wurden. Zusätzliche ins Gewicht fallende Milderungs- oder Erschwerungsumstände vermochte weder der Angeklagte, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, noch die Staatsanwaltschaft in ihrer auf eine Erhöhung der Strafe abzielenden Berufung aufzuzeigen. Zu einer Korrektur des Strafausspruches bestand daher kein Anlaß.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, Absatz 3, SGG eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei die Strafzumessungsgründe im wesentlichen erfaßt wurden. Zusätzliche ins Gewicht fallende Milderungs- oder Erschwerungsumstände vermochte weder der Angeklagte, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, noch die Staatsanwaltschaft in ihrer auf eine Erhöhung der Strafe abzielenden Berufung aufzuzeigen. Zu einer Korrektur des Strafausspruches bestand daher kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.