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Entscheidung 14 Os 100/99×

Entscheidung 14 Os 100/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/99

Entscheidungsdatum

20.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1999, GZ 3a römisch fünf r 2.626/99-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1999 (ON 65) nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei verspätet angemeldet worden.

Die dagegen vom Nichtigkeitswerber erhobene Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Anläßlich der am 2. Juni 1999 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgten Urteilsverkündung nahm sich der Angeklagte drei Tage Bedenkzeit. Er meldete in der Folge durch seinen Verteidiger mit einem mit 7. Juni 1999 datierten Schriftsatz (ON 68) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Wie sich aus dem vom Verteidiger zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Postaufgabeschein (S 497) und der auf dem Schriftsatz der Rechtsmittelanmeldung angebrachten Eingangsstampiglie (8. Juni 1999, S 433; vergleiche jedoch dort den offenbar irrtümlichen Vermerk auch einer Postaufgabe an diesem Tag) eindeutig ergibt, wurde der Schriftsatz (adressiert an das Urteilsgericht) auch schon am 7. Juni 1999 (Montag) rechtzeitig zur Post gegeben.

Das Erstgericht wird nach Paragraphen 285 b, Absatz 5, 285, StPO vorzugehen haben.

Anmerkung

E54769 14D01009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00100.99.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19990720_OGH0002_0140OS00100_9900000_000