Entscheidung 14 Os 100/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1999, GZ 3a Vr 2.626/99-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1999, GZ 3a römisch fünf r 2.626/99-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1999 (ON 65) nach § 285a Z 1 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei verspätet angemeldet worden.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juni 1999 (ON 65) nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei verspätet angemeldet worden.
Die dagegen vom Nichtigkeitswerber erhobene Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO) ist berechtigt.Die dagegen vom Nichtigkeitswerber erhobene Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Anläßlich der am 2. Juni 1999 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgten Urteilsverkündung nahm sich der Angeklagte drei Tage Bedenkzeit. Er meldete in der Folge durch seinen Verteidiger mit einem mit 7. Juni 1999 datierten Schriftsatz (ON 68) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Wie sich aus dem vom Verteidiger zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Postaufgabeschein (S 497) und der auf dem Schriftsatz der Rechtsmittelanmeldung angebrachten Eingangsstampiglie (8. Juni 1999, S 433; vgl jedoch dort den offenbar irrtümlichen Vermerk auch einer Postaufgabe an diesem Tag) eindeutig ergibt, wurde der Schriftsatz (adressiert an das Urteilsgericht) auch schon am 7. Juni 1999 (Montag) rechtzeitig zur Post gegeben.Wie sich aus dem vom Verteidiger zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Postaufgabeschein (S 497) und der auf dem Schriftsatz der Rechtsmittelanmeldung angebrachten Eingangsstampiglie (8. Juni 1999, S 433; vergleiche jedoch dort den offenbar irrtümlichen Vermerk auch einer Postaufgabe an diesem Tag) eindeutig ergibt, wurde der Schriftsatz (adressiert an das Urteilsgericht) auch schon am 7. Juni 1999 (Montag) rechtzeitig zur Post gegeben.
Das Erstgericht wird nach §§ 285b Abs 5, 285 StPO vorzugehen haben.Das Erstgericht wird nach Paragraphen 285 b, Absatz 5, 285, StPO vorzugehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00100.99.0720.000
Dokumentnummer
JJT_19990720_OGH0002_0140OS00100_9900000_000