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Entscheidung 14 Os 101/02×

Entscheidung 14 Os 101/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os101/02

Entscheidungsdatum

29.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2002, GZ 404 Hv 1/02p-96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, der Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftig gewordene Schuldsprüche betreffend weitere Mitangeklagte enthaltenen Urteil wurden Sasa Z***** und Ritchard A***** jeweils des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 30. November 2001 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Nenad Z***** durch Gewalt unter Versetzen von Stößen und Schlägen dem Geldbriefträger Erwin S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 200.000 S mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahmen.

Die Geschworenen bejahten die den Angeklagten Sasa Z***** betreffende Hauptfrage 8 und die den Angeklagten Ritchard A***** betreffende Hauptfrage 9 in Richtung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, StGB jeweils mit sechs Ja-Stimmen gegen zwei Nein-Stimmen.

Rechtliche Beurteilung

Den auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** kommt keine Berechtigung zu:

In der Rüge des Fragenschemas (Ziffer 6,) bemängeln die Beschwerdeführer eine unzureichende Individualisierung der für eine Beurteilung nach Paragraph 142, StGB notwendig kausalen Verbindung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme fremder beweglicher Sachen. Entgegen diesem Vorbringen kommt gerade diese Verknüpfung der in den Hauptfragen dargestellten Gewaltakte mit der solcherart intendierten Wegnahme von Bargeld völlig unzweifelhaft zum Ausdruck, sodass mit den beiden Hauptfragen 8 und 9 die Tat ausreichend deutlich bestimmt wurde. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erschöpft sich in lediglich spekulativen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Nenad Z*****, der die beiden Beschwerdeführer vor der Polizei ursprünglich belastete vergleiche S 219/I; 359 ff/I), diese Angaben vor Gericht aber - nach anfänglicher Bestätigung der Aussagen vor der Polizei (S 296/I; vergleiche S 401/II) - widerrief (S 299/I; 397 ff/II). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen die - jene Belastung bestätigende - Aussage des Mitangeklagten Christian S***** (S 215/I; 306/I; 389/II) unberücksichtigt lassen, zeigen die Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf den Widerruf der zunächst belastenden Aussagen keine sich aus dem Akt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr versucht die Beschwerde damit lediglich die im Geschworenengerichtsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** waren daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über diese beiden Angeklagten jeweils nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten den bisher untadeligen Lebenswandel und die objektive Schadensgutmachung als mildernd; als erschwerend berücksichtigte es keinen Umstand.

Die von den Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** (in gemeinsamer Ausführung) erhobenen Berufungen, mit der sie eine Strafherabsetzung und eine teilweise bedingte Nachsicht anstreben, ist nicht berechtigt.

Von den beiden von den Berufungswerbern geltend gemachten zusätzlichen Milderungsumständen einer Tatbegehung ohne Anwendung erheblicher Gewalt bzw Veranlassung zur Tat durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage steht ersterer im Widerspruch zum (von den Geschworenen in den Fragen bejahten) schuldspruchrelevanten Sachverhalt und findet der zweite in den Akten keine Grundlage (ON 56, S 339/II, ON 11, S 339/II). Hingegen ist den beiden Angeklagten zusätzlich als erschwerend anzulasten, dass das Opfer erheblich verletzt wurde und sie einen großen Betrag erbeuteten.

Bei entsprechender Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der in Relation zur jeweils tat- und täterbezogenen Schuld der beiden Angeklagten nicht überhöhten Freiheitsstrafen nicht veranlasst. Für eine teilweise bedingte Strafnachsicht fehlt es in beiden Fällen an den spezialpräventiven Voraussetzungen (Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 43 a, Absatz 4,). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67565 14Os101.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00101.02.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20021029_OGH0002_0140OS00101_0200000_000