Den auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** kommt keine Berechtigung zu:Den auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** kommt keine Berechtigung zu:
In der Rüge des Fragenschemas (Z 6) bemängeln die Beschwerdeführer eine unzureichende Individualisierung der für eine Beurteilung nach § 142 StGB notwendig kausalen Verbindung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme fremder beweglicher Sachen. Entgegen diesem Vorbringen kommt gerade diese Verknüpfung der in den Hauptfragen dargestellten Gewaltakte mit der solcherart intendierten Wegnahme von Bargeld völlig unzweifelhaft zum Ausdruck, sodass mit den beiden Hauptfragen 8 und 9 die Tat ausreichend deutlich bestimmt wurde. Die Tatsachenrüge (Z 10a) erschöpft sich in lediglich spekulativen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Nenad Z*****, der die beiden Beschwerdeführer vor der Polizei ursprünglich belastete (vgl S 219/I; 359 ff/I), diese Angaben vor Gericht aber - nach anfänglicher Bestätigung der Aussagen vor der Polizei (S 296/I; vgl S 401/II) - widerrief (S 299/I; 397 ff/II). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen die - jene Belastung bestätigende - Aussage des Mitangeklagten Christian S***** (S 215/I; 306/I; 389/II) unberücksichtigt lassen, zeigen die Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf den Widerruf der zunächst belastenden Aussagen keine sich aus dem Akt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr versucht die Beschwerde damit lediglich die im Geschworenengerichtsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.In der Rüge des Fragenschemas (Ziffer 6,) bemängeln die Beschwerdeführer eine unzureichende Individualisierung der für eine Beurteilung nach Paragraph 142, StGB notwendig kausalen Verbindung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme fremder beweglicher Sachen. Entgegen diesem Vorbringen kommt gerade diese Verknüpfung der in den Hauptfragen dargestellten Gewaltakte mit der solcherart intendierten Wegnahme von Bargeld völlig unzweifelhaft zum Ausdruck, sodass mit den beiden Hauptfragen 8 und 9 die Tat ausreichend deutlich bestimmt wurde. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erschöpft sich in lediglich spekulativen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Nenad Z*****, der die beiden Beschwerdeführer vor der Polizei ursprünglich belastete vergleiche S 219/I; 359 ff/I), diese Angaben vor Gericht aber - nach anfänglicher Bestätigung der Aussagen vor der Polizei (S 296/I; vergleiche S 401/II) - widerrief (S 299/I; 397 ff/II). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen die - jene Belastung bestätigende - Aussage des Mitangeklagten Christian S***** (S 215/I; 306/I; 389/II) unberücksichtigt lassen, zeigen die Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf den Widerruf der zunächst belastenden Aussagen keine sich aus dem Akt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf; vielmehr versucht die Beschwerde damit lediglich die im Geschworenengerichtsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über diese beiden Angeklagten jeweils nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten den bisher untadeligen Lebenswandel und die objektive Schadensgutmachung als mildernd; als erschwerend berücksichtigte es keinen Umstand.Das Geschworenengericht verhängte über diese beiden Angeklagten jeweils nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten den bisher untadeligen Lebenswandel und die objektive Schadensgutmachung als mildernd; als erschwerend berücksichtigte es keinen Umstand.
Die von den Angeklagten Sasa Z***** und Ritchard A***** (in gemeinsamer Ausführung) erhobenen Berufungen, mit der sie eine Strafherabsetzung und eine teilweise bedingte Nachsicht anstreben, ist nicht berechtigt.
Von den beiden von den Berufungswerbern geltend gemachten zusätzlichen Milderungsumständen einer Tatbegehung ohne Anwendung erheblicher Gewalt bzw Veranlassung zur Tat durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage steht ersterer im Widerspruch zum (von den Geschworenen in den Fragen bejahten) schuldspruchrelevanten Sachverhalt und findet der zweite in den Akten keine Grundlage (ON 56, S 339/II, ON 11, S 339/II). Hingegen ist den beiden Angeklagten zusätzlich als erschwerend anzulasten, dass das Opfer erheblich verletzt wurde und sie einen großen Betrag erbeuteten.
Bei entsprechender Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der in Relation zur jeweils tat- und täterbezogenen Schuld der beiden Angeklagten nicht überhöhten Freiheitsstrafen nicht veranlasst. Für eine teilweise bedingte Strafnachsicht fehlt es in beiden Fällen an den spezialpräventiven Voraussetzungen (§ 41 Abs 3, § 43a Abs 4). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Bei entsprechender Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der in Relation zur jeweils tat- und täterbezogenen Schuld der beiden Angeklagten nicht überhöhten Freiheitsstrafen nicht veranlasst. Für eine teilweise bedingte Strafnachsicht fehlt es in beiden Fällen an den spezialpräventiven Voraussetzungen (Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 43 a, Absatz 4,). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.