Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In der Instruktionsrüge (Z 8) behauptet der Beschwerdeführer eine undeutliche (iS einer unrichtigen) Belehrung, weil die Laienrichter seiner Auffassung nach aufzuklären gewesen wären, dass eine bloß kurzzeitige Verwendung einer Waffe dem Tatbild des § 143 zweiter Satz StGB nicht entspreche. Soweit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Verwendung mit synonymen sprachlichen Begriffen vergleicht, fehlt jeglicher Schluss auf eine zeitliche Mindestdauer der für die Tathandlung vorausgesetzten Verwendung einer Waffe. Mit dieser substratlosen, nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Behauptung wird daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzesgemäß zur Darstellung gebracht.In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet der Beschwerdeführer eine undeutliche (iS einer unrichtigen) Belehrung, weil die Laienrichter seiner Auffassung nach aufzuklären gewesen wären, dass eine bloß kurzzeitige Verwendung einer Waffe dem Tatbild des Paragraph 143, zweiter Satz StGB nicht entspreche. Soweit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Verwendung mit synonymen sprachlichen Begriffen vergleicht, fehlt jeglicher Schluss auf eine zeitliche Mindestdauer der für die Tathandlung vorausgesetzten Verwendung einer Waffe. Mit dieser substratlosen, nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Behauptung wird daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzesgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) wiederholt zunächst die auf eine unsubstanziiert vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gestützten Einwände der Instruktionsrüge. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen schilderte die Zeugin H***** in der Hauptverhandlung jedenfalls sinngemäß die zum Schuldspruch 1.) inkriminierte Drohung, hatte doch der Angeklagte nach ihrer Aussage angekündigt, ihr "an die Gurgel gehen" zu wollen (S 367). Die Einwände zeigen daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wiederholt zunächst die auf eine unsubstanziiert vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gestützten Einwände der Instruktionsrüge. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen schilderte die Zeugin H***** in der Hauptverhandlung jedenfalls sinngemäß die zum Schuldspruch 1.) inkriminierte Drohung, hatte doch der Angeklagte nach ihrer Aussage angekündigt, ihr "an die Gurgel gehen" zu wollen (S 367). Die Einwände zeigen daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 344 zweiter Satz StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 zweiter Satz StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.