Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) aus der vom Erstgericht (in der Begründung) ausdrücklich festgestellten Tatsache, dass die bei beiden Betrugsfakten verwendete unrichtige Gehaltsbestätigung von Michael M***** und nicht von Heinz S***** ausgestellt wurde, unter Verweis auf seine leugnende Verantwortung folgert, er sei in die angelasteten Kreditbetrügereien nicht involviert gewesen, versucht er lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter zu ziehen und bekämpft damit in unzulässiger Weise die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aus der vom Erstgericht (in der Begründung) ausdrücklich festgestellten Tatsache, dass die bei beiden Betrugsfakten verwendete unrichtige Gehaltsbestätigung von Michael M***** und nicht von Heinz S***** ausgestellt wurde, unter Verweis auf seine leugnende Verantwortung folgert, er sei in die angelasteten Kreditbetrügereien nicht involviert gewesen, versucht er lediglich andere Schlüsse als die Tatrichter zu ziehen und bekämpft damit in unzulässiger Weise die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht weiter anfechtbare Beweiswürdigung.
Mit der nicht substanziierten Behauptung, aus dem Akt gehe hervor, dass der auf der Gehaltsbestätigung verwendete Firmenstempel nicht mit der vom Angeklagten verwendeten Stampiglie ident sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keinen Begründungsmangel auf. Im Übrigen übergeht er schlichtwegs jene Angaben des Zweitangeklagten O***** und seine eigene Einlassung, wonach er diesem einen Firmenstempel überließ, der an Michael M***** weitergegeben wurde (S 35 ff/VII). Entgegen der inhaltlich eine mangelnde Begründung geltend machenden Beschwerde schilderte der Zeuge Z***** in der Hauptverhandlung keineswegs bloß abstrakt den Ablauf einer Kreditabwicklung bei der B*****, sondern an Hand der mitgebrachten Unterlagen konkret die bankinterne Bearbeitung des im Schuldspruch A.I.1.b.ba inkriminierten Kreditantrags (S 133 ff/VII), sodass das erkennende Gericht seine Feststellungen fallbezogen auf diese Aussage stützen konnte. Dem Vorbringen zuwider wurden überdies die diesen Vorfall betreffenden Angaben der Zeugin Astrid V*****, die in einem Erhebungsbericht der BPD Wien festgehalten sind (S 75 ff/I), in der Hauptverhandlung am 30. März 2004 verlesen (S 321/VII) und im Urteil verwertet (US 29 f). Der sachlich als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu wertende Vorwurf, das Schöffengericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet, legt nicht dar, weshalb die Verteidigerin in der Hauptverhandlung an der Ausübung des Rechtes gehindert war, eine Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Astrid V***** zum Inhalt ihres Gespräches mit dem Beschwerdeführer sachgerecht zu beantragen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Abgesehen davon werden auch keine Gründe angeführt, weshalb diese Zeugin nunmehr - anders als im Vorverfahren bekundet - bei dem mit Heinz S***** geführten Telefonat eine Bezugnahme auf ihre Tätigkeit bei der Bank und eine Darlegung des Zwecks ihres Anrufes verneinen sollte. Die behauptete Aktenwidrigkeit bei der Feststellung eines Zusammenwirkens des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten mit Tomas N***** bei Übersendung der Kreditunterlagen an die Firma D***** (Schuldspruch A.I.1.b.bb.) zeigt nicht auf, welche Aussage im Urteil protokollwidrig zitiert worden wäre.Mit der nicht substanziierten Behauptung, aus dem Akt gehe hervor, dass der auf der Gehaltsbestätigung verwendete Firmenstempel nicht mit der vom Angeklagten verwendeten Stampiglie ident sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keinen Begründungsmangel auf. Im Übrigen übergeht er schlichtwegs jene Angaben des Zweitangeklagten O***** und seine eigene Einlassung, wonach er diesem einen Firmenstempel überließ, der an Michael M***** weitergegeben wurde (S 35 ff/VII). Entgegen der inhaltlich eine mangelnde Begründung geltend machenden Beschwerde schilderte der Zeuge Z***** in der Hauptverhandlung keineswegs bloß abstrakt den Ablauf einer Kreditabwicklung bei der B*****, sondern an Hand der mitgebrachten Unterlagen konkret die bankinterne Bearbeitung des im Schuldspruch A.I.1.b.ba inkriminierten Kreditantrags (S 133 ff/VII), sodass das erkennende Gericht seine Feststellungen fallbezogen auf diese Aussage stützen konnte. Dem Vorbringen zuwider wurden überdies die diesen Vorfall betreffenden Angaben der Zeugin Astrid V*****, die in einem Erhebungsbericht der BPD Wien festgehalten sind (S 75 ff/I), in der Hauptverhandlung am 30. März 2004 verlesen (S 321/VII) und im Urteil verwertet (US 29 f). Der sachlich als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu wertende Vorwurf, das Schöffengericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung missachtet, legt nicht dar, weshalb die Verteidigerin in der Hauptverhandlung an der Ausübung des Rechtes gehindert war, eine Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Astrid V***** zum Inhalt ihres Gespräches mit dem Beschwerdeführer sachgerecht zu beantragen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Abgesehen davon werden auch keine Gründe angeführt, weshalb diese Zeugin nunmehr - anders als im Vorverfahren bekundet - bei dem mit Heinz S***** geführten Telefonat eine Bezugnahme auf ihre Tätigkeit bei der Bank und eine Darlegung des Zwecks ihres Anrufes verneinen sollte. Die behauptete Aktenwidrigkeit bei der Feststellung eines Zusammenwirkens des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten mit Tomas N***** bei Übersendung der Kreditunterlagen an die Firma D***** (Schuldspruch A.I.1.b.bb.) zeigt nicht auf, welche Aussage im Urteil protokollwidrig zitiert worden wäre.
Auch eine Unvollständigkeit der Begründung zum einverständlichen Zusammenwirken der Angeklagten liegt nicht vor; denn die in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Angaben der Kreditbearbeiterin der Firma D***** GesmbH, wonach sie lediglich mit Michael M***** Kontakt hatte (S 305/VII), widersprechen dieser - vom Schöffengericht mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend aus anderen Beweisergebnissen abgeleiteten (vgl US 30 f) - Urteilsannahme nicht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft mit dem Hinweis auf einen unter dem falschen Namen Boris B***** betrügerisch angestrebten Kredit von maximal 25.000 Euro die Qualifikation der Tat nach § 147 Abs 3 StGB. Sie übergeht dabei jedoch, dass nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts einerseits ein fehlgeschlagener Betrugsversuch zum Nachteil der B***** mit einer angestrebten Schadenssumme von 20.000 Euro und andererseits ein neuerlich misslungener Versuch der Erlangung eines Kredits über 25.000 Euro bei einer anderen Bank über Vermittlung der Firma D***** vorliegen. Diese beiden - nach den Urteilsannahmen jeweils vom Vorsatz des Angeklagten umfassten (US 20 f, 31) - Schadensbeträge sind nach § 29 StGB zusammenzurechnen. Mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsfeststellungen führt der Rechtsmittelwerber daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.Auch eine Unvollständigkeit der Begründung zum einverständlichen Zusammenwirken der Angeklagten liegt nicht vor; denn die in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Angaben der Kreditbearbeiterin der Firma D***** GesmbH, wonach sie lediglich mit Michael M***** Kontakt hatte (S 305/VII), widersprechen dieser - vom Schöffengericht mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stehend aus anderen Beweisergebnissen abgeleiteten vergleiche US 30 f) - Urteilsannahme nicht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft mit dem Hinweis auf einen unter dem falschen Namen Boris B***** betrügerisch angestrebten Kredit von maximal 25.000 Euro die Qualifikation der Tat nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Sie übergeht dabei jedoch, dass nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts einerseits ein fehlgeschlagener Betrugsversuch zum Nachteil der B***** mit einer angestrebten Schadenssumme von 20.000 Euro und andererseits ein neuerlich misslungener Versuch der Erlangung eines Kredits über 25.000 Euro bei einer anderen Bank über Vermittlung der Firma D***** vorliegen. Diese beiden - nach den Urteilsannahmen jeweils vom Vorsatz des Angeklagten umfassten (US 20 f, 31) - Schadensbeträge sind nach Paragraph 29, StGB zusammenzurechnen. Mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsfeststellungen führt der Rechtsmittelwerber daher den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.