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Entscheidung 14 Os 101/06v×

Entscheidung 14 Os 101/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os101/06v

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt Hä***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2006, GZ 603 Hv 5/06k-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Angeklagten Kurt Hä***** (zur Gänze) sowie des Angeklagten Ernst H***** zu B.) und hinsichtlich der zu B.) und C.) gemäß Paragraph 29, StGB gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch in den die Angeklagten treffenden Aussprüchen über die Strafe und die Abschöpfung der Bereicherung betreffend Kurt Hä***** aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Kurt Hä***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen nicht bekämpften Schuldspruch des Mitangeklagten Ernst H***** (B.) sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten Georg M***** enthaltenden Urteil wurden Kurt Hä***** und Ernst H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, Letzterer teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt (A., B., C.). Ernst H***** liegt auch das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zur Last (D.).

Demnach hat Kurt Hä***** als Geschäftsführer der L***** GmbH und als Verantwortlicher der S***** GmbH & Co KG in Wien seine Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaften zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht, dass er mit Ernst H***** als Geschäftsführer der T***** GmbH vereinbarte, dieser sollte Rechnungen über in Wahrheit nicht erbrachte Leistungen (Scheinrechnungen) an die von Hä***** geführten Unternehmen legen, diese würden die Rechnungen bezahlen und H***** würde einen Teilbetrag des Rechnungsbetrages wieder an Hä***** rückfließen lassen, wodurch den von Hä***** geführten Unternehmen in 36 im Urteil näher detaillierten, zwischen 9. Jänner 1998 und 7. Jänner 2001 gesetzten Fakten ein Vermögensnachteil von „5,422.522,-- S" zugefügt wurde (A.).

Ernst H***** liegt - neben weiteren zu C.) angeführten Untreuehandlungen mit einer Schadenssumme von „523.420 ATS" und 26 Urkundenfälschungen (D.) - zur Last, als Geschäftsführer der T***** GmbH in Schwechat dadurch zur Ausführung der zu Punkt A.) des Schuldspruchs inkriminierten Taten beigetragen zu haben, dass er die dort beschriebenen Scheinrechnungen ausstellte und die in Wahrheit an Kurt Hä***** geflossenen Beträge als Bezahlung dieser Rechnungen tarnte (B.).

Der dagegen vom Angeklagten Kurt Hä***** aus den Gründen der Ziffer 3, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem erstgenannten Grund Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt nämlich zu Recht auf, dass der Zeuge Johann M***** entgegen der Vorschrift des Paragraph 152, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung vernommen wurde, ohne dass er auf das ihm gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zustehende Entschlagungsrecht verzichtet hatte (S 330 ff/V). Denn der Zeuge hatte im Vorverfahren eingeräumt, auf Anweisung des Erstangeklagten Ernst H***** Rechnungen der T***** GmbH erstellt zu haben (S 503 ff/IV), welche Tätigkeit ihm - entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt - als Tatbeitrag zur Untreue des Beschwerdeführers (Schuldspruchspunkt A. des Urteils) zugerechnet werden könnte.

Demgemäß hätte der Vorsitzende gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO den - zwischenzeitig auch vor dem Untersuchungsrichter nicht vernommenen - Zeugen vor seiner Vernehmung über sein Entschlagungsrecht belehren und seine darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufnehmen müssen vergleiche 14 Os 107/99; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 [301]). Infolge Fehlens eines Verzichts des Zeugen bewirkt seine Aussage die Nichtigkeit des Urteils gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Da sie im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet wurde (US 24 f), ist dieser zur Geltendmachung der Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO berechtigt. Bereits diese formelle Nichtigkeit hat die Aufhebung des Urteil gegen den Zweitangeklagten Kurt Hä***** zur Folge. Derselbe Verfahrensmangel war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten des Angeklagten H***** wahrzunehmen, hinsichtlich dessen im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls eine neue Subsumtionseinheit zu bilden sein wird.

Es ist aber auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) im Recht, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Wertung sowohl des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als auch der oftmaligen Tatwiederholung als erschwerend wendet. Denn mehrere Untreuehandlungen sind nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen und bilden nur eine strafbare Handlung. Dies hat das Erstgericht zwar richtig erkannt, indem es den Angeklagten Hä***** nur eines Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig sprach (US 12). Durch die Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als erschwerend (US 27) hat es dennoch eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt. Dies wird im neuen Rechtsgang zu beachten sein. Das angefochtene Urteil war daher wie im Spruch ersichtlich bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hiezu erhobenen Einwände. Mit seiner Berufung war Kurt Hä***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E82357 14Os101.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00101.06V.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20061010_OGH0002_0140OS00101_06V0000_000