Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt nämlich zu Recht auf, dass der Zeuge Johann M***** entgegen der Vorschrift des § 152 Abs 5 StPO iVm § 248 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vernommen wurde, ohne dass er auf das ihm gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Entschlagungsrecht verzichtet hatte (S 330 ff/V). Denn der Zeuge hatte im Vorverfahren eingeräumt, auf Anweisung des Erstangeklagten Ernst H***** Rechnungen der T***** GmbH erstellt zu haben (S 503 ff/IV), welche Tätigkeit ihm - entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt - als Tatbeitrag zur Untreue des Beschwerdeführers (Schuldspruchspunkt A. des Urteils) zugerechnet werden könnte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt nämlich zu Recht auf, dass der Zeuge Johann M***** entgegen der Vorschrift des Paragraph 152, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung vernommen wurde, ohne dass er auf das ihm gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zustehende Entschlagungsrecht verzichtet hatte (S 330 ff/V). Denn der Zeuge hatte im Vorverfahren eingeräumt, auf Anweisung des Erstangeklagten Ernst H***** Rechnungen der T***** GmbH erstellt zu haben (S 503 ff/IV), welche Tätigkeit ihm - entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt - als Tatbeitrag zur Untreue des Beschwerdeführers (Schuldspruchspunkt A. des Urteils) zugerechnet werden könnte.
Demgemäß hätte der Vorsitzende gemäß § 152 Abs 5 StPO den - zwischenzeitig auch vor dem Untersuchungsrichter nicht vernommenen - Zeugen vor seiner Vernehmung über sein Entschlagungsrecht belehren und seine darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufnehmen müssen (vgl 14 Os 107/99; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 [301]). Infolge Fehlens eines Verzichts des Zeugen bewirkt seine Aussage die Nichtigkeit des Urteils gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Da sie im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet wurde (US 24 f), ist dieser zur Geltendmachung der Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 3 StPO berechtigt. Bereits diese formelle Nichtigkeit hat die Aufhebung des Urteil gegen den Zweitangeklagten Kurt Hä***** zur Folge. Derselbe Verfahrensmangel war gemäß § 290 Abs 1 StPO zugunsten des Angeklagten H***** wahrzunehmen, hinsichtlich dessen im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls eine neue Subsumtionseinheit zu bilden sein wird.Demgemäß hätte der Vorsitzende gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO den - zwischenzeitig auch vor dem Untersuchungsrichter nicht vernommenen - Zeugen vor seiner Vernehmung über sein Entschlagungsrecht belehren und seine darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufnehmen müssen vergleiche 14 Os 107/99; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 [301]). Infolge Fehlens eines Verzichts des Zeugen bewirkt seine Aussage die Nichtigkeit des Urteils gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Da sie im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet wurde (US 24 f), ist dieser zur Geltendmachung der Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO berechtigt. Bereits diese formelle Nichtigkeit hat die Aufhebung des Urteil gegen den Zweitangeklagten Kurt Hä***** zur Folge. Derselbe Verfahrensmangel war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten des Angeklagten H***** wahrzunehmen, hinsichtlich dessen im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls eine neue Subsumtionseinheit zu bilden sein wird.
Es ist aber auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) im Recht, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Wertung sowohl des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als auch der oftmaligen Tatwiederholung als erschwerend wendet. Denn mehrere Untreuehandlungen sind nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen und bilden nur eine strafbare Handlung. Dies hat das Erstgericht zwar richtig erkannt, indem es den Angeklagten Hä***** nur eines Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig sprach (US 12). Durch die Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als erschwerend (US 27) hat es dennoch eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt. Dies wird im neuen Rechtsgang zu beachten sein. Das angefochtene Urteil war daher wie im Spruch ersichtlich bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.Es ist aber auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) im Recht, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Wertung sowohl des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als auch der oftmaligen Tatwiederholung als erschwerend wendet. Denn mehrere Untreuehandlungen sind nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen und bilden nur eine strafbare Handlung. Dies hat das Erstgericht zwar richtig erkannt, indem es den Angeklagten Hä***** nur eines Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig sprach (US 12). Durch die Wertung des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen als erschwerend (US 27) hat es dennoch eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt. Dies wird im neuen Rechtsgang zu beachten sein. Das angefochtene Urteil war daher wie im Spruch ersichtlich bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO hiezu erhobenen Einwände. Mit seiner Berufung war Kurt Hä***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hiezu erhobenen Einwände. Mit seiner Berufung war Kurt Hä***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.