Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2010 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Sparbuchbehebungen ausschließlich für Firmenzwecke vom Angeklagten verwendet wurden und sohin das Vermögen der Firma nicht geschmälert wurde“ (ON 34 S 29), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Dem Beweisantrag fehlte es nämlich einerseits an jeglichem Sachverhaltsbezug (insbesonders konkreter Angaben zu angeblich tatsächlich beglichenen Verbindlichkeiten des Unternehmens) und andererseits an einem Vorbringen, auf Basis welcher Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden sollen, womit er weder das Beweismittel noch ein konkretes Beweisthema erkennen ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329). Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erklärte, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, nämlich den Nachweis, dass die verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen zur Begleichung von Rechnungen verwendet wurden, denen tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde lagen, erwarten lasse und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 408; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2010 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Sparbuchbehebungen ausschließlich für Firmenzwecke vom Angeklagten verwendet wurden und sohin das Vermögen der Firma nicht geschmälert wurde“ (ON 34 S 29), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Dem Beweisantrag fehlte es nämlich einerseits an jeglichem Sachverhaltsbezug (insbesonders konkreter Angaben zu angeblich tatsächlich beglichenen Verbindlichkeiten des Unternehmens) und andererseits an einem Vorbringen, auf Basis welcher Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden sollen, womit er weder das Beweismittel noch ein konkretes Beweisthema erkennen ließ (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 329). Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erklärte, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, nämlich den Nachweis, dass die verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen zur Begleichung von Rechnungen verwendet wurden, denen tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde lagen, erwarten lasse und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 408; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet die Behauptung, die Urteilsannahme, wonach den Gesellschaftsgläubigern kein Schaden entstanden ist (US 6), stünde einer Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 StGB entgegen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; RIS-Justiz RS0116569). Weshalb nämlich - bei konstatierter Gläubigermehrheit und tatsächlicher Vermögensverringerung (US 1 und 4) sowie von den Tatrichtern bejahtem, auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichtetem Vorsatz (US 5) - ein tatsächlicher Schadenseintritt für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollte, erklärt sie nicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0115184, Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 22; Fabrizy, StGB10 § 156 Rz 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet die Behauptung, die Urteilsannahme, wonach den Gesellschaftsgläubigern kein Schaden entstanden ist (US 6), stünde einer Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, StGB entgegen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; RIS-Justiz RS0116569). Weshalb nämlich - bei konstatierter Gläubigermehrheit und tatsächlicher Vermögensverringerung (US 1 und 4) sowie von den Tatrichtern bejahtem, auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichtetem Vorsatz (US 5) - ein tatsächlicher Schadenseintritt für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollte, erklärt sie nicht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115184, Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 22; Fabrizy, StGB10 Paragraph 156, Rz 7).
Absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) wird in der Beschwerde gar nicht behauptet und würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70), wovon bei hier bloß aufgrund Schuldenübernahme durch die späteren Gesellschafter des Unternehmens unterbliebener tatsächlicher Gläubigerschädigung (US 5 f) keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0098852).Absolute Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) wird in der Beschwerde gar nicht behauptet und würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 70), wovon bei hier bloß aufgrund Schuldenübernahme durch die späteren Gesellschafter des Unternehmens unterbliebener tatsächlicher Gläubigerschädigung (US 5 f) keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0098852).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.