[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht geschmälert:
[5] Die Anträge auf „Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnort des“ Beschwerdeführers und auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Mikrobiologie“ (ON 143 S 130) stehen im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines – rechtsförmig in der Hauptverhandlung vorgekommenen (vgl § 252 Abs 2 StPO) – kriminaltechnischen Untersuchungsberichts (ON 101 S 913 ff) und den erläuternden zeugenschaftlichen Aussagen des Berichtsverfassers (ON 143 S 77 ff). Gegenstand der Untersuchung waren unter anderem Erdanhaftungen auf teilweise verschmutztem – im Pkw des Beschwerdeführers sichergestelltem – Bargeld und deren Vergleich mit Bodenproben aus dem Bereich des Tatortes und des Wohnortes des Beschwerdeführers. Dieser hatte sich damit verantwortet, er habe die sichergestellten Geldscheine bei seinem Wohnort vergraben, woraus deren Verunreinigung resultiere (vgl ON 142 S 41 f). Die kriminaltechnische Untersuchung ergab eine weitgehende Übereinstimmung der Erdanhaftungen in den Punkten Farbe, Mineralogie sowie Art und Dichte von Kieselalgen mit den Bodenproben vom Tatort nicht jedoch mit jenen vom Wohnort des Beschwerdeführers. Angesichts dieses zum damaligen Zeitpunkt durch Vergleich tatsächlich entnommener Bodenproben bereits gewonnenen Verfahrensergebnisses legte der Antrag nicht dar, weshalb demgegenüber der unter Beweis zu stellende Umstand der Existenz eines Gewächshauses in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers sowie daneben liegender, stark gedüngter landwirtschaftlich genutzter Flächen und die infolgedessen bestehende Möglichkeit des Auftretens von Kieselalgen im dortigen Erdreich (ON 143 S 130) die Glaubhaftigkeit seiner Verantwortung stützen solle und war demnach auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9], RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 und 341). [5] Die Anträge auf „Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnort des“ Beschwerdeführers und auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Mikrobiologie“ (ON 143 S 130) stehen im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines – rechtsförmig in der Hauptverhandlung vorgekommenen vergleiche Paragraph 252, Absatz 2, StPO) – kriminaltechnischen Untersuchungsberichts (ON 101 S 913 ff) und den erläuternden zeugenschaftlichen Aussagen des Berichtsverfassers (ON 143 S 77 ff). Gegenstand der Untersuchung waren unter anderem Erdanhaftungen auf teilweise verschmutztem – im Pkw des Beschwerdeführers sichergestelltem – Bargeld und deren Vergleich mit Bodenproben aus dem Bereich des Tatortes und des Wohnortes des Beschwerdeführers. Dieser hatte sich damit verantwortet, er habe die sichergestellten Geldscheine bei seinem Wohnort vergraben, woraus deren Verunreinigung resultiere vergleiche ON 142 S 41 f). Die kriminaltechnische Untersuchung ergab eine weitgehende Übereinstimmung der Erdanhaftungen in den Punkten Farbe, Mineralogie sowie Art und Dichte von Kieselalgen mit den Bodenproben vom Tatort nicht jedoch mit jenen vom Wohnort des Beschwerdeführers. Angesichts dieses zum damaligen Zeitpunkt durch Vergleich tatsächlich entnommener Bodenproben bereits gewonnenen Verfahrensergebnisses legte der Antrag nicht dar, weshalb demgegenüber der unter Beweis zu stellende Umstand der Existenz eines Gewächshauses in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers sowie daneben liegender, stark gedüngter landwirtschaftlich genutzter Flächen und die infolgedessen bestehende Möglichkeit des Auftretens von Kieselalgen im dortigen Erdreich (ON 143 S 130) die Glaubhaftigkeit seiner Verantwortung stützen solle und war demnach auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9], RS0116987; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 und 341).
[6] Gleiches gilt für den Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen ***** K***** dazu, dass der Beschwerdeführer „grundsätzlich jeden Tag bis zumindest 18:00 Uhr ganztägig in der Werkstatt“ des Zeugen gearbeitet habe und sein Fahrzeug nicht – wie von mehreren Zeugen berichtet – vor der Tat in der Nähe des Tatorts habe gesichtet werden können (ON 143 S 51 und 130 f). Denn weder die Verantwortung des Beschwerdeführers noch die bis dahin getätigten Angaben dieses Zeugen (vgl ON 59 S 121 ff und ON 142 S 102 ff) gaben Grund zur Annahme, letzterer habe sich selbst während des gesamten im Beweisantrag genannten Zeitraums in seiner Werkstatt aufgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beobachten und solcherart die Sichtung dessen Pkw in der Nähe des Tatortes zu – nach den Zeugenaussagen ohnehin unbestimmten (vgl ON 143 S 4 ff) – Zeitpunkten ausschließen können. [6] Gleiches gilt für den Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen ***** K***** dazu, dass der Beschwerdeführer „grundsätzlich jeden Tag bis zumindest 18:00 Uhr ganztägig in der Werkstatt“ des Zeugen gearbeitet habe und sein Fahrzeug nicht – wie von mehreren Zeugen berichtet – vor der Tat in der Nähe des Tatorts habe gesichtet werden können (ON 143 S 51 und 130 f). Denn weder die Verantwortung des Beschwerdeführers noch die bis dahin getätigten Angaben dieses Zeugen vergleiche ON 59 S 121 ff und ON 142 S 102 ff) gaben Grund zur Annahme, letzterer habe sich selbst während des gesamten im Beweisantrag genannten Zeitraums in seiner Werkstatt aufgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beobachten und solcherart die Sichtung dessen Pkw in der Nähe des Tatortes zu – nach den Zeugenaussagen ohnehin unbestimmten vergleiche ON 143 S 4 ff) – Zeitpunkten ausschließen können.
[7] Auf unzulässige Erkundungsbeweisführung war schließlich auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des ***** T***** zum Thema, dass sich das Opfer (wie vom Beschwerdeführer behauptet) „zur Tatzeit am Tatort mit unbekannten Personen, die dunkel bekleidet waren, getroffen“ habe (ON 145 S 4 f), gerichtet. Der Genannte gab nämlich – einem Amtsvermerk der Kriminalpolizei zufolge (ON 16 S 81) – bloß an, am Tag nach der Tat zwei Personen „im Bereich, in welchem der Leichnam aufgefunden wurde“, gesehen zu haben.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i und 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i und 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.