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Entscheidung 14 Os 101/21s×

Entscheidung 14 Os 101/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os101/21s

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Scheichel in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 30. Juni 2021, GZ 12 Hv 20/21a-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** A***** je eines Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 9. August 2020 in M***** ***** S*****

I/ vorsätzlich getötet, indem er ihn nach mehreren Schlägen gegen Kopf und Gesicht sowie einem Kniestoß in den Bauch in einen Entwässerungskanal des Neusiedler Sees zerrte, würgte und seinen Kopf solange unter Wasser drückte, bis der Tod durch Ertrinken eintrat;

II/ mit der zu Punkt I/ beschriebenen Gewalt fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt 9.500 Euro, nämlich eine Armbanduhr und Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4]           Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung mehrerer Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht geschmälert:

[5] Die Anträge auf „Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnort des“ Beschwerdeführers und auf „Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Mikrobiologie“ (ON 143 S 130) stehen im Zusammenhang mit dem Ergebnis eines – rechtsförmig in der Hauptverhandlung vorgekommenen vergleiche Paragraph 252, Absatz 2, StPO) – kriminaltechnischen Untersuchungsberichts (ON 101 S 913 ff) und den erläuternden zeugenschaftlichen Aussagen des Berichtsverfassers (ON 143 S 77 ff). Gegenstand der Untersuchung waren unter anderem Erdanhaftungen auf teilweise verschmutztem – im Pkw des Beschwerdeführers sichergestelltem – Bargeld und deren Vergleich mit Bodenproben aus dem Bereich des Tatortes und des Wohnortes des Beschwerdeführers. Dieser hatte sich damit verantwortet, er habe die sichergestellten Geldscheine bei seinem Wohnort vergraben, woraus deren Verunreinigung resultiere vergleiche ON 142 S 41 f). Die kriminaltechnische Untersuchung ergab eine weitgehende Übereinstimmung der Erdanhaftungen in den Punkten Farbe, Mineralogie sowie Art und Dichte von Kieselalgen mit den Bodenproben vom Tatort nicht jedoch mit jenen vom Wohnort des Beschwerdeführers. Angesichts dieses zum damaligen Zeitpunkt durch Vergleich tatsächlich entnommener Bodenproben bereits gewonnenen Verfahrensergebnisses legte der Antrag nicht dar, weshalb demgegenüber der unter Beweis zu stellende Umstand der Existenz eines Gewächshauses in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers sowie daneben liegender, stark gedüngter landwirtschaftlich genutzter Flächen und die infolgedessen bestehende Möglichkeit des Auftretens von Kieselalgen im dortigen Erdreich (ON 143 S 130) die Glaubhaftigkeit seiner Verantwortung stützen solle und war demnach auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T6 und T9], RS0116987; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 und 341).

[6] Gleiches gilt für den Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen ***** K***** dazu, dass der Beschwerdeführer „grundsätzlich jeden Tag bis zumindest 18:00 Uhr ganztägig in der Werkstatt“ des Zeugen gearbeitet habe und sein Fahrzeug nicht – wie von mehreren Zeugen berichtet – vor der Tat in der Nähe des Tatorts habe gesichtet werden können (ON 143 S 51 und 130 f). Denn weder die Verantwortung des Beschwerdeführers noch die bis dahin getätigten Angaben dieses Zeugen vergleiche ON 59 S 121 ff und  ON 142 S 102 ff) gaben Grund zur Annahme, letzterer habe sich selbst während des gesamten im Beweisantrag genannten Zeitraums in seiner Werkstatt aufgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beobachten und solcherart die Sichtung dessen Pkw in der Nähe des Tatortes zu – nach den Zeugenaussagen ohnehin unbestimmten vergleiche ON 143 S 4 ff) – Zeitpunkten ausschließen können.

[7]                  Auf unzulässige Erkundungsbeweisführung war schließlich auch der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des ***** T***** zum Thema, dass sich das Opfer (wie vom Beschwerdeführer behauptet) „zur Tatzeit am Tatort mit unbekannten Personen, die dunkel bekleidet waren, getroffen“ habe (ON 145 S 4 f), gerichtet. Der Genannte gab nämlich – einem Amtsvermerk der Kriminalpolizei zufolge (ON 16 S 81) – bloß an, am Tag nach der Tat zwei Personen „im Bereich, in welchem der Leichnam aufgefunden wurde“, gesehen zu haben.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i und 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00101.21S.1012.000

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211012_OGH0002_0140OS00101_21S0000_000