Entscheidung 14 Os 101/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E Vr 273/91-4 (S 47), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E römisch fünf r 273/91-4 (S 47), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E Vr 273/91-4 (S 47), mit dem vom Widerruf der dem Norbert N***** im Verfahren AZ 10 U 3.318/87 des Strafbezirksgerichtes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verletzt.Durch den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E römisch fünf r 273/91-4 (S 47), mit dem vom Widerruf der dem Norbert N***** im Verfahren AZ 10 U 3.318/87 des Strafbezirksgerichtes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB verletzt.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Die Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt wird dem Kreisgericht Korneuburg aufgetragen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Text
Gründe:
Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 9. Dezember 1987, GZ 10 U 3.318/87-14, wurde über Norbert N***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Strafverfügung ist am 27.Jänner 1988 in Rechtskraft erwachsen. Die in ihrem Lauf nicht unterbrochene (§ 49 StGB) Probezeit endete daher am 26.Jänner 1991. Am 24.April 1991 wurde die Geldstrafe - nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksanwaltes und mit dessen Zustimmung (S 48) - endgültig nachgesehen. Eine Zustellung (§ 78 StPO) dieses Beschlusses an die Staatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig.Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 9. Dezember 1987, GZ 10 U 3.318/87-14, wurde über Norbert N***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe verhängt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Strafverfügung ist am 27.Jänner 1988 in Rechtskraft erwachsen. Die in ihrem Lauf nicht unterbrochene (Paragraph 49, StGB) Probezeit endete daher am 26.Jänner 1991. Am 24.April 1991 wurde die Geldstrafe - nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksanwaltes und mit dessen Zustimmung (S 48) - endgültig nachgesehen. Eine Zustellung (Paragraph 78, StPO) dieses Beschlusses an die Staatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig.
In der Folge wurde Norbert N***** mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E Vr 273/91-4, wegen des am 5. März 1991, also nach Ablauf der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig erging der Beschluß, daß vom Widerruf der dem Beschuldigten im Verfahren des Strafbezirksgerichtes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird (§ 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO).In der Folge wurde Norbert N***** mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22.Mai 1991, GZ 12 c E römisch fünf r 273/91-4, wegen des am 5. März 1991, also nach Ablauf der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig erging der Beschluß, daß vom Widerruf der dem Beschuldigten im Verfahren des Strafbezirksgerichtes Wien gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, weil eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung, die nach dieser Gesetzesstelle zu einem Widerruf und bei Absehen hievon zu einer Verlängerung der Probezeit hätte Anlaß bieten können, gar nicht vorlag. Diese Gesetzesverletzung gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und war daher spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).Dieser Beschluß verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde insoweit zutreffend aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB, weil eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung, die nach dieser Gesetzesstelle zu einem Widerruf und bei Absehen hievon zu einer Verlängerung der Probezeit hätte Anlaß bieten können, gar nicht vorlag. Diese Gesetzesverletzung gereichte dem Verurteilten zum Nachteil und war daher spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Die entsprechende Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt (vgl. deren Anfrage vom 5.Juni 1991 im Akt des Strafbezirksgerichtes Wien, ON 21) wird vom Kreisgericht Korneuburg vorzunehmen sein.Die entsprechende Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt vergleiche deren Anfrage vom 5.Juni 1991 im Akt des Strafbezirksgerichtes Wien, ON 21) wird vom Kreisgericht Korneuburg vorzunehmen sein.
Die von der Generalprokuratur des weiteren geltend gemachte Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 494 a Abs. 3 StPO ist dem Kreisgericht Korneuburg jedoch nicht unterlaufen, denn entgegen der Beschwerdebehauptung hat es - wie sich aus dem unjournalisiert am Ende des Aktes des Strafbezirksgerichtes Wien erliegenden Ersuchen um Aktenübersendung (StPOForm. Anfr 4), dem darauf befindlichen Eingangsvermerk des Kreisgerichtes Korneuburg sowie der Aktenrücksendungsverfügung laut Punkt 18 der Endverfügung ON 5 im Akt des Kreisgerichtes Korneuburg ergibt - in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen, allerdings daraus nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen.Die von der Generalprokuratur des weiteren geltend gemachte Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO ist dem Kreisgericht Korneuburg jedoch nicht unterlaufen, denn entgegen der Beschwerdebehauptung hat es - wie sich aus dem unjournalisiert am Ende des Aktes des Strafbezirksgerichtes Wien erliegenden Ersuchen um Aktenübersendung (StPOForm. Anfr 4), dem darauf befindlichen Eingangsvermerk des Kreisgerichtes Korneuburg sowie der Aktenrücksendungsverfügung laut Punkt 18 der Endverfügung ON 5 im Akt des Kreisgerichtes Korneuburg ergibt - in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen, allerdings daraus nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen.
In diesem Punkte war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00101.91.1001.000
Dokumentnummer
JJT_19911001_OGH0002_0140OS00101_9100000_000