Die nur gegen die Qualifikation des Diebstahls als "räuberischer" nach § 131 StGB gerichtete, (nominell) auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die nur gegen die Qualifikation des Diebstahls als "räuberischer" nach Paragraph 131, StGB gerichtete, (nominell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn bei dem Beschwerdeeinwand, seine gegen die beiden Detektive gesetzten Aktionen seien "eindeutig (nur) darauf gerichtet" gewesen, sich der Festnahme zu entziehen, geht der Beschwerdeführer nicht, wie dies für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von den - übrigens auch in seiner eigenen Verantwortung Deckung findenden (vgl. S 57, 92 ff) - tatsächlichen Urteilsfeststellungen aus, wonach seine Absicht bei der in Rede stehenden Gewaltanwendung jedenfalls auch auf die Erhaltung der Beute gerichtet war (US 2, 6, 7). Das - mit Formulierungen, wie "die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung, ich hatte einen Entschluß zur Anwendung von Gewalt gefaßt, um mich im Besitz der Beute zu erhalten, ist daher verfehlt," - in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr, ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen, auf eine im Nichtigkeitsverfahren - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.Denn bei dem Beschwerdeeinwand, seine gegen die beiden Detektive gesetzten Aktionen seien "eindeutig (nur) darauf gerichtet" gewesen, sich der Festnahme zu entziehen, geht der Beschwerdeführer nicht, wie dies für die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von den - übrigens auch in seiner eigenen Verantwortung Deckung findenden vergleiche S 57, 92 ff) - tatsächlichen Urteilsfeststellungen aus, wonach seine Absicht bei der in Rede stehenden Gewaltanwendung jedenfalls auch auf die Erhaltung der Beute gerichtet war (US 2, 6, 7). Das - mit Formulierungen, wie "die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung, ich hatte einen Entschluß zur Anwendung von Gewalt gefaßt, um mich im Besitz der Beute zu erhalten, ist daher verfehlt," - in Wahrheit neuerlich die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr, ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen, auf eine im Nichtigkeitsverfahren - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).